Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG
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1 Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG 1. Dezember 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, Tel: ,
2 I. Allgemeines Mitbestimmungsrechte zur betrieblichen und beruflichen Bildung und Qualifizierung finden sich in 96 BetrVG 97 BetrVG 98 BetrVG 2
3 II. Einzelne Mitbestimmungsrechte BetrVG... regelt die Förderung der beruflichen und betrieblichen Bildung schreibt vor, dass auf Verlangen des Betriebsrates der Berufsbildungsbedarf ermittelt werden soll Diese Rechte sind von zwei weiteren Normen im BetrVG flankiert: 106 Abs. 3 BetrVG: Wirtschaftsausschuss hat die Möglichkeit einen Kriterienkatalog festzulegen 95 BetrVG: Es können Auswahlrichtlinien für die personelle Auswahl geschaffen werden 3
4 II. Einzelne Mitbestimmungsrechte Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Weiterbildung Arbeitgeber ist verpflichtet die betriebliche Berufsbildung zu fördern Erstellung einer Bedarfsanalyse 4
5 II. Einzelne Mitbestimmungsrechte BetrVG... regelt die Mitbestimmung bei der Einführung von Maßnahmen, wenn sich Tätigkeiten ändern, ist ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, Diese Rechte sind von zwei weiteren Normen im BetrVG flankiert: 92 und 92a BetrVG 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG 5
6 II. Einzelne Mitbestimmungsrechte BetrVG... regelt das Recht bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer sowie der Bestellung des Bildungspersonals 6
7 III. Berufliche Weiterbildung Der Betriebsrat kann auf Angebote des SGB III zurückgreifen 7
8 Übersicht Regelungsbereiche BetrVG Beteiligungsrechte Allgemeine Förderung der Berufsbildung; Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen 96 Abs. 1 Satz 1 Umfassende Zielsetzungen: Förderung der beruflichen Mobilität, berufliche Aufstiegsmöglichkeiten, Abbau von Chancengleichheit, Beschäftigungssicherung. Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs und Beratung über Fragen der Berufsbildung 96 Abs.1 Satz 2 Verpflichtung des Arbeitgebers, Analyse auf Verlangen des Betriebsrats durchzuführen (sonst 23 Abs. 3);Beratung über Umfang und Inhalt der erforderlichen Berufsbildungsmaßnahmen. Förderung der Teilnahme der Arbeitnehmer an betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen 96 Abs 2 Beachtung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Mann und Frau. Berücksichtigung schutzbedürftiger Arbeitnehmergruppen wie ältere Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer mit Familienpflichten. Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung 97 Abs. 1 Beratung über Sachausstattung (z.b. technische Anlagen, Lehrmaterial) und personelle Ausstattung (z.b. Ausbilder, Lehrkräfte), etwa bei: Lehrwerkstatt, betrieblichem Bildungszentrum. Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen bei einer Änderung der Tätigkeit der Arbeitnehmer 97 Abs. 2 Voraussetzung: Auftreten von Qualifikationsdefiziten bei den Arbeitnehmern durch Arbeitgeber-Maßnahmen. Initiativrecht des Betriebsrats auf entsprechende Berufsförderung; Einigungsstellenbeschluss bei Nichteinigung. 8
9 Übersicht Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung 98 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Mitbestimmung bei allen Berufsbildungsmaßnahmen, sofern sie vom Arbeitgeber veranlasst werden und nicht gesetzlich geregelt sind, Einigungsstellenbeschluss bei Nichteinigung Bestellung und Abberufung von Ausbildern und vergleichbaren Personen 98 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Voraussetzung: Mängel bei der persönlichen und fachlichen Eignung, Vernachlässigung der Aufgaben; gegenüber 99 Sondertatbestand. Im Streitfall Entscheidungen durch Arbeitsgericht. Auswahl der Teilnehmer an betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen 98 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Bei Maßnahmen: a) betrieblich; b) außerbetrieblich bei Freistellung der Arbeitnehmer; c) Arbeitgeber übernimmt Kosten. Einigungsstellenbeschluss bei Nichteinigung über die von Arbeitgeber und Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen im Betrieb 98 Abs. 6 Vermittlung allgemeinen Wissens (z.b. Wirtschaftskunde, Sprachkurse oder sozialkundliche Themen). Voraussetzung: Durchführung für die Arbeitnehmer des Betriebs; Mitbestimmung nach 98 Abs
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