Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing
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- Gretel Simen
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1 Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing
2 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall niedriger) Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen: eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht (2) Aufenthaltsräume müssen: ins Freie führende Fenster haben, sodass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen (geringeres Maß abhängig von Lichtverhältnissen möglich, siehe BauO NRW)
3 (4) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gesichert ist. Küchen sind ohne eigene Fenster zulässig, wenn sie eine Sichtverbindung zu einem Aufenthaltsraum mit Fenstern haben und eine wirksame Lüftung gesichert ist Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen: anstelle einer Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen. (5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig: deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume Einzelne Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, sind im Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoss gehören und mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind
4 Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn: das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt. (6) Räume nach Absatz 5 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Räume und Rettungswege müssen: von anderen Räumen im Kellergeschoss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-AB) abgetrennt sein Türen in diesen Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse T30 entsprechen (Dies gilt nicht für Wohngebäude mit weniger als zwei Wohnungen)
5 49 (1) Für jede Wohnung gilt: sie muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein sie muss einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien von einem Treppenraum einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. (Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit weniger als zwei Wohnungen) Wohnungen, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen entstehen
6 (2) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen: die Wohnungen eines Geschosses müssen barrierefrei erreichbar sein die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 sind zuzulassen, wenn unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht: wegen schwieriger Geländeverhältnisse ungünstiger vorhandener Bebauung oder Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs erfordern (3) Wohnungen müssen durchlüftet werden können Reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig
7 (4) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische sowie einen Abstellraum (6 m²) haben. 0,5 m² davon müssen innerhalb der Wohnung liegen (Außnahme: Wohngebäude mit weniger als zwei Wohnungen) (5) Für Gebäude mit Wohnungen in den Obergeschossen sollen leicht zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Rollstühle, Gehwagen und ähnliche Hilfsmittel hergestellt werden. (6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.
8 50 Bäder und Toiletten Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben, sowie mindestens eine Toilette, die mit einer Wasserspülung versehen ist Toilettenräume müssen innerhalb der Wohnung liegen Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur mit einer wirksamen Lüftung zulässig
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