ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV

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1 ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV Novellierung ArbStättV Stand der Regelsetzung November 2013 Dipl.-Ing. Wolfgang Doll, BMAS wolfgang.doll@bmas.bund.de

2 Woher kommen die Vorschriften? Europäische Union Artikel 153 Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 20 Einzelrichtlinien Deutschland Arbeitsschutzgesetz Verordnungen Technisches Regelwerk ArbStättRL +. ArbStättV ASR 2

3 Welche EU-Vorschriften sind in der ArbStättV umgesetzt? Arbeitsmittel RL 89/655/EWG von 1989 ArbStättV Arbeitsstätten RL 89/654/EWG von 1989 Baustellen RL 92/57/EWG (Anh. IV) von 1992 S+G-Kennzeichnungs RL 92/58/EWG von 1992 Bildschirm RL 90/270/EWG von

4 Welche wesentlichen Änderungen sind vorgesehen? wesentliche Änderungen/Ergänzungen ArbStättV und BildscharbVO zusammenfassen Begriffsbestimmungen überarbeiten/ergänzen Telearbeit rechtsklar regeln psychische Belastungen (Gefährdungsbeurteilung) regeln Maßnahmen zum Nichtraucherschutz in 5 Abs. 2 klarstellen Vorschriften aus 6 in Anhang der VO zusammenführen Unterweisung der Beschäftigten aufnehmen (neuer 6) Übergangsvorschriften in 8 befristen Sichtverbindung nach außen regeln (Status vor 2004) 4

5 2 Begriffsbestimmungen sind Arbeitsstätten: Novelle ArbStättV Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden (Betriebsgelände) Orte im Freien (Betriebsgelände) Orte auf Baustellen die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind gehören zur Arbeitsstätte auch Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben Verkehrswege, Fluchtwege, Sanitärräume, Unterkünfte. Einrichtungen zum Betreiben der Arbeitsstätte sind Arbeitsplätze: Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig werden sind Arbeitsräume: Räume, in denen Arbeitsplätze dauerhaft eingerichtet sind 5

6 Novelle ArbStättV Ergänzung 2 Begriffsbestimmungen sind Bildschirmarbeitsplätze Arbeitsplätze, die mit Bildschirmgeräten zur Darstellung von visuellen Informationen ausgestattet sind. Zur Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze gehören in der Regel Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe. Anwendungsbereich wie bei BildscharbV (z.b. nicht Bedienerplätze von Maschinen, Fahrerplätze, Registrierkassen ) Definition aus der BildscharbV 6

7 Novelle ArbStättV Ergänzung 2 Begriffsbestimmungen sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich, an denen Beschäftigte arbeiten. Anwendungsbereich ( 1) wird für Telearbeitsplätze eingeschränkt Es gelten nur - 3 Gefährdungsbeurteilung - 3a Abs. 2 Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen - Ziffer 5.3 des Anhangs Bildschirmarbeitsplätze Telearbeitsplätze sind ausgelagerte betriebliche Arbeitsplätze für Beschäftigte mit normalem, vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis (nicht z.b. Heimarbeitsverhältnisse) 7

8 Novelle ArbStättV Ergänzung 2 Begriffsbestimmungen ist Instandhalten die Wartung, Inspektion oder Instandsetzung der Arbeitsstätten zum Erhalt des technischen Zustandes. Angleichung an den Entwurf der BetrSichV 8

9 Novelle ArbStättV Ergänzung 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Dabei hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (BildscharbV) ArbSchG: Klarstellung zur psychischen Gesundheit in 4 Nr. 1 Allgemeinen Grundsätze Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und und 5 Abs. 3 Nr. 6 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. (BGBl. Teil I Nr. 63, S vom 24. Oktober 2013) 9

10 Novelle ArbStättV Ergänzung 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) (2) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen so zu gestalten und zu organisieren, dass Gefährdungen durch physische und psychische Belastungen sowie die Gefährdung des Sehvermögens vermieden oder auf ein Mindestmaß verringert werden. Dazu sind insbesondere Unterbrechungen durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten vorzusehen. (3) barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausenund Bereitschaftsräumen, Kantinen und Unterkünften. aus 5 Täglicher Arbeitsablauf der BildscharbV 10

11 Novelle ArbStättV Änderung 5 Nichtraucherschutz (1) (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen. Klarstellung: es sind Maßnahmen erforderlich! 11

12 Novelle ArbStättV Ergänzung 6 Unterweisung der Beschäftigten. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen im Gefahren- oder Brandfall, die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Verwendung von Mitteln und Einrichtungen zur Ersten-Hilfe, den innerbetrieblichen Verkehr und arbeitsplatzspezifische Regelungen, z.b. die spezifischen Gefährdungen bei Tätigkeiten auf Baustellen, zur Unterbrechung von Tätigkeiten an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder die Einhaltung regelmäßiger Erholungszeiten nach 3a Absatz 2. Anpassung an Konzeption der anderen ArbSchVO en EG-ArbStättRL - Artikel 7 Unterrichtung der Arbeitnehmer 12

13 Novelle ArbStättV Änderung 8 Übergangsvorschriften. in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür längstens bis zum mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG Bestandsschutzregelung aus EG-RL von 1989: Arbeitsstätten vor 1993 Anhang II - aber nach Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen Anhang I einzuhalten! also ArbStättV 13

14 Änderung/Ergänzung Novelle ArbStättV Anhang 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1) Arbeitsräume, Kantinen, Pausen-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe- Räume sowie Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt nicht für a) Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche oder innerhalb von Einkaufszentren liegen, c) Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens qm, sofern Oberlichter vorhanden sind. Rechtslage vor dem Jahr 2004 wird übernommen 14

15 Novelle ArbStättV Ergänzung Anhang 5.3 Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze - Bildschirmgeräte und sonstige Arbeitsmittel für den ortsgebundenen Einsatz - Bildschirmgeräte für den ortsveränderlichen Einsatz - Bildschirmgeräte mit Eingabe über Tastatur - Bildschirmgeräte mit Eingabe über den Bildschirm oder alternativen Eingabemitteln - Arbeitsumgebung für Bildschirmgeräte und sonstige Arbeitsmittel für den ortsgebundenen Einsatz - Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel Anhang BildscharbV Konkretisierung erfolgt im Technischen Regelwerk (ASTA) 15

16 Rechtsetzungsverfahren nach GGO BReg Verfahrensstand (Fristen nach GGO) Arbeitsentwurf des Referates Abstimmung im Haus Vorlage an die Leitung des Hauses Referentenentwurf Ressortabstimmung (betroffene Ressorts: z.b. BMJ, BMWi...) Länder-/Verbändeanhörung Vorlage an die Leitung mit der Bitte um Kabinettbefassung Kabinettberatung (2014: Weiterleitung an BR) BR-Beratungen (in BR-Ausschüssen, z.b. A+S, Wi) Kabinettzustimmung nach BR Unterschriften (Kanzler + Arbeitsminister) Veröffentlichung im BGBl 16

17 Stand der Regelsetzung ASTA Grundlage: 7 ArbStättV 2. Berufungsperiode bis Verlängert bis: ASTA Vorsitzender: ASTA Geschäftsführung: ( 7 Abs. 6 ArbStättV) Arbeitsgruppen: Herr Pernack (MASGF) BAuA Weiterarbeit auf freiwilliger Basis bis zur Neuberufung 17

18 Wie ist der Stand der Regelsetzung Technische Regelwerk zur ArbStättV erfolgreich weiterentwickelt: Übergangsfrist für die alten ASRtl endete Dez Arbeitsstätten-Regeln (ASR) veröffentlicht 18

19 ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR A1.2 Raumabmessungen, Bewegungsflächen ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Stand der Regelsetzung GMBl 2012 Nr. 37 Seite 663 GMBl 2013 Nr. 16 Seite 910 Neufassung: GMBl 2013 Nr. 16 Seite 334 (ersetzt Fassung GMBl 2007 Nr. 33 Seite 674) ASR A1.5/1,2 Fußböden ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände, nicht durchtrittsichere Dächer ASR A1.7 Türen, Tore GMBl 2013 Nr. 16 Seite 348 GMBl 2012 Nr. 1 Seite 5 GMBl 2009 Nr. 78 Seite 1619 Ergänzung mit: GMBl 2010 Nr. 35 Seite

20 Stand der Regelsetzung ASR A1.8 Verkehrswege ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen ASR A2.2 Maßnahmen gegen Bränden ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4 Beleuchtung ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung GMBl 2012 Nr. 62 Seite 1210 GMBl 2012 Nr. 62 Seite 1220 GMBl 2012 Nr. 62 Seite 1225 GMBl 2007 Nr. 45 Seite 902 GMBl 2011 Nr. 16 Seite 303 GMBl Nr. 54 Seite 1090 GMBl 2011 Nr. 16 Seite 303 GMBl 2009 Nr. 32 Seite 684 GMBl 2011 Nr. 16 Seite

21 Stand der Regelsetzung ASR A3.6 Lüftung ASR A4.1 Sanitärräume ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume ASR A4.3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ASR A4.4 Unterkünfte ASR A3.6 Lüftung GMBl 2012 Nr. 6 Seite 92 GMBl 2013 Nr. 16 Seite 359 GMBl 2013 Nr. 46 Seite 919 GMBl 2012 Nr. 37 Seite 660 GMBl Nr. 85/ Seite 1764 GMBl 2011 Nr. 54 Seite 1090 GMBl 2010 Nr. 35 Seite 753 GMBl 2012 Nr. 6 Seite 92 GMBl 2013 Nr. 16 Seite

22 Stand der Regelsetzung ASR V3 Gefährdungsbeurteilung ASR A3.7 Lärm ASR A5.2 Straßenbaustellen ASR Bildschirmarbeit???? Entwurf Entwurf Entwurf Beratung am 5. Dezember im ASTA 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 23

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