Verordnung über Arbeitsstätten

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1 Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom (letzte Änderung durch Artikel 1 der Verordnung v. 30. Nov (BGBl. I S. 2681)) und Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR Dirk Haufe 1

2 Rückblick Regelungen für die menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten bereits seit 1975 in der ArbStättV mit 58 Paragraphen und 30 Arbeitsstättenrichtlinien grundlegende Novelle in 2004, Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG von 1989 Entfernung konkreter Anforderungen (Maß und Zahl), Festlegung von allgemeinen Schutzzielen Reduktion auf 8 (9 seit 07/2010) Paragraphen und einen Anhang mit speziellen Anforderungen mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung / Deregulierung Erarbeitung eines aktualisierten Technischen Regelwerks vom Ausschuss für Arbeitsstätten ASTA Aber: Gesamtkonzeption ArbSchG und Verordnungen nicht eingehalten 2

3 Rückblick - geplante Novelle für 2013 / 2015 Anpassung der ArbStättV an Inhalt und Aufbau anderer weiterentwickelter Arbeitsschutzverordnungen Anpassung der Inhalte an die rasch wandelnde Arbeitswelt mit neuen Arbeitsformen und technischen Weiterentwicklungen Konkretisierung des Arbeitsplatzbegriffes Integration der BildschArbV (von 1996 ) Anpassung an den Stand der Technik Regelung der Sichtverbindung nach außen (Status vor 2004) Integration psychischer Belastungen gemäß Gefährdungsbeurteilung ArbSchG Regelung Telearbeitsplätze Aufnahme der Unterweisung der Beschäftigten Aufnahme ergonomischer Anforderungen Regelung altersgerechter Arbeitsplatzgestaltung 3

4 Von der Änderung betroffene (alle!) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten 5 Nichtraucherschutz 6 Unterweisung (ehem. Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte) 7 Ausschuss für Arbeitsstätten 8 Übergangsvorschriften 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 4

5 Von der Änderung betroffene Nummern des Anhangs 1 Allg. Anforderungen 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung 1.4 Energieverteilungsanlagen 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer 1.6 Fenster, Oberlichter 1.7 Türen, Tore 1.8 Verkehrswege 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige 1.10 Laderampen 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Maßnahmen gegen Brände 2.3 Fluchtwege und Notausgänge 3 Arbeitsbedingungen 3.1 Bewegungsfläche 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze 3.3 Ausstattung 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung 3.5 Raumtemperatur 3.6 Lüftung 3.7 Lärm 5

6 Von der Änderung betroffene Nummern des Anhangs Forts. 4 Sanitär-, Pausen-, und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen 4.1 Sanitärräume 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume 4.3 Erste-Hilfe-Räume 4.4 Unterkünfte 5 Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze 6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze 6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte 6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen 6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen 6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen 5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze und im Freien 5.2 Baustellen 6

7 Übersicht einzelner Änderungen 2004 vgl Wichtigste Änderungen 2004 Sichtverbindung nach außen entfallen Sitzgelegenheiten entfallen Liegeräume für schwangere Frauen und stillende Mütter entfallen Räume für körperliche Ausgleichsübungen entfallen abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände entfällt Abmessungen für Räume entfallen Konkrete Prüffristen für Feuerlöscher und lüftungstechnische Anlagen entfallen Grenzwerte für Lärm in Arbeitsräumen entfallen Stand neu 2016 Neu in Anhang 3.4 Seit 2010 in Anhang 3.3 Neu in Anhang 4.2 Möglichkeit für schwangere Frauen und stillende Mütter zum Hinlegen Nicht wieder geregelt Nicht wieder geregelt Geregelt in ASR A1.2 Geregelt in ASR A2.2 für Feuerlöscher, für RLT-Anlagen in ASR A3.6 geregelt ASR A3.7 noch in Erarbeitung 7

8 Änderungen im Detail Bildschirmarbeitsplätze Überführung der aktualisierten Inhalte des Anhangs der BildschArbV nach Anhang Nr. 6 (neu) Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Festlegung des Anwendungsbereiches des Anhangs Nr. 6 in 1 Abs. 4 Definition von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten in 2 Abs. 5, 6 Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung in 3 Abs. 1 (Belastungen der Augen oder Gefährdung des Sehvermögens berücksichtigen) Beim Einrichten und Betreiben die ergonomischen Anforderungen berücksichtigen ( 3a Abs. 1) Unterweisung in 6 Abs. 1 Nr. 4 Außerkrafttreten der BildschArbV am

9 Änderungen im Detail Bildschirmarbeitsplätze Anhang Nr. 6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Ergonomie Unterbrechungen einplanen Ohne Reflexe und Blendung, flimmerfrei (Arbeitsaufgabe berücksichtigen) strahlungsarm Berücksichtigung mehrerer Bildschirme/ -geräte Individuelle Einstellungen (Zeichengröße, Helligkeit, Kontrast, ) Einbeziehung tragbarer Bildschirmgeräte an Arbeitsplätzen Luft, Beleuchtung, Lärm, Sitzgelegenheit in entspr. ASR 9

10 Änderungen im Detail Telearbeitsplätze Festlegung des Anwendungsbereiches in 1 Abs. 3 ( 3 und 6, Anhang Nr. 6) Definition von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten in 2 Abs. 7 sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten (Regelungen Arbeitszeit, Dauer, Ausstattung über Vertrag/Vereinbarung) Gefährdungsbeurteilung in 3 Abs. 1 ist anzuwenden Beim Einrichten und Betreiben die ergonomischen Anforderungen berücksichtigen ( 3a Abs. 1) 10

11 Änderungen im Detail Gefährdungsbeurteilung - 3 ArbStättV Abs. 1 Satz 1 (unverändert): Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Satz 2 (ergänzt): Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Satz 3 (neu): Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. 11

12 Änderungen im Detail Unterweisung der Beschäftigten - 6 ArbStättV Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer, Artikel 7 aus EG-Rtl. 89/654/EWG in ArbStättV noch nicht umgesetzt Angleichung an alle anderen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz Inhalt des alten 6: Arbeitsräume, Sanitärräume führte i. V. m. Anhang 4 zur Doppelregelung Inhalte nach Abs. 2 u. 3 (Gefahren, Brandschutz und -bekämpfung, Erste Hilfe) vor Aufnahme der Tätigkeiten, regelmäßig mindestens einmal jährlich, nach wesentlichen Änderungen, dokumentiert 12

13 Änderungen im Detail Neue Begriffe Bildschirmarbeitsplätze Bildschirmgeräte Telearbeitsplätze Instandhalten (ist Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes) Stand der Technik (analog zu anderen Arbeitsschutzverordnungen) Fachkunde (analog zu anderen Arbeitsschutzverordnungen (Berufsausbildung, - erfahrung, zeitnahe ausgeübte Tätigkeit)) 13

14 Änderungen im Detail Geänderte Begriffe Arbeitsplätze: Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind zeitliche Beschränkung ist weggefallen Betreiben von Arbeitsstätten: Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten. 14

15 Änderungen im Detail Beleuchtung und Sichtverbindung Anhang 3.4 Hoher Stellenwert natürlichen Tageslichts, positive Wirkung auf physische und psychische Gesundheit, möglichst ausreichend, Ausnahmen betrieblicher Natur Wiederaufnahme der Sichtverbindung nach außen, Status vor 2004, alle Räume, Muss für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte, Soll für Kantinen Weiterbetrieb von Räumen ohne Sichtverbindung, die bis zum 3. Dez eingerichtet waren (oder vorher begonnen) bis zur wesentlichen Erweiterung oder Umbau 15

16 Änderungen im Detail Weitere Erweiterung der barrierefreien Gestaltung auf alle Räume - 3a Abs. 2 Satz 2 Nichtraucherschutz nach 5: erweitert um Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (z. B. Gaststätten), technische oder organisatorische Maßnahmen Ergänzung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten um Unterweisung und Verstoß gegen die Ausnahmen nach 3a Abs. 3 Festlegung der Absturzgefahr ab 1 Meter Höhe und alternative wirksame Maßnahmen an besonderen Arbeitsplätzen Anhang 2.1 Erweiterung der Anforderungen und Maßnahmen für Baustellen Anhang 5.2 in Bezug auf Absturzsicherung, Fachkunde, Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen (aus DGUV V 38 (ehem. BGV C22 Bauarbeiten )) 16

17 Übergangsvorschriften ( 8 ArbStättV Abs. 1) Arbeitsstätte bis zum 1. Mai eingerichtet (oder vorher begonnen) (bzw. 20. Dez. 1996, öffentlicher Dienst) Anpassung an die Mindestvorschriften des Anhang II der EG-Rtl. 89/654/EWG in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte sowie der Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe nur nach Anforderungen dieser Verordnung Gültig bis 31. Dez. 2020, jederzeit Ausnahmen nach 3 Abs. 3 ArbStättV Arbeitsstätte ab 1. Mai 1976 (bzw. 20. Dez. 1996) eingerichtet Entsprechung der Mindestvorschriften des Anhang I der EG-Rtl. 89/654/EWG in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz 17

18 Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR Stand der Regelsetzung Allgemein: Technischen Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Der Arbeitgeber hat die Technischen Regeln (hier: nach 3a ArbStättV) zu beachten. Er braucht diese nicht zu berücksichtigen, wenn andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Gleichwertigkeit ist den Behörden nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann bei Anwendung einer Technischen Regel davon ausgehen, dass die Bestimmungen in diesen Punkten eingehalten werden (Vermutungswirkung). Technische Regelwerk zur ArbStättV erfolgreich weiterentwickelt: Übergangsfrist für die 30 alten ASR endete spätestens Dez Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) veröffentlicht Konkretisierung der Anforderungen der ArbStättV durch Maß und Zahl (vgl. mit ArbStättV und ASR (1975)) sinngerechte Zusammenfassung und Modernisierung alter ASR, Rechtsvereinfachung 18

19 ASR ASR V3 ASR V3a.2 ASR A1.2 ASR A1.3 ASR A1.5/1,2 ASR A1.6 ASR A1.7 ASR A1.8 ASR A2.1 ASR A2.2 ASR A2.3 ASR A3.4 ASR A3.4/7 ASR A3.5 ASR A3.6 ASR A4.1 ASR A4.2 ASR A4.3 ASR A4.4 Name Gefährdungsbeurteilung Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Raumabmessungen und Bewegungsflächen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Fußböden Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände Türen und Tore Verkehrswege Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Maßnahmen gegen Brände Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Raumtemperatur Lüftung Sanitärräume Pausen- und Bereitschaftsräume Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Unterkünfte 19

20 Nur die ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen" und die ASR 25/1 "Sitzgelegenheiten wurden bisher vom ASTA nicht überarbeitet. Diese ASR sind mit Jahresbeginn 2013 ungültig geworden (vgl. Übergangsfrist in der ArbStättV 8 Absatz 2). Die Angaben in diesen beiden ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien können aber weiterhin als "Orientierungswerte" zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verwendet werden. Dabei muss der Anwender aber beachten, dass die Inhalte dieser alten Arbeitsstätten-Richtlinien teilweise nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. 20

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