Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer

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1 Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitnehmer sind Angehörige des Betriebs ihres Arbeitgebers, des Verleihers, auch wenn sie im Betrieb des Entleihers tätig werden ( 14 Abs. 1 AÜG). Dennoch haben Zeitarbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Rechte, da sie dort in den Betrieb eingegliedert sind und genau wie die Stammbeschäftigten dem Weisungsrecht des Entleihers unterfallen. Die zentrale Regelung, wenn es um solche Rechte geht, findet sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 14 AÜG. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte der Zeitarbeitnehmer Laut 14 Abs. 2 AÜG haben Zeitarbeitnehmer folgende Rechte: Inanspruchnahme der Sprechstunden des Betriebsrats ( 14 Abs. 2 S. 2 AÜG) Teilnahme an Betriebsversammlungen ( 14 Abs. 2 S. 2 AÜG) Dieses Recht besteht unabhängig von der Verweildauer im Entleiherbetrieb. Gem. 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen wie Arbeitszeit zu vergüten. Das bedeutet, auch der Kunde kann diese Zeit nicht bei den dem Verleiher gegenüber zu vergütenden Stunden abziehen. 81 BetrVG (Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers): 81 BetrVG regelt ausschließlich Pflichten des Entleihers. Der Entleiher hat danach den Zeitarbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Zeitarbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendungen dieser Gefahren zu belehren. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Arbeitsbereich. 82 Abs. 1 BetrVG (Anhörungsrecht) : Der Zeitarbeitnehmer hat ein Anhörungsrecht gegenüber den entsprechend zuständigen Personen in Bezug auf betriebliche Angelegenheiten, die seine Person betreffen Der Zeitarbeitnehmer hat das Recht, zu Maßnahmen des Entleihers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen. Der Zeitarbeitnehmer hat ein Vorschlagsrecht in Bezug auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs. Auf 82 Abs. 2 BetrVG verweist 14 Abs. 2 S. 2 AÜG gerade nicht. 82 Abs. 2 BetrVG regelt das Recht des Arbeitnehmers, dass ihm Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert werden. Er regelt ferner das Recht des Arbeitnehmers, dass dieser in dieser Angelegenheit ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen kann. Mithin greift diese Regelung nicht. Der Betriebsrat des Entleihers hat überdies kein Recht, an Personalgesprächen zwischen dem Verleiher und seinem Arbeitnehmer teilzunehmen. Dieses Recht stünde selbst dem Betriebsrat des Verleihers nur eingeschränkt zu! Umgekehrt hat der Verleiher als Arbeitgeber das Recht, betriebsexternen Personen die Teilnahme am Personalgespräch zu verweigern. Der streng personenbezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbietet es, dass der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten (hierzu gehört die Teilnahme an einem Personalgespräch) betriebsfremde Personen hinzuzieht. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 1

2 84 BetrVG (Beschwerderecht): Das Beschwerderecht kann ausgeübt werden, wenn sich der Zeitarbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmers des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Zu solchen Gesprächen kann der Zeitarbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats beim Entleiher hinzuziehen. 85 BetrVG (Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat): Der Betriebsrat des Entleihers hat die Beschwerden auch von Zeitarbeitnehmern entgegen zu nehmen und, falls er sich für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Das Recht, die oben genannten Rechte in Anspruch zu nehmen, umfasst auch das Recht, für diese Zeit von der Arbeitsleistung frei gestellt zu werden. Hier kann auch der Verleiher dem Entleiher grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Zeitarbeitnehmer nicht zur Verfügung stand und muss demzufolge die Vergütung zahlen. 86 BetrVG: Diese Regelung gibt die Möglichkeit, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat des Entleihers und dem Entleiher Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Diese Regelung ist in der Regel nicht relevant. Die Aufzählung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte in 14 AÜG ist nicht abschließend. So gilt zum Beispiel auch 75 BetrVG, wonach der Entleiher als auch sein Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass auch die Zeitarbeitnehmer nicht benachteiligt werden aus Gründen der: - Rasse - ethnischen Herkunft - Abstammung - Sonstige Herkunft - Nationalität - Religion - Weltanschauung - Behinderung - Alter - politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung - Geschlecht - sexuelle Identität Der Entleiher und sein Betriebsrat haben ferner darüber zu wachen, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit auch der Zeitarbeitnehmer geschützt und gefördert werden und die Selbstständigkeit und Eigeninitiative auch der Zeitarbeitnehmer fördert werden. Die Rechte des Betriebsrats Nicht ganz unwichtig bei der Feststellung, welche Rechte der Betriebsrat im Entleiherbetrieb hat, ist die Kenntnis der unterschiedlich ausgeprägten Stufen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Beteiligungsrechte unterteilen sich in Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte. Mitwirkungsrechte liegen immer dann vor, wenn der Betriebsrat über bestimmte Dinge unterrichtet bzw. informiert werden muss, wenn ihm bestimmte Unterlagen vorgelegt werden müssen, mit ihm Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 2

3 bestimmte Dinge erörtert werden müssen. Sie liegen mithin immer dann vor, wenn eine Entscheidung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat nicht erzwungen werden kann; der Betriebsrat wirkt lediglich an der Entscheidungsfindung mit. Mitbestimmungsrechte liegen vor, wenn eine Entscheidung durch den Betriebsrat erzwungen oder verhindert werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn man im Betriebsverfassungsgesetz die Formulierung findet, dass bei einer fehlenden Einigung die Einigungsstelle angerufen werden kann und der Spruch (sozusagen das Urteil der Einigungsstelle) die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Laut 14 Abs. 3 AÜG ist der Betriebsrat vor der Einstellung eines Zeitarbeitnehmers nach 99 BetrVG zu beteiligen. Kein Beteiligungsrecht hat der Betriebsrat bei der grundsätzlichen Entscheidung des Arbeitgebers, Zeitarbeitnehmer einzusetzen. Dies ist eine mitbestimmungsfreie Entscheidung des Arbeitgebers. Dabei muss dem Betriebsrat gem. 14 Abs. 3 S. 2 auch die Erlaubnisurkunde zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers vorgelegt werden. Entsprechend müssen auch alle Änderungen bezüglich der Erlaubnis dem Betriebsrat unverzüglich bekannt gegeben werden, d.h. in folgenden Fällen: - Wegfall der Erlaubnis bzw. Zeitpunkt des Wegfalls - Nichtverlängerung der Erlaubnis - Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis Hinweis auf voraussichtliches Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist Die Beteiligung des Betriebsrats im Rahmen einer Einstellung hat gem. 99 BetrVG wie folgt zu erfolgen: 1. Der Betriebsrat ist über die geplante Einstellung zu unterrichten, d.h. zu informieren. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf: a. die Anzahl der Zeitarbeitnehmer b. den Namen der Zeitarbeitnehmer (vgl. Beschluss des BAG vom , 7 ABR 137/09) c. ihre Qualifikation d. vorgesehener Einsatzort e. geplante tägliche und wöchentliche Arbeitszeit im Entleiherbetrieb f. den Einstellungstermin g. die Einsatzdauer 2. Dem Betriebsrat müssen bei der Einstellung von Zeitarbeitnehmern nicht die Bewerbungsunterlagen des Zeitarbeitnehmers vorgelegt werden; ebenso wenig der Arbeitsvertrag, den der Zeitarbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber geschlossen hat; ebenso wenig müssen dem Betriebsrat andere persönliche Daten des Zeitarbeitnehmers mitgeteilt werden. Auch die Eingruppierung muss dem Betriebsrat nicht mitgeteilt werden. Das alles betrifft das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer. Allenfalls wäre hierfür der Betriebsrat Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 3

4 des Verleihers zu beteiligen. Hier hilft es oftmals, dem Betriebsrat das Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Zeitarbeitnehmer und Entleiher deutlich zu machen. Einen Einblick in den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann der Betriebsrat nur bei objektiven Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vertrages verlangen. Diese objektiven Zweifel sind in der Regel nicht begründbar. Hier ist ausreichend, dass dem Betriebsrat die Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt wird. 3. Dem Betriebsrat muss Auskunft über die Person der Beteiligten und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Auswirkungen der Einstellung gegeben werden Insbesondere müssen ihm die Auswirkungen der Übernahme auf die Stammbelegschaft mitgeteilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Entleiher Angaben über sein Personalplanungskonzept machen muss. Gemeint sind damit z.b. die Zuweisung von Aufenthalts- und Umkleideräumen. 4. Der Betriebsrat muss der Einstellung zustimmen. Dies muss er innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber tun. Verpasst er diese Frist oder teilt er die Verweigerung der Zustimmung nicht schriftlich mit, gilt die Zustimmung unwiderruflich als erteilt. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber, also der Entleiher, die Zustimmung vor dem Arbeitsgericht ersetzen lassen. Die Zustimmung kann der Betriebsrat aber in der Praxis in der Regel nicht verweigern. Denn das Gesetz nennt in 99 Abs. 2 abschließend sechs Gründe, warum die Zustimmung zu einer Einstellung verweigert werden kann. 1. Die Einstellung des Zeitarbeitnehmers verstößt gegen eine gesetzliche Bestimmung oder Vorschrift, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund gibt nicht das Recht zu einer Prüfung des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Zeitarbeitnehmer, übrigens auch nicht zur Prüfung des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und seinen Arbeitnehmern. Gemeint ist hier nur, dass die Einstellung an sich, also die Eingliederung in den Betrieb sowie die tatsächliche Arbeitsaufnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung im Tarifvertrag verstoßen würde. Das wäre z.b. der Fall bei einem Beschäftigungsverbot (z.b. bei Schwangeren, ausländischen Zeitarbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis) oder einem Verstoß gegen zwingende Arbeitsschutzbestimmungen, etwa Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften. Rechtswidrige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag des Zeitarbeitnehmers rechtfertigen die Zustimmungsverweigerung nicht. Dem Betriebsrat steht keine Vertragsinhaltskontrolle zu. Er kann also die Zustimmung nicht etwa mit der Begründung verweigern, der Verleiher habe falsch eingruppiert oder verletze den Grundsatz des Equal Pay. Diese wurde jüngst nochmals bestätigt durch einen Beschluss des BAG vom ABR 35/08. Ein zur Zustimmungsverweigerung berechtigender Grund soll nach dem Bundesarbeitsgericht erst dann vorliegen, wenn eine Rechtsnorm verletzt wird, nach deren Zweck die beabsichtigte Beschäftigung vollständig unterbleiben muss. 2. Die Einstellung verstößt gegen eine Richtlinie zur Personalauswahl Eine solche Auswahlrichtlinie muss sich auch auf die Auswahl von Zeitarbeitnehmern beziehen. Das ist meistens nicht der Fall. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 4

5 3. Die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Einstellung des Zeitarbeitnehmers im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist Dies scheint auf den ersten Blick das Allheilmittel für die Zustimmungsverweigerung zu sein. Leicht übersehen wird dabei aber, dass die Besorgnis, dass Stammmitarbeiter gekündigt werden, durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Diese kann der Betriebsrat in der Regel nicht anführen. Die Zustimmung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Arbeitgeber Zeitarbeitnehmer ständig rotierend und zur dauerhaften Deckung eines Personalbedarfs auf Dauerarbeitsplätzen einsetze. Die Einsatzdauer von Zeitarbeitnehmern ist nicht eingeschränkt und ihr Einsatz ist auch nicht auf einen vorübergehenden Arbeitsbedarf beschränkt. 4. Der Zeitarbeitnehmer wird durch die Einstellung ungerechtfertigt benachteiligt Dieser Grund wird kaum vorkommen. Ungünstigere Arbeitsbedingungen, die der Zeitarbeitnehmer aufgrund eines beim Verleiher geltenden Tarifvertrages erhält, sind keine ungerechtfertigten Nachteile in diesem Sinne. 5. Es wurde entgegen einer Betriebsvereinbarung zwischen Entleiher und Betriebsrat die Stelle nicht intern ausgeschrieben 6. Es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass der Zeitarbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzeswidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der Diskriminierungsverbote, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung stören wird. Es müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit aus diesem Grund die Zustimmung verweigert werden kann. Hier reicht nicht aus, dass der Betriebsrat durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern generell eine Störung des Betriebsfriedens befürchtet. Die befürchtete Störung muss sich in der Person des Zeitarbeitnehmers begründen. Ferner muss diese Befürchtung durch das Vorliegen objektiver Tatsachen begründet sein, bloße Vermutungen sind nicht ausreichend. Ebenso ist eine weitere Voraussetzung dass der Betriebsfrieden speziell durch gesetzeswidriges Verhalten oder diskriminierendes Verhalten gestört werden würde. Klassisches Beispiel ist hierfür die Einstellung eines Rechtsradikalen. Damit wird aber auch deutlich, dass dieser Grund in der Praxis selten eine Rolle spielt. Zusammenfassend kann man festhalten, dass ein Zustimmungsverweigerungsrecht nur selten vorliegen dürfte. ACHTUNG: Wird ein im Einsatzbetreib beschäftigter Zeitarbeitnehmer gegen einen anderen Zeitarbeitnehmer ausgetauscht, ist das oben beschriebene Mitbestimmungsverfahren erneut durchzuführen! Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 5

6 Die Pflichten des Entleihers gegenüber dem Verleiher in Bezug auf den Betriebsrat Der Entleiher ist gegenüber dem Verleiher und dem Zeitarbeitnehmer aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Persönlichkeitsrecht der Zeitarbeitnehmer gewahrt wird. Daher hat er massive Einflussnahme des Betriebsrats zu unterbinden. Der Zeitarbeitnehmer ist in den Betrieb und die Betriebsabläufe des Entleihers integriert, mithin der betrieblichen Organisation des Entleihers ausgeliefert. Es ist aber das Recht des Zeitarbeitnehmers, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwieweit er seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte in Anspruch nehmen möchte. Vor allem ist der Entleiher verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die bei ihm beschäftigten Zeitarbeitnehmer vom Betriebsrat nicht zum Vertragsverstoß ermutigt werden. Ein Vertragsverstoß liegt aber regelmäßig vor, wenn der Zeitarbeitnehmer entgegen seiner arbeitsvertragliche Verpflichtung, über sein Gehalt Stillschweigen zu wahren, dem Betriebsrat auf dessen Aufforderung hin über seine Vergütung Auskunft erteilt. Vervielfältigung und Veröffentlichung nur mit Zustimmung des igz 6

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