13. Wahlperiode
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- Hajo Geier
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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Thomas Oelmayer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr US Cross-Border-Leasing und Zuwendungsrecht Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. mit welchen Zuwendungen des Landes in welcher Höhe die den in der LT- Drucksache 13/2055 genannten und bereits durchgeführten CBL-Geschäften zu Grunde liegenden Transaktionsgegenstände seitens des Landes bei deren Errichtung jeweils gefördert worden sind; 2. mit welchen Zuwendungen des Landes in welcher Höhe das als Transaktionsgegenstand für eine CBL-Transaktion vorgesehene Kanalnetz der Stadt Ulm bei dessen Errichtung, Ausbau und Sanierung gefördert worden ist, und ob auch künftig Zuwendungen des Landes für den Ausbau und die Sanierung des Ulmer Kanalnetzes, ggf. in welcher Höhe, vorgesehen sind; 3. in welchen Zuwendungsbescheiden die hinsichtlich der in LT-Drucksache 13/2055 genannten Transaktionsgegenstände einschließlich des Kanalnetzes der Stadt Ulm ergangen sind, in den Nebenbestimmungen Auswirkungen von Leasinggeschäften und hierbei insbesondere von US CBL-Geschäften auf die vom Land gewährten Zuwendungen enthalten sind; 4. ob und bezüglich welcher Transaktionsgegenstände in den Zuwendungsbescheiden der im Rahmen eines CBL-Geschäfts entstandene Barwertvorteil als nachträgliche Erhöhung der Eigenmittel des Zuschussempfängers angesehen wird, verbunden mit der Konsequenz, dass die Zuwendungen ganz oder teilweise erstattet werden müssen; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 5. a) in welchen Fällen auch bei Zuwendungsbescheiden ohne Nebenbestimmungen bislang der auf Grund des durch ein CBL-Geschäft entstandene Barwertvorteil Zuwendungen vom Land zurückgefordert bzw. der Barwertvorteil ganz oder anteilig abgeschöpft wurde; b) ob bei dem von der Stadt Ulm vorgesehenen CBL-Geschäft der durch die Transaktion des Kanalnetzes entstehende Barwertvorteil seitens des Landes ganz oder anteilig abgeschöpft wird; 6. ob bei künftigen Zuwendungsbescheiden in den Förderbereichen bei denen mit Leasing-Geschäften zu rechnen ist Nebenbestimmungen aufgenommen werden, die die Abschöpfung des durch ein Leasinggeschäft entstandenen Barwertvorteils vorsehen; 7. in welchen Förderbereichen nach Auffassung der Landesregierung mit Leasinggeschäften zu rechnen ist; 8. welche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien) für die Entscheidung des Landes über die teilweise oder vollständige Abschöpfung bzw. den Verbleib des Barwertvorteils beim Zuwendungsempfänger maßgebend sind; 9. ob die Entscheidung über die teilweise oder die vollständige Abschöpfung bzw. den Verbleib des Barwertvorteils beim Zuschussempfänger im Ermessen des Landes steht und welche Umstände in die Ermessensausübung einbezogen werden Oelmayer, Dederer, Walter, Dr. Witzel, Boris Palmer GRÜNE Begründung Entsprechend den Ausführungen in der Landtagsdrucksache 13/2055 kann nach Auffassung der Landesregierung ein durch Leasinggeschäft erzielter Barwertvorteil ganz oder teilweise abgeschöpft werden. Auch ein Verbleib des Barwertvorteils beim Zuwendungsempfänger soll nicht ausgeschlossen sein. Mit dem Antrag soll die Landesregierung veranlasst werden, die derzeitige Praxis bei der grundsätzlich möglichen teilweisen oder vollständigen Abschöpfung bzw. dem Verbleib des im Rahmen von CBL-Geschäften entstehenden Barwertvorteils beim Zuwendungsempfänger darzulegen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 Nr /58 nimmt das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. Mit welchen Zuwendungen des Landes in welcher Höhe wurden die den in der LT-Drucksache 13/2055 genannten und bereits durchgeführten CBL- Geschäften zu Grunde liegenden Transaktionsgegenstände seitens des Landes bei deren Errichtung jeweils gefördert? 2
3 Zu 1.: Die in der Frage genannten Abwasseranlagen wurden bei ihrer Errichtung wie folgt gefördert: Stadt Konstanz ,00 *) Stadt Mannheim ,00 Stadt Stuttgart Abwasserklärwerke ,00 Stadt Ludwigsburg ,00 Stadt Stuttgart Abwasserkanalnetz ,00 Stadt Heidenheim an der Brenz ,00 Stadt Aalen ,00 Stadt Schwäbisch Gmünd ,00 Zweckverband Klärwerk Steinhäule ,00 *) nur für die jüngsten Erneuerungs- und Ergänzungsarbeiten (gemäß der Bewilligung aus dem Jahre 1991) Für die Abfallverbrennungsanlagen Restmüllheizkraftwerk des Zweckverbandes Restmüllheizkraftwerk Böblingen und Müllheizkraftwerk des Zweckverbandes Thermische Abfallverwertung Donautal, Ulm wurden keine Zuwendungen des Landes gewährt. 2. Mit welchen Zuwendungen des Landes in welcher Höhe ist das als Transaktionsgegenstand für eine CBL-Transaktion vorgesehene Kanalnetz der Stadt Ulm bei dessen Errichtung, Ausbau und Sanierung gefördert worden und sind auch künftig Zuwendungen des Landes für den Ausbau und die Sanierung des Ulmer Kanalnetzes ggf. in welcher Höhe vorgesehen? Zu 2.: Das Kanalnetz der Stadt Ulm wurde mit ,00 gefördert. Seit 1997 erhält die Stadt Ulm wegen Unterschreitens des Schwellenwertes von 4,36 /m³ Wasser- und Abwasserentgelt keine Förderung mehr. 3. In welchen Zuwendungsbescheiden, die hinsichtlich der in LT-Drucksache 13/2055 genannten Transaktionsgegenstände einschließlich des Kanalnetzes der Stadt Ulm ergangen sind, sind in den Nebenbestimmungen Auswirkungen von Leasinggeschäften und hierbei insbesondere von US CBL-Geschäften auf die vom Land gewährten Zuwendungen enthalten? Zu 3.: Die Zuwendungsbescheide enthalten keine derartigen Regelungen. 4. Ob und bezüglich welcher Transaktionsgegenstände wird in den Zuwendungsbescheiden der im Rahmen eines CBL-Geschäfts entstandene Barwertvorteil als nachträgliche Erhöhung der Eigenmittel des Zuschussempfängers angesehen, verbunden mit der Konsequenz, dass die Zuwendungen ganz oder teilweise erstattet werden müssen? Zu 4.: Im Hinblick auf die vom Landtag zur Kenntnis genommenen Entscheidung, auf die Abschöpfung von Barwertvorteilen bei der Schienenfahrzeugförderung zu verzichten, hat das Ministerium für Umwelt und Verkehr in Abstim- 3
4 mung mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium davon abgesehen, für die bislang gewährten Zuwendungen im Falle einer nachträglichen Erhöhung der Eigenmittel durch den aus den CBL-Geschäften gewährten Barwertvorteil die Zuwendung nachträglich zu kürzen, zumal die Zuwendungsbescheide bislang keine einschlägigen Rückforderungsbestimmungen enthalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Ziff. 7 der LT-Drucksache 13/2055 vom 7. Mai 2003 verwiesen. 5. a) In welchen Fällen auch bei Zuwendungsbescheiden ohne Nebenbestimmungen wurden bislang der auf Grund des durch ein CBL-Geschäft entstandene Barwertvorteil vom Land zurückgefordert bzw. der Barwertvorteil ganz oder anteilig abgeschöpft? b) Wird bei dem von der Stadt Ulm vorgesehenen CBL-Geschäft der durch die Transaktion des Kanalnetzes entstehende Barwertvorteil seitens des Landes ganz oder anteilig abgeschöpft? Zu 5. a): Von Zuwendungsempfängern, die Barwertvorteile aus einem Cross-Border- Leasing Geschäft bezogen haben, wurden bislang keine Zuwendungen zurückgefordert. Zu 5. b): Vgl. Antwort zu Ziff Werden bei künftigen Zuwendungsbescheiden in den Förderbereichen, bei denen mit Leasing-Geschäften zu rechnen ist, Nebenbestimmungen aufgenommen, die die Abschöpfung des durch ein Leasinggeschäft entstandenen Barwertvorteils vorsehen? Zu 6.: Ob bei künftigen Zuwendungsbescheiden in den Förderbereichen, bei denen mit Leasinggeschäften zu rechnen ist, Nebenbestimmungen aufgenommen werden, die die Abschöpfung des durch ein Leasinggeschäft entstandenen Barwertvorteils vorsehen, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Darüber wird jeweils im Zusammenhang mit der Festlegung der förderbereichsspezifischen Besonderheiten in den betreffenden Förderrichtlinien entschieden. 7. In welchen Förderbereichen ist nach Auffassung der Landesregierung mit Leasinggeschäften zu rechnen? Zu 7.: Leasinggeschäfte sind grundsätzlich bei allen Investitionsförderprogrammen denkbar. Eine allgemeine oder regelmäßige den gesamten Investitionsförderbereich umfassende Vorabklärung der Frage, ob in den Förderbereichen mit Leasinggeschäften zu rechnen ist, wird nicht vorgenommen. Diese Frage wird aber bei der Festlegung der förderbereichsspezifischen Besonderheiten im Rahmen von Zuwendungsrichtlinien untersucht. 4
5 8. Welche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien) sind für die Entscheidung des Landes über die teilweise oder vollständige Abschöpfung bzw. den Verbleib des Barwertvorteils beim Zuwendungsempfänger maßgebend? 9. Steht die Entscheidung über die teilweise oder die vollständige Abschöpfung bzw. den Verbleib des Barwertvorteils beim Zuschussempfänger im Ermessen des Landes und welche Umstände werden in die Ermessensausübung einbezogen? Zu 8. und 9.: Für die teilweise oder vollständige Abschöpfung bzw. den Verbleib des Barwertvorteils beim Zuwendungsempfänger maßgebend sind die 23 und 44 der LHO, die dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums sowie die förderbereichsspezifischen Festlegungen in Zuwendungsrichtlinien. Diese Festlegungen haben insbesondere die mit der Zuwendung verbundenen Zwecke und Zielsetzungen (Interessenlage des Landes), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie den Subsidiaritätsgrundsatz zu berücksichtigen. Unter Abwägung dieser Aspekte entscheidet das Land, inwieweit ein durch Leasinggeschäfte entstehender Barwertvorteil bei der Zuwendungsgewährung bzw. -rückforderung in den einzelnen Förderbereichen zu berücksichtigen ist. Müller Minister für Umwelt und Verkehr 5
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