Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen

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1 Arbeitsrecht 4.0 aus Sicht des Verbandsjuristen

2 Flexible Beschäftigungsformen u. a. Mobiles Arbeiten Grenzübergreifende Zusammenarbeit in virtuellen Mitarbeiterteams Crowdsourcing / Crowdworking = Tätigkeiten werden auf Plattformen im Internet weltweit ausgeschrieben und an wechselnde externe Auftragnehmer vergeben RAin Beate Schulte-Schrepping 2

3 Mobiles Arbeiten Durch die erweiterten technischen Möglichkeiten können dienstbezogene Tätigkeiten und die Erreichbarkeit von Mitarbeitern auch außerhalb der regulären Arbeitszeit und des Betriebsortes gewährleistet werden. Home-Office Mobile-Office Dieses trägt dem größeren Flexibilisierungsbedürfnis von Arbeitgebern und Mitarbeitern Rechnung. Stichwort: Work-Life-Balance um ihren Beruf mit der jeweiligen Lebenssituation besser vereinbaren zu können RAin Beate Schulte-Schrepping 3

4 Mobiles Arbeiten vertragliche, betriebliche Vereinbarungen Anforderungen, die hierbei zu beachten sind: (Noch) kein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf mobiles Arbeiten aber auch keine Verpflichtung der Zugriff auf private Ressourcen des Beschäftigten ist ein unzulässiger Eingriff in seine Privatsphäre. zu treffen ist somit eine Vereinbarung über das mobile Arbeiten zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber Grundsätze können ggf. in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden geeignete Arbeitsaufgaben Freiwilligkeit der Arbeitsparteien Arbeits- und Kommunikationsmittel Erreichbarkeit während der mobilen Arbeit Informationspflichten Widerrufsrechte Beate Schulte-Schrepping

5 Arbeitszeit Probleme, die sich aus dem heutigen Arbeitszeitgesetz ergeben: Tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden Ruhezeiten 11 Stunden 16 II ArbZG Aufzeichnungspflicht Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch Beate Schulte-Schrepping

6 Datenschutz Weitere Problemfelder, die zu beachten sind: Datenschutz Zentrale Aufgabe ist hier insbesondere die ausreichende Absicherung der Daten, die der Mitarbeiter erarbeitet, seien es personenbezogene oder auch Unternehmensdaten. Gem. 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug in einem sicheren Umfeld geschehen und insbesondere Dritte keinen Zugriff auf die Daten bekommen. Es sind technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die über die betrieblichen Maßnahmen hinausgehen Beate Schulte-Schrepping

7 Datenschutz Beispiele: Verwendung eines Laptop-Schlosses, Sicherung über das Gerätepasswort, Fingerabdruckscanner, Verpflichtung zu regelmäßigen Updates und Sicherheitspages Einrichtung einer Möglichkeit der Fernlöschung Handlungsanweisung zur Datenverarbeitung an öffentlichen Orten Aber auch Sicherung von Zugriffs- und Kontrollrechten durch den Arbeitgeber Beate Schulte-Schrepping

8 Mobiles Arbeiten Kostentragungsregelung für Hard- und Softwareausstattung, Updates Die Kostenfrage für mobiles Arbeiten ist zwischen den Arbeitspartnern klar zu regeln. Gem. 670 BGB hat der Veranlasser alle anfallenden Kosten zu tragen Beate Schulte-Schrepping

9 Arbeits- und Gesundheitsschutz Hier sind die Vorgaben für den Gesundheitsschutz und die arbeitsmedizinischen Vorsorge ebenso wie die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Arbeitsstättenverordnung gilt nur im Betrieb Bildschirmarbeitsplatzverordnung greift für mobil eingesetzte Notebooks nicht, 1 Abs. 2 Nr. 4 BildscharbV Beate Schulte-Schrepping

10 Unfallversicherung Da mobile Arbeitsstätten gleichermaßen privat wie beruflich genutzt werden, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. An eine private Unfallversicherung muss hier gedacht werden. Beate Schulte-Schrepping

11 Berufsbildung / Weiterbildung Die Digitalisierung hat erheblichen Einfluss auf das Thema Weiterbildung und Arbeitsanforderungen. Es wird zu einer Berufsprofilverschiebung und ganz neuen Berufsprofilen kommen. Unternehmen müssen sich bei der Ausbildung auf neue Anforderungen umstellen, z. B. Softwarekenntnissen. Neue Soft Skills gewinnen bei Anforderungsprofilen an Bedeutung, wie z. B. Lernbereitschaft, Veränderungsbereitschaft, Offenheit für neue Technologien, Kreativität 96 ff. BetrVG regelt bereits heute ein umfassendes Beteiligungsrecht des BR bei der Weiterbildung Wünschenswert ist eine gesetzliche Regelung zu den Voraussetzungen der Rückzahlungsverpflichtungen in Fortbildungsverträgen RAin Beate Schulte-Schrepping 11

12 Mitbestimmung des Betriebsrates 87 I Abs. 6 BetrVG Mitbestimmung bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die zur Leistungs-und Verhaltensüberwachung von Mitarbeitern geeignet sind. Die Einführung moderner IT-Systeme und Anwendungen ist in der Regel mitbestimmungspflichtig, auch wenn ihre Einführung gar nicht der konkreten Mitarbeiterüberwachung dient. Die Möglichkeit der Kontrolle basiert in der Regel auf einer Datenspeicherung, ohne die aber heutzutage kein IT-System mehr auskommt. Bedeutung erlangt das Thema auch dadurch, dass die Haltbarkeit dieser Systeme begrenzt bzw. in immer kürzeren Zeiten Updates notwendig werden, so dass hier ein ständiger Verhandlungsbedarf zwischen den Betriebsparteien bestehen könnte RAin Beate Schulte-Schrepping 12

13 Weitere Beteiligungsrechte des Betriebsrates 87 I Abs. 7 BetrVG Mitbestimmung des BR im Hinblick auf Gesundheitsschutz und etwaige Gefährdungsbeurteilungen 90 BetrVG Beteiligungsrecht des BR bei der Arbeitsplatzgestaltung und den Arbeitsabläufen 112 BetrVG Interessenausgleichsverhandlungen bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren RAin Beate Schulte-Schrepping 13

14 Qualitätsmerkmale für gute digitale Arbeit der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft Veröffentlicht in der Bundestagsdrucksache v Nutzung der Gestaltungsspielräume durch mehr Arbeitszeit und Arbeitsortsouveränität für die Mitarbeiter = verbesserte Work-Life-Balance Minimierung von Belastungen und Beanspruchungen, die durch die digitale Vernetzung entstehen (permanente Erreichbarkeit), mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung des Arbeitsvermögens sowie der physischen und psychischen Gesundheit des Erwerbstätigen. Verfügen über die durch digitales Arbeiten erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen einschließlich entsprechender Weiterbildung RAin Beate Schulte-Schrepping 14

15 Qualitätsmerkmale für gute digitale Arbeit der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft Schutz der Daten und Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte der Erwerbstätigen (Recht auf Nicht-Erreichbarkeit) Individuelle und kollektive Zugangs-, Kommunikations- und Teilhaberechte im Netz Wirksame Mechanismen der sozialen Absicherung (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung) auch für Selbständige und Freiberufler (= Crowdworker) RAin Beate Schulte-Schrepping 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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