Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze
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- Rosa Bäcker
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1 Telearbeitsplätze Rechtliche Anforderungen an Telearbeitsplätze 13. Bundesweiter Betriebsärztetag in Dresden Patrick Aligbe Aligbe Sicherheitsrecht In der Vorversion der jetzigen ArbStättV nicht enthalten Oftmals strittig Arbeitswelt verändert sich Bildschirmarbeitsverordnung Telearbeit im Arbeitsschutz 1
2 Die ArbStättV dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstäten ( 1 Abs. 1 ArbStättV) Ziele der ArbStättV Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind ( 1 Abs. 5 ArbStättV) Bildschirmarbeitsplätze 2
3 Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören ( 2 Abs. 6 ArbStättV) Bildschirmgeräte Was sind Telearbeitsplätze? Vereinfacht: Telearbeitsplätze sind Bildschirmarbeitsplätze in den privaten Räumlichkeiten der Beschäftigten Telearbeitsplätze 3
4 Fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit Vereinbarung über die Dauer der Einrichtung Telearbeitsplätze Vereinbarung über die Wesentlichen Bedingungen der Telearbeit Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber Bereitstellung und Installation Telearbeitsplätze 4
5 Auch bei Telearbeitsplätzen gelten grundsätzlich die Arbeitsschutzvorschriften Beispiele: Arbeitsschutzgesetz Mutterschutzgesetz Arbeitszeitgesetz ArbMedVV Geltung Arbeitsschutzrecht Einschränkungen gibt es aber bei der Arbeitsstättenverordnung Hier gelten für Telearbeitsplätze nur: 3 (Gefährdungsbeurteilung) 6 (Unterweisung) Anhang Nr. 6 (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen) ( 1 Abs. 3 ArbStättV) Geltung Arbeitsschutzrecht 5
6 Die Gefährdungsbeurteilung gem. 5 ArbSchG, 3 ArbStättV muss nur bei erstmaliger Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes erfolgen Gefährdungsbeurteilung Insbesondere sind bei Telearbeitsplätzen die physischen und psychischen Belastungen und auch die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens zu berücksichtigen ( 3 Abs. 1 ArbStättV) Gefährdungsbeurteilung 6
7 Die Gefährdungsbeurteilung ist allerdings nur dann notwendig, wenn der Telearbeitsplatz vom Bildschirmarbeitsplatz im Betrieb abweicht Dies dürfte aber regelmäßig der Fall sein Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung hat fachkundig zu erfolgen ( 3 Abs. 2 ArbStättV) Ggf. hat sich der Arbeitgeber entsprechend beraten zu lassen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit haben in der Regel diese Fachkunde Fachkunde GB 7
8 Auch der Telearbeiter ist zu unterweisen ( 1 Abs. 3, 6 ArbStättV) Unterweisungen versetzen den Beschäftigten u. a. in die Lage, sich sicherheitsgerecht zu verhalten Spezielle Unterweisung nur notwendig, wenn der Telearbeitsplatz vom Bildschirmarbeitsplatz im Betrieb abweicht Unterweisung Bestimmungsgemäßes Betreiben der Arbeitsstätte Gesundheits- und sicherheitsrelevante Fragen Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit und zum Schutz Unterweisung 8
9 Unterweisung muss vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit erfolgen ( 6 Abs. 4 S. 1 ArbStättV) Danach jährliche Wiederholung ( 6 Abs. 4 S. 2 ArbStättV) Bei Jugendlichen: halbjährliche Wiederholung ( 29 Abs. 2 JArbSchG) Unterweisung Es empfiehlt sich, die Unterweisung auch auf ebenfalls geltende Arbeitsschutzbestimmungen zu ergänzen Beispiele: Pausen nach dem ArbZG Arbeitszeit nach dem ArbZG Unterweisung 9
10 Der Beschäftigte hat das Hausrecht in seinen Räumlichkeiten ( 854, 858 ff, 903, 1004 BGB) Verfassungsmäßige Verankerung in Art. 13 GG Strafrechtlich abgesichert ( 123 StGB) Betretungsrecht Das Betreten der privaten Räumlichkeiten ist daher nur mit Einwilligung des Beschäftigten möglich Tatsächlicher aktueller Wille des Beschäftigten maßgeblich Beschäftigter kann die Einwilligung auch jederzeit widerrufen Betretungsrecht 10
11 In der Vereinbarung sollte daher das Zutrittsrecht auch behandelt werden Vorankündigung Aber auch hier bleibt das Hausrecht bestehen! Betretungsrecht Die in Nr. 6 Anhang ArbStättV enthaltenen Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen gelten auch für Telearbeitsplätze Nr. 6 Anhang ArbStättV 11
12 Beispiele: Bildschirmpausen Ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Arbeitsbewegungen Keine störenden Reflexionen und Blendungen Reflexionsarme Oberflächen Nr. 6 Anhang ArbStättV Problem Laptop, Notebook etc. Problematisch sind die Kompaktgeräte (Laptop, Notebook, Tablet etc.) So muss z. B. die Tastatur vom Bildschirm getrennt sein (Nr. 6.3 abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbStättV) Nr. 6 Anhang ArbStättV 12
13 Netbook, Tablet etc. Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externen Eingabemitteln (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur verwendet werden: Kurzzeitig Arbeitsaufgabe kann nicht anders ausgeführt werden Nr. 6 Anhang ArbStättV Telearbeitsplätze können eine moderne Form der Büroarbeit darstellen Sie entbinden jedoch nicht von den arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen Was ist mit dem nicht ordnungsgemäß eingerichteten Telearbeitsplatz? Fazit 13
14 Patrick Aligbe Fragen. 14
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