Novellierung der Arbeitsstättenverordnung

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1 Novellierung der Arbeitsstättenverordnung FASI: Neues aus dem Regelwerk IHK Koblenz Dr. Harald Wilhelm Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) neu strukturiert am in Kraft getreten seitdem fünfmal Änderungen, letzte trat am in Kraft 6. Änderung ArbStättV, Entwicklung BMAS Referenten-Entwurf Änderungsverordnung, März 2013 förmliches Stellungnahmeverfahren RefE-Änderung ArbStättV nach Anhörungen, November 2013 Verständigungsmöglichkeit über Optionen Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 2 1

2 Arbeitsstättenverordnung Stand der Novellierung Kabinettsentwurf BReg 509/14 Empfehlungen der BR Ausschüsse BR 509/1/14 Beschluss des Bundesrates vom BR 509/14 Voraussichtliche weitere Entwicklung Kabinettsbeschluss Anfang Februar 2015 Veröffentlichung im BGBl Ende Februar 2015 Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 3 Novellierung ArbStättV: Wichtige Änderungen Einbindung der Bildschirmarbeitsverordnung Klarstellungen zur Telearbeit Änderung der Definition des Arbeitsplatzes Beachtung arbeitsorganisatorischer Aspekte Ausweitung der Verordnung in Richtung Tätigkeiten Unterweisung neu aufgenommen Auslaufen von Bestandschutzregeln Im Anhang: - Sichtverbindung - mobile, anschlussfreie Toilettenkabine - Absturzgefährdung ab 1 m Höhe festgelegt - Inhaltsgleiche Übernahmen aus Punkt 8 der ASR A2.1 Schutz vor Absturz Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 4 2

3 Bildschirmarbeitsplätze 2 Begriffsbestimmungen (5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. (6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungsund Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 5 Bildschirmarbeitsplätze 1 Ziel, Anwendungsbereich (4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für 1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, 2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, 3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, und 4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 6 3

4 Bildschirmarbeitsplätze 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. 6 Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen über 4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten, und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 7 Novelle ArbStättV: Anhang neuer Punkt 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen überwiegend übernommen aus Anhang BildscharbV Neu: - mehrere Bildschirme/ -geräte am Arbeitsplatz berücksichtigen - individuelle Einstellbarkeit von Zeichengröße und Zeilenabstand - Bildschirmgröße/ -form für Arbeitsaufgabe angemessen - Bildschirme mit reflektierenden Oberflächen nur bei zwingenden aufgabenbezogenen Gründen zu betreiben - Alternative Eingabemittel nur zulässig, wenn - Arbeitsaufgaben leichter ausführbar sind - keine zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen (i) Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 8 4

5 Novelle ArbStättV: Anhang neuer Punkt 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (ii) Weitere Neuerungen: 6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen - Größe, Form und Gewicht der Arbeitsaufgabe angemessen - Bildschirme müssen reflexionsarme Oberflächen haben - sind Bildschirm und externes Eingabemittel nicht getrennt, z.b. bei Geräten ohne Tastatur, Betrieb am Arbeitsplatz nur, wenn - nur kurzzeitige Verwendung oder - Arbeitsaufgaben mit keinen anderem Bildschirmgerät ausführbar - ortsgebundener Betrieb an Arbeitsplätzen: - zusätzlich alle allgemeinen Anforderungen Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 9 Novelle ArbStättV: Übernahme BildscharbV Was wurde aus altem Anhang nicht in Punkt 6 übernommen? - Forderung nach ausreichender Luftfeuchtigkeit (ASR A3.6 Lüftung) - Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplatz, Vermeiden von Blendung, Regulierung Tageslichteinfall (ASR A3.4 Beleuchtung) - Lärm am Bildschirmarbeitsplatz, z.b. um die Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden (zukünftige ASR A3.7 Lärm) - Anforderungen an Sitzgelegenheit (es gab mal eine ASR 25/1 Sitzgelegenheiten) Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 10 5

6 Telearbeitsplätze 1 Ziel, Anwendungsbereich (3) Für Telearbeitsplätze gelten nur die 3 und 6 sowie Anhang Nummer 6, soweit sie unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind. 2 Begriffsbestimmungen (7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 11 Novelle ArbStättV: neue Definition Arbeitsplatz 2 Begriffsbestimmungen Abs. 4 Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind. Warum? - Drohendes Vertragsverletzungsverfahren (EG-Richtlinien zu Arbeitsstätten) - Andere Verordnungen zum ArbSchG kennen keine zeitliche Einschränkung - Länderbehörden, BG BAU, Arbeitgeber legen ArbStättV so aus, dass Arbeitsplätze nur dort sind, wo Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig werden viele Arbeitsplätze auf Baustellen = keine i.s.d.v. - BG BAU ( Lücke im staatlichen Recht ) Forderung nach UVV Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 12 6

7 Novelle ArbStättV: Definition Arbeitsplatz geänderte Definition Arbeitsplatz: Auswirkungen? Die Definition des Begriffs Arbeitsplatz in der ArbStättV muss daher durch die Beseitigung der zeitlichen Einschränkung berichtigt werden. Gleichzeitig wurden im Entwurf der Änderungsverordnung auch die Anforderungen im Anhang der ArbStättV überprüft und so angepasst, dass künftig das Anforderungsniveau in Arbeitsstätten dadurch nicht verschoben wird. (aus der Begründung, B. Besonderer Teil) Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 13 Novelle ArbStättV: Arbeitsstätte - detaillierter 2 Begriffsbestimmungen (2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch: 3. Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern. Begründung: Einige Beispiele für die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen wurden aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und zur Klarstellung ergänzt. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 14 7

8 Novelle ArbStättV: Arbeitsstätte - detaillierter 2 Begriffsbestimmungen (9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten. Begründung: Neugestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Arbeitsstätte erforderlich durch: - Einführung neuer Technologien und Prozesse - Erfordernisse moderner Kommunikationstechniken - Organisation und Gestaltung der Arbeit an Bildschirmgeräten (RL Bildschirmarbeit) Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 15 3 Gefährdungsbeurteilung, Abs. 1 Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen alle möglichen Gefährdungen zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen der Beschäftigten zu berücksichtigen. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 16 8

9 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. (alt: keine Gefährdungen... ausgehen ) Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 17 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, Abs. 2 Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen sind deren besonderen Belange zu berücksichtigten. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 18 9

10 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. Begründung: Das Verhältnis zwischen anderen Rechtsvorschriften mit Bezug zu Arbeitsstätten und der ArbStättV wird in Absatz 4 eindeutig klargestellt. Das jeweils weitergehende Recht (z. B. Baurecht oder Arbeitsschutzrecht) ist vom Arbeitgeber einzuhalten. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 19 5 Nichtraucherschutz (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen. Aus der Begründung: - alte Formulierung nicht eindeutig, dass auch in diesen Arbeitsstätten Nichtraucherschutz erforderlich ist - größere Rechtssicherheit wird geschaffen - bundesweit einheitliches Schutzniveau für Gaststätten-Bedienpersonal festgelegt - notwendiger Handlungsspielraum für konkrete Schutzmaßnahmen gegeben Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 20 10

11 Novelle ArbStättV: 6 Unterweisung der Beschäftigten Alt 6: Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, zusammen mit Anhang Nummer 4 Doppelregelung Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer aus EG- Arbeitsstättenrichtlinie noch nicht in ArbStättV umgesetzt Angleichung an andere Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 21 6 Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über 1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, 2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, 3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und 4. arbeitsplatzspezifische Maßnahmen bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten, und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 22 11

12 6 Unterweisung der Beschäftigten Was insbesondere unterweisen? Abs Maßnahmen im Gefahrenfall, hier 1. Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen 2. Erste Hilfe, vorgehaltene Mittel und Einrichtungen 3. innerbetrieblicher Verkehr Maßnahmen der Brandverhütung Verhaltensmaßnahmen im Brandfall Bei Aufgaben der Brandbekämpfung: Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 23 6 Unterweisung der Beschäftigten Wann unterweisen? Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit danach mindestens einmal jährlich unverzüglich nach wesentlichen Änderungen mit zusätzlichen Gefährdungen (Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte) (5) Der Arbeitgeber hat nach jeder Unterweisung ihren Inhalt und den Zeitraum, in dem sie durchgeführt wurde, schriftlich zu dokumentieren. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 24 12

13 7 Ausschuss für Arbeitsstätten Ausschuss soll zusätzlich zur Ermittlung von Regeln auch Empfehlungen für weitere Maßnahmen ausarbeiten BMAS kann auch Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen. Übernahme von Passagen der Geschäftsordnung: - Sitzungen nicht öffentlich - Vertraulichkeit von Abstimmungsergebnissen und Niederschriften Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 25 8 Übergangsvorschriften Soweit für Arbeitsstätten, 1. die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder 2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren gelten hierfür bis zum mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Regelungen zur Weitergeltung Arbeitsstättenrichtlinien gestrichen Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 26 13

14 Regeln für Arbeitsstätten: 18 veröffentlicht Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 27 Novelle 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 28 14

15 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 29 Zu Nummer 2.1 Absatz 1 Satz 2 Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Aus der Begründung sind z. B. an Bundeswasserstraßen Arbeiten an Uferböschungen oder direkt am Wasser durchzuführen (Einbau von Schüttsteinen, Reparaturen an Spundwandufern usw.). feste Absturzsicherungen in der Regel nicht vorhanden oder auch nicht geeignet. trifft in vielen Fällen entsprechend auch bei Arbeitsplätzen auf Baustellen zu. Der Satz 2 dient daher auch der Umsetzung des Teil B, Abschnitt II Nr. 5.2 der Richtlinie 92/57/EWG über Mindestvorschriften auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen in nationales Recht. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 30 15

16 Zu Nummer 2.1 Absatz 1 Satz 3 Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter. Aus der Begründung: Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat für Absturz eine Gefährdung ab 1 m Höhe ermittelt. Ab dieser Höhe muss der Arbeitgeber mit der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind. Da die Unfallversicherungsträger noch ungünstigere Werte im Unfallversicherungsrecht festgeschrieben haben, ist die Ergänzung in Nummer 2.1 zur Konkretisierung und zur Rechtssicherheit erforderlich. (Spezielle Regelungen zu Absturz auf Baustellen werden unter Nummer vgl. zu Nummer 12 p) bis w) - aufgenommen). Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 31 3 Arbeitsbedingungen 3.3 Ausstattung (1) Jedem Beschäftigten muss mindestens eine abschließbare Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind. Bedeutung für die Betriebe? Beachte Nummer 4.1, Absatz 3, Satz 1 neu (alt in 6): Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 32 16

17 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1) Arbeitsräume, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen und Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Alte Formulierung: Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite Beleuchtung und Sichtverbindung: Ausnahmen (1) Dies gilt nicht für a) Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren liegen, c) Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens m 2, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken und eine gleichmäßige Beleuchtungsstärke im Raum schaffen. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 34 17

18 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (2) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 35 4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte (überwiegend Übernahmen aus 6 alt) 4.1 Sanitärräume (1) Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend. Foto: Bruno Mayer Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 36 18

19 4.4 Unterkünfte (1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, ggf. auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es erforderlich ist. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu sorgen. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 37 5 Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze 5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien 5.2 Baustellen Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 38 19

20 Novelle ArbStättV: Begründung für Nummer 5.2 b) In die Nummer 5.2 werden Anforderungen in den Anhang der ArbStättV aufgenommen. Dies ist erforderlich, weil die Bau-Berufsgenossenschaft konkrete Regelungen zu Absturzgefahren auf Baustellen im staatlichen Vorschriftenwerk angemahnt und in diesem Zusammenhang auf die Regelungen der UVV C22 Bauarbeiten hingewiesen hat. Da der Regelungsvorrang in diesem Bereich beim staatlichen Arbeitsschutzrecht liegt, wurde die Regelung aus der UVV Bauarbeiten in die ArbStättV (Anhang Nr. 5.3) übernommen, um eine künftige Regelungslücke bei einer Aufhebung der UVV Bauarbeiten vorsorglich zu schließen (vgl. auch Begründung zu Nummer 3). Die Kriterien und erforderlichen Maßnahmen werden inhaltsgleich aus Nummer 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen der Technischen Regel ASR A2.1 in den Anhang der ArbStättV übernommen. Die Übernahme der Regelungen ist erforderlich, um die UVV C22 im Zuge der Rechts-bereinigung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz zeitnah aufheben zu können. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 39 Novelle ArbStättV: 5.2 Baustellen (2) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern, müssen vorhanden sein: 1. unabhängig von der Absturzhöhe bei a) Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, b) Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie an allen übrigen Verkehrswegen, 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 40 20

21 Novelle ArbStättV: 5.2 Baustellen noch (2): Bei einer Absturzhöhe bis zu 3,00 m ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 41 Novelle ArbStättV: weitere Änderungen in Die Regelungen gelten für alle Arten von Montage- oder Demontagearbeiten, nicht nur für Massivbauelemente. - Die Standsicherheit aller Arten von Erd- oder Felswänden, unabhängig von der Art der Sicherung, wird gefordert. - Es werden für Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten, auch bei Verbau zur Sicherung von Erd- oder Felswänden sowie bei Senkkästen, fachkundige Planungen und schriftliche Arbeitsanweisungen gefordert. (Ausnahmen möglich) - Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen sind zu berücksichtigen. Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 42 21

22 Fachveranstaltung Arbeitsstätten 40 Jahre Arbeitsstättenverordnung - 10 Jahre ASTA 9. Juni 2015, 10:15 Uhr 17:00 Uhr Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund Weitere Informationen: Termine/Veranstaltungen/2015/ Arbeitsstaetten.html Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr.-Ing. Harald Wilhelm harald.wilhelm@bgbau.de Dr. Harald Wilhelm - Novellierung ArbStättV - FASI Koblenz Seite 44 22

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