Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013
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- Kajetan Rosenberg
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1 Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht 23. September 2013 Hans-Jürgen Jäger Referent für Bauordnungsrecht Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie
2 Fallgruppen gesetzlicher Anforderungen an das Barrierefreie Bauen in der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) Absatz 4 Aufzugspflicht Absatz 1 teilweise Barrierefreiheit im Wohnungsbau Absatz 2 teilweise Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden Absatz 3 vollständige Barrierefreiheit von Gebäuden, die überwiegend von mobilitätseingeschränkten Personen genutzt werden
3 seit 1971: Aufzugspflicht (aktuell 39 Absatz 4 Satz 1 BremLBO) Gebäude mit mehr als 10,25 m Höhe x müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe haben. X = Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der mittleren Geländeoberfläche
4 seit 1995: teilweise Barrierefreiheit im Wohnungsbau (aktuell 50 Absatz 1 BremLBO) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen und in den nach 39 Absatz 4 barrierefrei erreichbaren Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
5 Seit 1979: teilweise Barrierefreiheit von öffentlich zugänglichen Gebäuden (aktuell 50 Absatz 2 BremLBO) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Verkaufsstätten und Ladenpassagen, 2. Versammlungsstätten, einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen, 3. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 4. Gaststätten, Kantinen sowie Beherbergungsbetriebe, (nicht abschließender Katalog)
6 Seit 1979: vollständige Barrierefreiheit von Gebäuden, die überwiegend von mobilitätseingeschränkten Personen genutzt werden (aktuell 50 Absatz 3 BremLBO) Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten Menschen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern genutzt oder betreten werden, wie 1. Tagesstätten und Heime für behinderte Menschen, 2. Altenwohnungen, Altenheime sowie Altenwohn- und Altenpflegeheime, 3. Kindertagesstätten und Kinderheime, 4. Schulen und Ausbildungsstätten für behinderte Menschen, gilt Absatz 2 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.
7 Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit über die eingeführten technischen Baubestimmungen momentan noch auf Grundlage der DIN perspektivischer Ersatz durch Einführung der DIN , o aber : Arbeitsstätten sind vom Anwendungsbereich ausgenommen zuvor ist die Einführung des umfassenden Begriffs der Barrierefreiheit nach 4 BGG in die BremLBO nötig: Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
8 Regelungszweck des 50 Absatz 2 und 3 BremLBO ist die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechende Nutzbarkeit durch Besucher und Benutzer Arbeitsstätten in diesen baulichen Anlagen profitieren hinsichtlich der barrierefreien Erreichbarkeit von den Regelungen, sofern sie in den barrierefrei erreichbaren Teilbereichen liegen, z.b. in der Schalterhalle einer Bank Eine Verpflichtung, Arbeitsstätten bereits bei der Errichtung barrierefrei zu gestalten, ist damit im Baurecht nicht verortet Dieses Prinzip entspricht der Musterbauordnung und die meisten Bundesländer haben identische Regelungen
9 Lediglich die Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen haben in ihren Bauordnungen weitergehende Regelungen zum barrierefreien Bauen, die sich nicht auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen beschränken und in dieser Konsequenz auch Arbeitsstätten erfassen: o Die Verpflichtung zum barrierefreien Bauen gilt dort zunächst für die im Gesetz abschließend aufgeführten baulichen Anlagen. Über einen Auffangtatbestand werden jedoch mit Ausnahme von Wohnnutzungenauch nicht aufgeführte bauliche Anlagen mit Nutzungseinheiten bzw. Geschossen von insgesamt mehr als 500 m² (Niedersachsen) bzw m² (Baden-Württemberg) Nutzfläche von der Regelung erfasst.
10 Die Behindertenverbände fordern zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention eine baurechtliche Verpflichtung, alle Arbeitsstätten bereits bei der Errichtung barrierefrei gestalten zu müssen Die Umsetzbarkeit dieser Forderung wird zur Zeit im Rahmen der Erarbeitung eines Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-BRK im Hause des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr geprüft Auf der Sitzung am soll dem Temporären Expertinnen- und Expertenkreis ein entsprechender Vorschlag unterbreitet werden mögliche Regelung: vollständige Barrierefreiheit von Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden mit mehr als 500 m² Nutzfläche
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