Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
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- Alke Pfeiffer
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1 B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998)
2 Vorbemerkung Mit Umsetzung der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie und der EG- Kapitaladäquanzrichtlinie werden im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erstmals Finanzdienstleistungsinstitute einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Das Einhalten der Vorschriften des WpHG wird vom Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) überwacht. Finanzdienstleistungsinstitute sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Geschäfte in Wertpapieren oder Derivaten dem BAWe zu melden ( 9 WpHG). Im folgenden Informationsblatt werden die Voraussetzungen für die Meldepflicht beschrieben und die wichtigsten Fragen beantwortet, die in Zusammenhang mit der Meldepflicht nach 9 WpHG auftauchen können. Wer ist meldepflichtig? a) Mitgliedschaft an einer Börse Finanzdienstleistungsinstitute unterliegen, unabhängig von der Art ihrer Geschäfte, der Meldepflicht dann, wenn sie zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind. b) Eigenhandel für andere (Festpreisgeschäfte) Finanzdienstleistungsinstitute sind ferner meldepflichtig, wenn sie den Eigenhandel für andere betreiben, unabhängig davon, ob sie an einer Börse zum Handel zugelassen sind. Die Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels ist durch 1 Abs. 1 a) Satz 2 Nr. 4 KWG näher bestimmt: Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)". Entscheidend für die Einordnung von Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im eigenen Namen als Finanzdienstleistung ist, daß das Geschäft als Dienstleistung für einen Kunden erfolgt. Die Dienstleistung besteht darin, daß das Finanzdienstleistungsinstitut bei Geschäften seinen Kunden gegenüber nicht als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer auftritt und mit ihm ein Festpreisgeschäft abschließt. Wann beginnt die Meldepflicht? Die Meldepflicht für bereits tätige Finanzdienstleistungsinstitute begann nach 41 Abs. 1 WpHG am 1. Februar 1998; für die ab dem 1. Februar 1998 zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute entsteht die Meldepflicht mit dem Tag der Erlaubnis.
3 Was ist meldepflichtig? An das BAWe sind sämtliche Eigengeschäfte zu melden, ebenso alle Geschäfte, die im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung getätigt wurden. Dies gilt sowohl für Finanzdienstleistungsinstitute, die eine Zulassung zum Börsenhandel besitzen, als auch für solche mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels. Meldepflichtig sind dabei alle börslichen und außerbörslichen Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt an einer deutschen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder die zum Handel in einem geregelten, staatlich anerkannten und überwachten Markt in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten, sofern die Wertpapiere später an einem organisierten Markt gehandelt werden sollen, sowie für Aktien und Optionsscheine, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einer Börse oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Nicht meldepflichtig sind nach 9 Abs. 3 Nr. 4 WpHG i. V. m. 17 Abs. I Wertpapierhandel-Meldeverordnung (WpHMV) Geschäfte in Derivaten, die keinen zumindest mittelbaren Wertpapierbezug aufweisen. Beispiele hierfür sind Futures auf den LIBOR, Optionen oder Futures auf Waren oder Währungen. Dagegen weisen Derivate auf synthetische Anleihen, Aktien- oder Rentenindizes immer einen mittelbaren Wertpapierbezug auf und sind daher meldepflichtig. Auch Optionsscheine sind als Wertpapiere ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Wertpapier oder Finanzinstrument meldepflichtig. Bei sog. OTC-Derivaten entfällt die Meldepflicht, da sie an keiner Terminbörse gehandelt werden. Fondsanteile von inländischen und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften, bei denen eine Rücknahmeverpflichtung besteht, unterliegen ebenfalls nicht der Meldepflicht. Wie ist zu melden? Zur näheren Ausgestaltung der Meldepflicht hat das BAWe die Verordnung beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten (Wertpapierhandel-Meldeverordnung - WpHMV - BGBL I 1995 S. 2094) erlassen. Sie kann im Internet unter der BAWe- Homepage abgerufen werden. In der Anlage zur Verordnung wird der 61 Felder umfassende Meldesatz beschrieben. Gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile der Meldung sind unter anderem die Bezeichnung des Wertpapiers, der Kurs, die Stückzahl und der Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate, der genaue Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung und die beteiligten Institute und Unternehmen. Darüber hinaus sind Kennzeichen zur Identifikation des Geschäftes zu melden und ob ein Eigen- oder Kundengeschäft vorliegt. Der Name des auftraggebenden Kunden ist, sofern dieser nicht selbst der Meldepflicht unterliegt, in der Meldung nicht anzugeben. Zudem wird in der WpHMV beschrieben, wie die Meldungen zu übermitteln sind und welche Datenträger und Übertragungswege zulässig sind. Danach hat die Übermittlung der Daten grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu erfolgen. Meldungen in schriftlicher Form sind grundsätzlich ausgeschlossen und Meldungen auf Diskette nur im Notfall zugelassen.
4 Zur Übermittlung der Daten an das BAWe bestehen derzeit folgende Möglichkeiten: Meldung durch Dritte Nach 14 WpHMV ist es möglich, sich für die Erfüllung der Meldepflicht eines oder mehrerer Dritter zu bedienen. Dies eröffnet dem Finanzdienstleistungsinstitut die Möglichkeit, sich für die Übertragung der Daten an ein Kreditinstitut zu wenden, welches über eine direkte oder indirekte Anbindung an das BAWe verfügt, und mit diesem eine Vereinbarung zu treffen, die Meldungen für das Finanzdienstleistungsinstitut zu übernehmen. Direktmeldung Finanzdienstleistungsinstitute, die direkt an das BAWe melden wollen, können dies per Standleitung oder - wie alle derzeitigen Direktmelder - per Mailbox-Anbindung tun. Hierbei ist aber die Anzahl der zu übertragenden Meldungen zu berücksichtigen, da ein hoher Aufwand für eine adäquate Meldesoftware entsteht und zahlreiche zusätzliche Daten, wie z. B. Termin- und Stammdaten über Wertpapiere und Derivate entsprechend den börsenüblichen Standards auf Seiten des Meldepflichtigen vorgehalten werden müssen. Lösungen des BAWe Das BAWe prüft zur Zeit weitere Möglichkeiten, um insbesondere für die Eingabe der Meldedaten beim Finanzdienstleistungsinstitut eine Lösung zu finden, die neben den genannten Möglichkeiten eine weitere Alternative bietet. Sofern sich hier eine adäquate und kostengünstige Lösung finden läßt, wird das BAWe darüber informieren. Was ist zu tun? Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht sicher sind, ob sie der Meldepflicht unterliegen, sollten sich kurzfristig mit dem BAWe in Verbindung setzen, um Einzelheiten bezüglich ihrer Meldepflicht zu klären. Ist das Finanzdienstleistungsinstitut meldepflichtig, wird ihm vom BAWe ein Meldebogen mit Angabe einer Identifikationsnummer zugesandt, der zur Erfassung der Stammdaten dient. Der ausgefüllte Stammdatenbogen ist an das BAWe zurückzusenden. Die Identifikationsnummer ist für die Erstellung der Meldungen notwendig. Vor Bekanntgabe der Identifikationsnummer durch das BAWe dürfen keine Meldungen erfolgen. Die im folgenden genannten Ansprechpartner helfen Ihnen gerne weiter, sofern Sie sich anmelden wollen oder Sie noch weitere Fragen zu den Meldepflichten nach 9 WpHG haben: Dr. Armin Wölk Tel.: 069/ Dr. Ulrike Bilstein
5 Tel.: 069/ Walter Marhenke Tel.: 069/ Peter Schloetmann Tel.: 069/ Michael Jung Tel.: 069/ Schriftliche Anfragen oder Anfragen, die Sie uns per Telefax zukommen lassen wollen, bitten wir an die unten genannte Adresse zu senden: Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Referat II 3 Lurgiallee Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Telefax: 069/ Internet: bawe.de
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