Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt
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- Rainer Flater
- vor 5 Jahren
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1 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt Telearbeit und Homeoffice: Rechtliche Grundlagen und Umsetzungsmöglichkeiten Gertrud Vogel Ref. 45: Arbeitsschutz, Produktsicherheit und Eichwesen
2 Telearbeit - Homeoffice - mobile Arbeit Telearbeit (alternierend) = Wechsel zwischen dem fest installierten Arbeitsplatz in der Betriebsstätte und dem eingerichteten Arbeitsplatz zu Hause Homeoffice (Teleheimarbeit) = Arbeitsplatz befindet sich permanent im Privatbereich des Beschäftigten Mobile Arbeit = sporadische, nicht einen ganzen Arbeitstag umfassende Arbeiten an beliebigen Orten über das mobile Netz ( Laptop, Tablett, Smartphone); kein festen Arbeitszeiten und Arbeitsplätze Gertrud Vogel (SWGV) 2
3 Hier genannte Regelungen gelten nur für Voll oder Teilzeitbeschäftigte im Rahmen von Arbeitsverhältnissen Beschäftigte in Heimarbeit i.s. von 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz sind nicht erfasst Gelten auch nicht für freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte gem. 611a BGB Gertrud Vogel (SWGV) 3
4 Rechtliche Grundlagen Alle (Bildschirm)arbeitplätze ArbSchG ArbZG ArbMedV V Besonderheit: Bildschirmarbeit im Betrieb und Telearbeitsplätze BetrSich V + ArbStättV Gertrud Vogel (SWGV) 4
5 Telearbeit - Definition 2 Abs. 7 ArbstättV Vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten Nutzung gemäß einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung Regelungen vertraglich vereinbart Ausstattung ( Mobiliar, Arbeitsmittel, Kommunikationseinrichtungen) durch Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragte Person Gertrud Vogel (SWGV) 5
6 Wann ist der Arbeitsplatz fest eingerichtet Bedingungen vertraglich festgelegt Rechtlich klar essentielle Rahmenbedingungen Arbeits- und gesundheitsschützende Standards Arbeitsplatz physisch eingerichtet ist Mobiliar Arbeitsmitteln Kommunikationsmittel Gertrud Vogel (SWGV) 6
7 Zusätzliche Regelungen für Telearbeitsplätze gem. 1 Abs. 3 ArbStättV Gefährdungsbeurteilung ( 3 ArbStättV) Bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingung und des Arbeitsplatzes Unterweisung ( 6) Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Anh. Nr. 6 ) Gelten nur: Soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht und soweit sie aufgrund der besonderen Eigenart anwendbar sind Gertrud Vogel (SWGV) 7
8 So weit der Arbeitsplatz von dem Betrieb abweicht Bedeutet Arbeitsbedingungen und Ausstattung am Telearbeitsplatz zu Hause Arbeitsbedingungen und Ausstattung im Büro Anforderungen der ArbStättV (bes. Anh. 6) = gleiche Sicherheit und Gesundheitsschutz = keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung notwendig Gertrud Vogel (SWGV) 8
9 Gefährdungsbeurteilung des häuslichen Telearbeitsplatzes ( 3 ArbStättV i.v. mit 5 ArbSchG) Physische Gefährdungen Durch die Gestaltung, Auswahl und Einsatz der Arbeitsmittel insbes. Bildschirmgerät Aus der Arbeitsumgebung wie Stellung de Arbeitsmöbel, die Lichtverhältnisse und die Platzgröße Aus der Gestaltung der Arbeitsabläufe Aus der Arbeitszeit und deren Zusammenwirken mit den Arbeitsabläufen Psychischen Gefährdungen Durch mangelnde räumliche und zeitliche Abgrenzung von Privatleben Ständige Erreichbarkeit, Arbeitsmenge und hohe Eigenverantwortung an das Selbst- und Zeitmanagement => Fachkunde für Bewertung erforderlich Gertrud Vogel (SWGV) 9
10 Betretungsrechte Problem: Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung Lösung für Arbeitgeber: einzelvertragliche Regelung mit dem Beschäftigten mit mind. zeitliche befristeten Zugangsrecht zur Wohnung Ergänzend zur vertraglichen Reglung z.b. Betriebs/Dienstvereinbarung Kein Betretungsrecht für Arbeitsschutzbehörde Gertrud Vogel (SWGV) 10
11 Unterweisung ( 6 Abs. 1 und 4 ArbStättV i.v. mit 12 ArbSchG) Zu Besonderheiten für Arbeiten in privaten Räumen Zur ergonomischer Einrichtung Zum Erkennen von gesundheitsgefährdenden Risiken (u.a. auch Einhaltung von Pausen) und Erkennen von Optimierungsbedarf Unterweisung - im Betrieb (ggf. auch online-unterweisung) Gertrud Vogel (SWGV) 11
12 Anforderungen des Anh. Nr. 6 ArbstättV Nr. 6.1, 6.2, 6.3 und 6.5 allg. Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätzen und geräten Nr. 6.4 Verwendung von ortsveränderlichen Kompaktgeräten z.b. Laptop, Tablett, Smartphone Nur kurzzeitige Verwendung erlaubt Verpflichtung zur Mischarbeit mit belastungsreduzierenden Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungspausen (Nr. 6.1 Abs. 2) Nr. 6.5 Abs. 5 keine quantitative oder qualitative Kontrolle ohne Wissen des Beschäftigten Gertrud Vogel (SWGV) 12
13 Unfallschutz Arbeitgeber trägt auch Verantwortung bei einem Arbeitsunfall etwa im Zusammenhang mit einem Arbeitsmittel Unfallschutz nur für den betrieblich genutzten Teil Kein Unfallschutz für den privat genutzten Teil oder Tätigkeiten z.b. Wasser holen (s. Urteil BSG v , B 2 U 7/12 R) Gertrud Vogel (SWGV) 13
14 Rechtliche Rahmenbedingungen ArbSchG 3 Arbeitsschutzmaßnahmen treffen/organisieren 4 Gestaltungsprinzipien für Maßnahmen (Stand der Technik: Anh. 6 ArbStättV) 5 Gefährdungsbeurteilung 6 - Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung 12 - Unterweisung 15 Pflicht zur Eigensicherung der Beschäftigten 16 - Mitwirkungspflicht ArbZG 3 Arbeitszeit, 4 Ruhepausen 5 - Ruhezeit 16 Abs. 2 Aufzeichnungspflicht Gertrud Vogel (SWGV) 14
15 Rechtliche Rahmenbedingungen ArbMedVV 5 Nr. 1 vor Aufnahme der Tätigkeit anbieten Anhang Teil 4 : Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit (G37) BetrSichV 3 Gefährdungsbeurteilung u.a. vor Beschaffung der Arbeitsmittel 5 nur geeignete und sichere Arbeitsmittel; Gestattung u.a. private Arbeitsmittel 14 Prüfung von Arbeitsmitteln BetrVG Telearbeiter und mobile Arbeiter sin Arbeitnehmer i.s. des 5 BetrVG Beteiligung des Betriebsrates im Hinblick auf Arbeitsschutz, soziale und personelle Angelegenheiten Gertrud Vogel (SWGV) 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen, Anregungen etc. Gertrud Vogel Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Ref. 45 Contrescarpe Bremen Tel.: 0421/ Gertrud Vogel (SWGV) 16
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