Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

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1 Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht /16

2 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) Anwendbarkeit Verfahren /16

3 Vorüberlegung: Was der AG tun kann um Fehlzeiten zu verringern Information Kontrolle Fehlzeitenund Rückkehrgespräche BEM /16

4 BEM / Anwendungsbereich AN ist länger als 6 Wochen arbeitsunfähig Innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt in Summe nur Krankheitszeiten, die auf derselben Krankheitsursache beruhen? (str.) Kalenderjahr oder zurückliegendes Jahr ab Zeitpunkt der Beurteilung Ziel: Prävention! Feststellung, ob AU durch die Tätigkeit bedingt ist und dies zukünftig vermieden werden kann /16

5 84 Abs.2 SGB IX benennt nur die zu beteiligenden Personen und Stellen und fordert den AG auf, mit diesen die Möglichkeit zu klären, wie die AU möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter AU vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Was heißt das für die Praxis? Grundlegend: BAG v , 2 AZR 198/09 EUV /16

6 Anforderungen nach BAG Initiative obliegt dem AG Hinweis auf die Ziele des BEM, und Einholung der Zustimmung Vor Zustimmung keine Einschaltung der anderen Verfahrensbeteiligten Nach Zustimmung: Einbeziehung der im Gesetz genannten Stellen Sachliche Erörterung der jeweiligen Vorschläge /16

7 Firmenanschrift Anschrift des Arbeitnehmers Prävention bei längerer Arbeitsunfähigkeit gemäß 84 Abs. 2 SGB IX Betriebliches Eingliederungsmanagement Ort, Datum Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr, Textbaustein bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit: Sie sind seit dem arbeitsunfähig erkrankt. Textbaustein bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit: Sie waren innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Für beide Fälle: Die gesetzliche Regelung des 84 Abs. 2 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement) verpflichtet uns, gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen zu suchen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und Vorschläge für Leistungen oder Hilfen zu erarbeiten, mit denen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. In diesem Rahmen werden, soweit erforderlich, auch personenbezogene insbesondere gesundheitsbezogene Daten, erhoben und verwendet, sofern Sie dem zustimmen. Wir bieten Ihnen ein gemeinsames Gespräch zu einem solchen betrieblichen Eingliederungsmanagement an. Sofern Sie es wünschen, können an diesem Gespräch auch Vertreter des Betriebsrats und / oder der Schwerbehindertenvertretung[1] teilnehmen. Das betriebliche Eingliederungsmanagement setzt zu jedem Zeitpunkt Ihre Beteiligung und Zustimmung voraus. In Ihrer Entscheidung sind Sie frei. Wir bitten Sie, das beiliegende Formular ausgefüllt an uns zurückzusenden. Wenn Sie dieses Schreiben nicht bis zum beantworten, gehen wir davon aus, dass Sie kein betriebliches Eingliederungsmanagement wünschen. Mit freundlichen Grüßen [1] Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung nur bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen /16

8 Anschrift des Arbeitnehmers Firmenanschrift Prävention bei längerer Arbeitsunfähigkeit gemäß 84 Abs. 2 SGB IX Ort, Datum Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr, ich nehme Ihr Gesprächsangebot zur Prävention im Sinne von 84 Abs. 2 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement) an. nicht an. Ich stimme einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, insbesondere gesundheitsbezogener Daten ( 3 Abs. 9 BDSG) zu nicht zu. Ich möchte das Gespräch unter Beteiligung eines Mitglieds des Betriebsrates ja nein eines Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung [1] ja führen. nein Mit freundlichen Grüßen [1] Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung nur bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen /16

9 AN lehnt BEM ab - BEM obsolet - Keine rechtlichen Auswirkungen /16

10 AN stimmt BEM zu Durchführung ist ernst zu nehmen! /16

11 Erstgespräch Welche Ursachen hat die Erkrankung? Welche Auswirkungen hat die Erkrankung auf Betrieb und Arbeitsplatz? Welche Einschränkungen sind seitens des Mitarbeiters vorhanden? Welche Ziele verfolgt der Mitarbeiter? Besteht aus Sicht des Mitarbeiters ein Zusammenhang zwischen Arbeitsplatz und Erkrankung? Wo könnte der Mitarbeiter alternativ eingesetzt werden? Beim Erstgespräch auf jeden Fall BR und SchwV beteiligen! /16

12 Fortsetzung des BEM sinnvoll? Im Zweifel: Fortsetzung unter Einbeziehung der im Gesetz genannten Stellen /16

13 Hinzuziehung von Externen: Werks- oder Betriebsarzt 84 II 2 SGB IX, wenn arbeitsmedizinische Beratung erforderlich Berufsgenossenschaft: bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit Rentenversicherung: Wenn Erwerbsfähigkeit fraglich Krankenkasse / MDK: mögl. Ergebnis stufenweise Wiedereingliederung nach 28 SGB IX, 74 SGB V Örtliche gemeinsame Servicestellen der Rehaträger oder des Int- Amtes : Leistung zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben 4 SGB IX, 33 ff. SGB IX, 22 ff. SGB IX /16

14 Planung von Maßnahmen: Anforderungsprofil für Arbeitsplatz erstellen (sofern noch nicht vorhanden) Fähigkeits- und Leistungsprofil des Arbeitnehmers erstellen Arbeitsplatzanalyse und Arbeitsplatzbegehung durchführen Möglichkeit der Arbeitsplatzanpassung prüfen Externe Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe sinnvoll? Umsetzung bzw. Versetzung möglich? Stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll? Führungskräfteschulung 14/16

15 Klärung von Maßnahmen durch die Beteiligten wie kann Arbeitsunfähigkeit überwunden werden? welche Leistungen und Hilfen beugen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vor? wie kann Arbeitsplatz erhalten werden? /16

16 Fazit Gesundheitsprävention ist Arbeitgeberpflicht BEM als letztes Mittel vor der Ergreifung kündigungsrechtlicher Maßnahmen /16

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