Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2
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- Etta Ritter
- vor 8 Jahren
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1 Willkommen im ifb-seminar: BetrVG III Part 2 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht
2 Wirtschaftliche Angelegenheiten (WA & BR) Mehr als 100 ständig beschäftigte AN Wirtschaftsausschuss wird vom Unternehmer rechtzeitig und umfassen informiert unter Vorlage der erforderlichen Akten durch den Unternehmer über: Bericht Mehr als 20 ständig beschäftigte AN Betriebsrat wird vom Unternehmer rechtzeitig und umfassen informiert über: wirtschaftliche Angelegenheiten geplante Betriebsänderungen Beratung mit dem Unternehmer über
3 Wirtschaftliche Angelegenheiten: Info der AN 110 BetrVG Arbeitnehmer mehr als 1000 ständig beschäftigte AN im Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte AN im Unternehmen schriftlich werden vom Unternehmer informiert mündlich nach vorheriger Abstimmung mit Wirtschaftsausschuss und / bzw. oder Betriebsrat über Mindestens 1 x pro Quartal die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens
4 Wirtschaftliche Angelegenheiten i.s.v. 106 Abs. 3 BetrVG sind insbesondere: die Wirtschaftliche & finanzielle Lage des Unternehmens die Produktions- & Absatzlage das Produktions- & Investitionsprogramm Rationalisierungsvorhaben Fabrikations- & Arbeitsmethoden Fragen des betrieblichen Umweltschutzes die Verlegung, Einschränkung, Stilllegung von Betrieben / Betriebsteilen Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben Änderungen des Betriebszwecks und der Betriebsorganisation die Übernahme des Unternehmens, soweit ein Kontrollerwerb stattfindet Sonstige Vorgänge & Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren
5 Rechtzeitige Unterrichtung des WA Rechtzeitige Unterrichtung d. WA bedeutet Unterrichtung des WA vor der Entscheidung Verspätet: Wenn die Entscheidung im zuständigen Unternehmens- Organ (Vorstand / Geschäftsführung) schon getroffen wurde
6 Umfassende Unterrichtung des WA Umfassende Unterrichtung des WA WA erhält alle erforderlichen Info s & Unterlagen für eine sinnvolle Beratung der Angelegenheit, ggf. mit Erläuterungen durch den Arbeitgeber Grundsatz: Gleicher Informationsstand Unternehmer & WA Grenze Gefährdung von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen ( 106 II) nur in Ausnahmefällen denkbar Information des (G)BR über alles (auch Betriebs- / geschäftsgeheimnisse). 79 BetrVG gilt nicht ggü. BR
7 Durchsetzung der Informationsrechte des WA Einigungsstelle 109 BetrVG auf Antrag des BR (nicht WA!), wenn Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, ungenügend erteilt wird Arbeitsgericht Beschlussverfahren gegen den Unternehmer, der sich trotz anderslautender Entscheidung der Einigungsstelle weigert, die erforderlichen Informationen zu erteilen. Ordnungswidrigkeit 121 BetrVG wenn Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, ungenügend erteilt wird i.d.r. nach Einigungsstellenverfahren Durchsetzung der Inforechte des BR nach 106, 111 BetrVG oder der AN nach 110 BetrVG Einigungsstelle 109a BetrVG wenn kein WA besteht und die Auskunft im Fall des 106 III Nr. 9a nicht, nicht rechtzeitig, ungenügend erteilt wird
8 Überblick: Wirtschaftsausschuss Grundsatz Mehr als 100 ständig beschäftigte AN im Unternehmen ( 106 I 1 BetrVG) Ausnahme Mehr als 200 AN ( 9, 27 BetrVG) Bestehender BR oder GBR (Gesamt-) Betriebsausschuss gebildet wählt Wirtschaftsausschuss Mitgliederanzahl 3-7, i.ü. frei bestimmbar 107 I BetrVG Mind. 1 BRM; i.ü. AN oder leitende Angestellte wahlweise Übertragung auf (G)BR-Ausschuss ( 107 III, 28 I 3 BetrVG) Mitgliederanzahl max. wie Betriebsausschuss (max. 11) 107 III, 27 I 3 BetrVG Insoweit nur BRM wählbar (G)BR kann nochmals um gleiche Anzahl aufstocken (max. 22) 107 III 3 BetrVG Hier alle AN & leitende Angestellte
9 Aufgaben des Wirtschaftsausschusses Informationen über wirtschaftliche Angelegenheiten & deren mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigten vom Unternehmer verlangen 106 II BetrVG Wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten 106 I BetrVG Den (Gesamt)Betriebsrat über das Ergebnis aller Beratungen und aller erhaltenen Auskünfte unterrichten 106 I, 108 IV BetrVG
10 Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (1) der betrieblichen Organisation der Struktur Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Betriebsänderung ist grundsätzlich jede Änderung der Arbeitsweise der Fertigung Erhebliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft liegen meist vor bei ( 111 S. 3 BetrVG): Verlegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile Zusammenschluss mit anderen Betrieben Spaltung von Betrieben des Tätigkeitsbereichs Betriebsorganisation des Standorts Grundlegende Änderung von Betriebsanlagen Betriebszweck etc. RA Urs Peter Janetz Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden Fertigungsverfahren
11 Erhebliche Teile der Belegschaft? Anhaltspunkt: 17 KSchG Betriebsänderungen i.s.d. 111 BetrVG (2) Verlust des Arbeitsplatzes In Betrieben mit i.d.r. 21 bis 59 AN müssen betroffen sein Wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer sind z.b. Minderung des Entgelts Höhere Fahrtkosten Leistungsverdichtung mehr als 5 AN In Betrieben mit i.d.r. 60 bis 499 AN müssen betroffen sein 10% oder mehr als 25 AN Qualifikationsverlust Zusätzliche Kontrollen In Betrieben mit i.d.r. ab 500 AN müssen betroffen sein 5% oder mind. 30 AN RA Urs Peter Janetz
12 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsänderungen Einsetzen der Beteiligungsrechte des BR: Pflichten des Unternehmers Rechtzeitige Unterrichtung des BR: Umfassende Unterrichtung des BR: Beratung mit dem BR über Sobald sich der Unternehmer dazu entschlossen hat, d. Maßnahme durchzuführen So rechtzeitig, dass noch über Interessenausgleich / Sozialplan verhandelt werden, und das Verfahren nach 112 BetrVG vor Durchführung abgeschlossen werden kann Mitteilung d. Gründe f. d. geplante BÄ Darlegung d. Auswirkungen a. d. Arbeitnehmer Darlegung d. Zeitplans Interessenausgleich Sozialplan Streitigkeiten: Arbeitsgericht RA Urs Peter Janetz
13 Interessenausgleich & Sozialplan Überblick Interessenausgleich Sozialplan Bezieht sich auf den INHALT der Betriebsänderung. Ob & Wie der Betriebsänderung. Nachteile sollen erst gar nicht entstehen. Enthält häufig Regelungen über: * Verzicht auf die Betriebsänderung * Durchführung der Betriebsänderung wie geplant * Modifikationen der Betriebsänderung * Versetzungen, Umschulungsmaßnahmen, Verabredungen über Kurzarbeit, Abmachungen über Personalplanung, sonstige Maßnahmen zur Vermeidung von Kündigungen * Form und Zeitrahmen der Aufhebung von Arbeitsverträgen (z.b. Altersteilzeit, Beschäftigungsgesellschaften, Auswahlkriterien & Namenslisten nach 1 Abs. 5 KSchG) Bezieht sich auf die FOLGEN der Betriebsänderung. Entschädigung bzw. Überbrückung & Vorsorge. Nachteile sollen abgemildert werden. Enthält häufig Regelungen über: * Angebote von anderen Arbeitsplätzen & Regelungen zu deren Zumutbarkeit * Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen (meist unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung) * Ausgleich für Nachteile wegen Versetzungen (Pendlerzuschuss, Umzugskostenbeihilfe etc.) * Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen, i.d.r. mit pauschalierten Regelungen * Altersteilzeitregelungen * Härtefonds
14 Interessenausgleich & Nachteilsausgleich Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat gegebenenfalls mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle (unverbindlich) und / oder sonstigen Dritten Interessenausgleich von AGeb nicht versucht Einigung versucht, aber gescheitert Einigung erzielt Nachteilsausgleich für Arbeitnehmer, 113 BetrVG Einigungsstelle entscheidet nicht, AGeb bestimmt frei bei Abweichung Kollektive Vereinbarung eigener Art (keine BV)
15 Einigungsstelle bei Sozialplan Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat gegebenenfalls mit Unterstützung durch Bundesagentur für Arbeit, Einigungsstelle und / oder sonstigen Dritten Einigung erzielt Keine Einigung Neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach der Gründung (nicht Umstrukturierung), 112a Abs. 2 BetrVG wirkt wie Betriebsvereinbarung, 112 I 3 BetrVG Einigungsstelle entscheidet Ausnahme 112a BetrVG Betriebsänderung besteht nur in Entlassung von AN: Mindestzahlen des 112a I BetrVG müssen erreicht sein: % der Belegschaft mind. AN: bis 59 20% % % 60 über % 60 Kriterien für die Einigungsstelle ( 112 V BetrVG): Berücksichtigung der sozialen AN-Belange & wirtschaftliche Vertretbarkeit für das Unternehmen (S.1) Bemessung von Leistungen zum Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile für AN (Nr. 1) Berücksichtigung der Arbeitsmarktchancen der AN (Nr. 2) Berücksichtigung von Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (Nr. 2a) Keine Gefährdung der verbleibenden Arbeitsplätze durch Sozialplanvolumen (Nr. 3) RA Urs Peter Janetz
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