Arbeitsstättenverordnung

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1 Arbeitsstättenverordnung - Novellierung und aktueller Stand der Regelsetzung 09. Dezember

2 Arbeitsstättenverordnung U m s e t z u n g Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG) Entscheidungs- und Handlungsspielraum für den Arbeitgeber Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (92/58/EWG) Mindestvorschriften über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Anhang IV der EG-Richtlinie 92/57/EWG)

3 Umfang der 6. Änderung der ArbStättV (seit 2006) 1. Begriffsbestimmungen (Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Arbeitsstätte) 2. Telearbeit 3. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV (psychische Belastungen, neuer Anhang Nr. 6 Bildschirmarbeit ) 3. Unterweisung der Beschäftigten 4. Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr 5. Sichtverbindung nach außen in Arbeitsstätten 6. Hochgelegene Arbeitsstätten 7. Absturz auf Baustellen (UVV Bauarbeiten Rechtsvereinfachung) 8.. 3

4 Überschneidungsbereiche von Arbeitsschutzverordnungen GefStoffV BioStoffV ArbStättV ASR TRGS TRBA BetrSichV TRBS

5 Begriffsbestimmungen Damit wir uns gut verstehen

6 2 Begriffsbestimmungen - Klarstellung - Arbeitsstätten sind a) Arbeitsräume, oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, c) Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, d) Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. 6

7 2 Begriffsbestimmungen - Klarstellung - Nr. 2 Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch: a) Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen Arbeit Zugang haben. b) - Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, - Lager, Maschinen- und Nebenräume, - Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume), - Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, - Erste-Hilfe-Räume, - Unterkünfte. c) Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen oder Steigleitern. 7

8 2 Begriffsbestimmungen Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig werden. 8

9 2 Begriffsbestimmungen - unverändert - Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. 9

10 2 Begriffsbestimmungen Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind. (Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV) 10

11 Idee: Vereinbarkeit von Familie und Beruf Wesentliche Kriterien für Telearbeit: - Vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten; - Arbeitgeber richtet im privat Wohnbereich des Beschäftigten den Telearbeitsplatz ein und trägt dafür die Kosten; - Arbeitsschutzgesetze gelten für den Arbeitsplatz/die Tätigkeit (z.b. ArbSchG; ArbZeitG); - Beschäftigte arbeiten in der Regel alternierend zu Hause oder im Betrieb (# Heimarbeit); - Arbeitgeber ist berechtigt den Arbeitsplatz zu besichtigen; -. Lassen Sie uns kurz über Telearbeit reden. 11

12 Was ist ein Telearbeitsplatz? Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. (Hinweis: Telearbeit ist nicht zu verwechseln mit mobiler Arbeit oder gar Heimarbeit )? Kennen Sie Home Office? 12

13 Was gilt für Telearbeitsplätze? Anwendungsbereich ArbStättV: Für Telearbeitsplätze gelten nur die 3 und 6 und Anhang Nummer 6, soweit sie unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind. 13

14 2 Begriffsbestimmungen Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und die Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten. (Konkretisierung von 5 Abs. 3 Nr.4 ArbSchG) 14

15 Orte in Arbeitsstätten

16 Beispiel: Toiletten und Sanitärräume

17 Beispiel Grafik/Design/Druck: Arbeitsplatz BAuA

18 Beispiel Hotelrezeption: Arbeitsstätte/Arbeitsraum/Arbeitsplatz

19 Internetterminal (Hotel) (Ort in einer Arbeitsstätte kein Arbeitsplatz )

20 Beispiel: Lager-/ Sanitärraum ggf. kein Arbeitsraum

21 Beispiel: Lagerraum

22 Beispiel: Busfahrer W. Allescher 22

23 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob Beschäftigte Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen die Gefährdungen des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. (..) 23

24 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass sie den ergonomischen Anforderungen entsprechen und von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Er hat die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen so zu gestalten und zu organisieren, dass psychische und körperliche Belastungen sowie mögliche Gefährdungen des Sehvermögens vermieden oder auf ein Mindestmaß verringert werden. Dazu sind insbesondere regelmäßige Pausen oder Unterbrechungen durch andere Tätigkeiten vorzusehen. (vgl. Bildschirmarbeitsverordnung) 24

25 3a Abs. 5 Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen -Klarstellung- Abweichende Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, haben Vorrang, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen. 25

26 5 Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränkte Rauchverbot zu erlassen. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen. 26

27 6 Unterweisung der Beschäftigten Nach 12 ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Unterweisung der Beschäftigten über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die im Betrieb durchgeführten erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Dieser Kommunikationsprozess ist von elementarer Bedeutung, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in den Betrieben in beiderseitigem Interesse zu gewährleisten. 27

28 Ziffer 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (1) Arbeitsräume, in denen sich Beschäftigte. regelmäßig über einen längeren Zeitraum.. nicht nur kuzfristig aufhalten müssen, Pausen und Bereitschaftsräume, Kantinen und Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. (Alte Rechtslage in der ArbStättV vor dem Jahr 2004) 28

29 Ziffer 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung Dies gilt nicht für a) Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche liegen, c) Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens qm, sofern Oberlichter.. vorhanden sind. 29

30 Ziffer 6 Bildschirmarbeitsplätze (1) Bildschirmgerät und Tastatur (2) Sonstige Arbeitsmittel (3) Arbeitsumgebung (4) Wechselwirkungen Beschäftigte Arbeitsplatz Übernahme aus der Bildschirmarbeitsverordnung. Konkretisierung erfolgt im Technischen Regelwerk durch den ASTA. 30

31 Arbeitsstättenverordnung - Novellierung und aktueller Stand der Regelsetzung - Vielen Dank für Ihr Interesse. werner.allescher@bmas.bund.de

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