Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

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1 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

2 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich intensive Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor: Informationsrecht: Betriebsrat hat nur Anspruch auf Information und kann zur Erlangung der Information nachfragen. Mitspracherecht: Betriebsrat hat Anspruch auf Anhörung oder Beratung, nicht aber auf Mitentscheidung. Mitbestimmungsrecht: Arbeitgeber und Betriebsrat können die Entscheidung nur gemeinsam treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich durch Spruch (vgl. 76 BetrVG).

3 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (2) Weitgehender Katalog allgemeiner Betriebsratsaufgaben in 80 BetrVG. Die Beteiligungsrechte im Einzelnen: Beteiligung in sozialen Angelegenheiten ( BetrVG). Beteiligung bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung ( 90, 91 BetrVG). Beteiligung in personellen Angelegenheiten ( BetrVG), insbesondere: Mitbestimmungsrecht bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung ( 99 BetrVG). Anhörungsrecht vor Kündigungen ( 102 BetrVG). Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( BetrVG), insbesondere Anspruch auf Verhandlung eines Interessenausgleichs sowie Anspruch auf Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen gemäß 111 BetrVG. 3

4 Restrukturierung - Betriebsänderung (1) 4 Unterrichtungspflicht bei Betriebsänderungen 111 BetrVG, sobald eine Betriebsänderung geplant ist. Unterrichtungspflicht wird erst ausgelöst, sobald der Unternehmer dem Grundsatz nach zur Durchführung einer bestimmten Veränderung der Betriebsorganisation entschlossen ist. Bloße unternehmerische Vorüberlegungen lösen die Unterrichtungspflicht nicht aus. Quantitative Wesentlichkeit und qualitative Wesentlichkeit einer Betriebsänderung. Ob erhebliche Teile der Belegschaft betroffen werden, bestimmt die Rechtsprechung in Anlehnung an 17 KSchG, jedoch müssen stets mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Auch der bloße Personalabbau kann eine Betriebsänderung darstellen.

5 Restrukturierung - Betriebsänderung (2) 5 Der Interessenausgleich ( 112 I 1 BetrVG) Er regelt alle Fragen der organisatorischen Durchführung einer Betriebsänderung und enthält Regelungen, um den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Interessenausgleich ist nicht erzwingbar. Mit der Betriebsänderung darf erst begonnen werden, wenn der Interessenausgleich im Sinne des Gesetzes versucht worden ist. Versuch setzt im Falle der Nichteinigung Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle ( 76 BetrVG) voraus. Bei Durchführung der Betriebsänderung ohne Versuch des Interessenausgleichs oder Abweichung vom Interessenausgleich, vgl. 113 BetrVG (Unterlassungsanspruch sehr str.!).

6 Restrukturierung - Betriebsänderung (3) 6 Der Sozialplan ( 112 I 2 BetrVG) Regelt den Ausgleich oder die Milderung der den AN aus der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Kann im Gegensatz zum Interessenausgleich durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Braucht nicht vor Beginn der Betriebsänderung aufgestellt worden zu sein. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung ( 112 I 3 BetrVG.

7 Restrukturierung - Betriebsänderung (4) 7 Nachteilsausgleichsanspruch gem. 113 BetrVG. Neben 113 BetrVG auch Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bis zum Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne des Gesetzes? Bei Verletzung der Informationspflicht nach 111 BetrVG ist ein Bußgeld nach 121 BetrVG möglich. 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG: Interessenausgleich braucht nicht versucht zu werden, wohl aber Sozialplanpflicht, bei Tendenzbetrieben. 112a Abs. 2 BetrVG: Sozialplanprivileg für neugegründete Unternehmen (Interessenausgleich ist dennoch zu versuchen!).

8 Restrukturierung - Betriebsänderung (5) 8 Auswirkungen von Restrukturierungen auf den Betriebsrat 13 Abs. 2 Nr. 1-3 BetrVG i.v.m. 22 BetrVG bei Erhalt der Betriebsidentität. 21a BetrVG (Übergangsmandat) als Vollmandat, für die aus einer betrieblichen Reorganisation hervorgehenden betriebsratslosen Teile. 21b BetrVG (Restmandat) als reines Abwicklungsmandat. Auswirkungen von Restrukturierungen auf Betriebsvereinbarungen Fortgeltung bei Erhalt der Betriebsidentität und in selbständig fortgeführten (betriebsratsfähigen) Betriebsteilen. Ablösung bei Eingliederung in einen neuen Betrieb, bei dem Betriebsvereinbarungen zum gleichen Regelungsgegenstand bestehen. Unklar, was bei Eingliederung in einen anderen Betrieb geschieht, in dem keine vergleichbare Regelung besteht.

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