Burnout erkennen und begrenzen. Holzminden,
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- Frida Stein
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1 Burnout erkennen und begrenzen Gesetzliche Grundlagen Holzminden,
2 : Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) EU Richtlinie DIN EN ISO Die aktuelle Rechtsprechung (BAG, LAG)
3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln (Gefährdungsanalyse) (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen... Hier hat der Betriebsrat ein volles Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs.1 Ziffer 7
4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Stressbarometer (Fragebogen und CD) im Handbuch Gute Arbeit
5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (...) vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ( ) Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:! ( ) Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 87 Abs.1 Ziffer 7
8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (...) Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: (...) (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit! nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
10 EU Richtlinie DIN EN ISO Messbare psychischen Belastungen sind in der Norm DIN EN ISO enthalten. Von besonderem Interesse sind vor allem die Arbeitsbedingungen. Die in der Norm angeführten Empfehlungen beziehen sich auf die Gestaltung der Einflüsse aus Arbeitsaufgabe, Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeitsmittel, Arbeitsplatz. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
11 EU Richtlinie DIN EN ISO Zweck dieser Norm Die Norm wurde insbesondere aus dem industriellen Bereich heraus entwickelt und ist dadurch in ihren Gestaltungsleitlinien zur Verhältnisprävention beeinflusst. Für Tätigkeiten im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen (z. B. Lehrer, Therapeuten, Ärzte, Altenpfleger, Krankenschwestern, Verkäufer) spielt psychische Belastung durch den Kontakt mit Menschen eine große Rolle. Anmerkung: Ich sehe nicht nur die hier genannten Berufsgruppen als gefährdet an! Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
12 EU Richtlinie DIN EN ISO Welche Befürchtungen bestehen seitens der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dieser Norm und dem Thema psychische Belastungen? Die Angst der Arbeitgeber besteht vor allem darin, dass die Normung den Weg bereitet für neue, finanziell fordernde, präventive Aktivitäten sowohl auf dem Gebiet der Messung psychischer Belastung als auch auf dem Gebiet der Maßnahmen zu deren Beseitigung. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
13 Die aktuelle Rechtsprechung (BAG, LAG) Mobbing: Schmerzensgeld Arbeitnehmer/innen können von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen "Mobbings" beanspruchen, wenn sie konkret darlegen, dass es sich bei seinem Verhalten "um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen" gehandelt hat und sie dadurch "psychisch beeinträchtigt" wurden. Quelle: Arbeitsgericht Lübeck 2 Ca 1850b/00, Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen 5 SA 102/2000
14 Die aktuelle Rechtsprechung (BAG, LAG) BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 8 AZR 593/06 Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers Das Gericht hat nun einem Oberarzt, der durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wurde und deshalb psychisch erkrankte, einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen.
15 Die aktuelle Rechtsprechung (BAG, LAG) Arbeitsgericht Eisenach, Urteil vom Ca 1226/03 Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beweislast bei Mobbing Gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Mobbers auf Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden Mobbing Schadenersatz
16 Darstellung der wichtigsten Schritte und Entscheidungen 21. August 1996 In-Kraft-Treten des Arbeitsschutzgesetzes 05. Mai Seiten-Papier der Bundesvereinigung der Dt. Arbeitgeber (BDA) gegen die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Gefährdungsbeurteilung: Das Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eröffnet dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht Ab Mai LAG-Urteile bejahen das Mitbestimmungsrecht von Betriebsräten bei der Umsetzung des ArbSchG, somit auch bei der Gefährdungsbeurteilung 15. Januar Verhandlungstermin beim BAG Erfurt: Rückweisung des Verfahrens an das LAG Hamburg
17 Darstellung der wichtigsten Schritte und Entscheidungen 08. Juni 2004 Höchstrichterliche Bejahung des Mitbestimmungsrechts von Betriebsräten bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes in zwei unterschiedlichen Verfahren: Nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen bei der Regelung über den Gesundheitsschutz Quelle: Rolf Satzer, Max Geray Stress-Psyche-Gesundheit, 2008, S. 175
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