EEWärmeG. Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren

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1 EEWärmeG Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren Alexander Wölflick Geschäftsführer Haydn Energie Consult GmbH - HEC

2 Übersicht - Warum diese Gesetz? - wichtige Rahmenbedingungen - Kernaussagen - Fördermaßnahmen - Konsequenzen für Planungsprozesse - Konsequenzen für Betrieb - Fazit

3 Warum dieses Gesetz? Zielsetzung der nationalen Politik - Zweck des EEWärmeG: - Klimaschutz - Schonung fossiler Primärenergieressourcen - Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten - Ziel des EEWärmeG: - Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis 2020 auf 14% erhöhen

4 Warum dieses Gesetz? Wärmeenergieanteil Wärmeenergie macht ca. 50% des gesamten Energiebedarfs der EU aus - Erneuerbare Energien decken ca. 9% des Wärmebedarfs (EU) - In Deutschland: 6,6% (2007)

5 Wichtige Rahmenbedingungen 1 Inkraftsetzung / Neubaubezug - Gesetz seit 01.Januar Bundesgesetz! Gebäudeeigentümer ist verpflichtet seinen Wärmebedarf anteilig aus Erneuerbare Energien zu decken ( 3 Abs. 1) - bezieht sich auf alle Gebäude, die ab neu errichtet wurden bzw. Bauantrag gestellt wurde. - keine Nutzungspflicht, wenn bereits von Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. - Gültig für alle Neubauten - die Nutzungspflicht gilt grundsätzlich bei allen beheizten oder gekühlten Gebäude (Wohngebäude und gewerblich genutzte Gebäude) - Ausnahmen ( 4): - Gebäude mit Nutzfläche bis 50 m 2 - Wohngebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden - Gebäude, die Teil- oder Nebeneinrichtungen einer emissionshandelspflichtigen Anlage sind - weitere Ausnahmen in 4 Nr. 1 bis 10 aufgeführt wie z.b. unterirdische Gebäude, Zelte, provisorische Gebäude usw

6 Wichtige Rahmenbedingungen 2 Bestandsgebäude / Energiebezugsgröße - Bestandsgebäude - die Regelung der Nutzung von Erneuerbaren Energien bei bestehenden Gebäuden ist Ländersache - Länder können selbst mittels Gesetzen eine Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien bei Bestandsbauten festlegen - bisher besitzt nur Baden-Württemberg ein Gesetz (Stand ) für Bestandsgebäude: ab müssen bei Austausch der Heizungsanlage mindestens 10% des jährlichen Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden - Bezugsgröße für Wärmeenergie ist der Endenergieverbrauch - Heizung - Warmwasserbereitung - Kältebedarf für Kühlung - Aufwand für Übergabe, Verteilung und Speicherung der Energie Bezugsgrenze ist die Gebäudehülle

7 Kernaussagen des Gesetzes 1 Inkraftsetzung / Neubaubezug - Gebäudeeigentümer ist verpflichtet seinen Wärmebedarf anteilig aus Erneuerbare Energien zu decken ( 3 Abs. 1) oder Ersatzmaßnahmen zu erfüllen - EE im Sinne des EEWärmeG Erneuerbare Energien Geothermie Umweltwärme Solare Strahlungsenergie Biomasse fest-flüssig-gasförmig Wahlrecht durch den Gebäudeeigentümer, solange keine vorherige Umwandlung der Erneuerbaren Energien in elektrische Energie stattfindet

8 Kernaussagen des Gesetzes 2 Mindestanteile erneuerbarer Energie Solarthermie 15 % Alternative bei Wohngebäude 0,04 m2 / 0,03m2 Geothermie 50 % Umweltwärme (Wärmepumpen oberflächennahe Geothermie) 50 % Feste Biomasse (Holzhackschnitzel, Pellets ) 50 % GasförmigeBiomasse (nur bezogen auf Basisverbrauch ohne Verluste) 30 % Flüssige Bomasse 50 % Wahlrecht durch den Gebäudeeigentümer, solange keine vorherige Umwandlung der Erneuerbaren Energien in elektrische Energie stattfindet

9 Kernaussagen des Gesetzes 3 Ersatzmaßnahmen - Pflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien gilt auch als erfüllt, wenn der Gebäudeeigentümer Energie aus - Anlagen zur Nutzung von Abwärme nutzt - KWK-Anlagen nutzt - zusätzliche Maßnahmen zur Einsparung von Energie trifft (Unterschreitung der ENEV 2009) - den Wärmeenergiebedarf aus einem Netz der öffentlichen Nah- und Fernwärmeversorgung deckt soweit dieses mit wesentlichen Anteilen aus erneuerbare Energie oder überwiegend auf KWK-Basis betrieben wird - Ersatzmaßnahmen sind gleichwertige Erfüllungsoption

10 Kernaussagen des Gesetzes 4 Mindestanteile zu den Ersatzmaßnahmen KWK (fossil) 50 % ENEV Unterschreitung der Anforderungswerte um 15 % Wärmenetze (Nah- oder Fernwärme) 100 % Abwärme (Abwärme aus Wärmepumpen, Wärmerückgewinnung) 50 %

11 Kernaussagen des Gesetzes 5 Kombinationsmaßnahmen und Befreiung - Kombinationsmaßnahmen - Nutzungspflicht kann über mehrere Erneuerbare Energien und auch Ersatzmaßnahmen unter- und miteinander kombiniert erfüllt werden - 8 Abs. 2 EEWärmeG bestimmt Berechnungsmethode für Kombination Flexible und kosteneffiziente Lösungen möglich Befreiung kraft Gesetzes aufgrund besonderer Umstände rechtliche Unmöglichkeit (z.b. bei bau- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften) technische Unmöglichkeit (Pflichterfüllung entfällt in Umfang, soweit Pflichten der Nutzung Erneuerbarer Energien entgegenstehen) Keine behördliche Entscheidung nötig Aber: Behörde innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme zu informieren Befreiung auf Antrag wegen unbilliger Härte ( 9 EEWärmeG) bei unangemessenem Aufwand (fehlende Ammortisation kein Grund) bei unbilliger Härte

12 Fördermaßnahmen Ursprünglich mit dem Gesetz erhöhte Fördervolumina verabschiedet Nach 13 EEWärmeG war angedacht die Nutzung Erneuerbarer Energien für Heizung und Warmwasserbereitung sowie Kühl- und Prozesswärme für den Zeitraum 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zu fördern. Unter anderem durch folgende Programme: - Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom zuletzt geändert am Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen vom Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien Derzeit aber vom Gesetzgeber die wesentlichen Förderprogramme dazu gestoppt!!!

13 Konsequenzen für Planungsprozesse - Bereits bei den ersten Planungsschritten sind verschiedene Systembetrachtungen sinnvoll und notwendig! - es gibt viele verschiedene Möglichkeiten die Anforderungen an das EEWärmeG zu erfüllen. - Was ist die beste / die Wirtschaftlichste? - In Kombination mit den Anforderungen der ENEV 2009 zu betrachten. - Ganzheitliche Betrachtung der Gebäude mit Hülle Technik Betriebsbedingungen ist immer wichtiger - Bereits bei den ersten Planungsschritten sind Plausibilitätschecks und überschlägige Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sinnvoll. Energieberater mit Erfahrung sind gefragt! - spezifische Kostenansätze der letzten Jahre für Technik (oder) Hülle sind zu niedrig

14 Konsequenzen für den Gebäudebetrieb - höherer Bedienungs- und Wartungsaufwand (bei Einsatz von EE)! - meistens mehrere verschiedene Techniksysteme. - heißt nicht unbedingt, dass insgesamt auch die Betriebs- oder Energiekosten höher werden! - Qualitätsanforderung an das Betriebpersonal steigt! - evtl. wesentlich geringerer Bedienungs- und Wartungsaufwand (bei Realisierung von Ersatzmaßnahmen)! - bei ENEV 15 % und einfacher Technik. - bei Fernwärme- oder Abwärmenutzung - die reinen Energiekosten werden im Mittel für die meisten Gebäude sinken - ohne Betrachtung möglicher Energiepreissteigerung durch die EVU

15 Fazit - Das Gesetz hat Potenzial für hohe energiepolitische Bedeutung - Ein guter Meilenstein für den Beginn der energiepolitischen Wende! - Das Gesetz gibt hohe Standards für den Neubau vor! - Der wesentliche Meilenstein zur hohen Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien liegt aber im Gebäudebestand! - Das Controlling zur Überprüfung der tatsächlich realisierten Maßnahmen ist noch lange nicht so, wie es sein soll

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