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1 Anwendergemeinschaft CALCULAT_KOM GmbH Frau S. Richter-Heinz M.mel. Rechtsanwältin Kanzlei Armin Voß - Rechtsanwälte Große Ulrichstraße Halle (Saale) Telefon: 0345/ Fax: 0345/ sekretariat-richter-heinz@armin-voss.de Vortrag Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

2 Arbeits- und Gesundheitsschutz Kanzlei Armin Voß- Rechtsanwälte Rechtsanwältin S. Richter-Heinz, M.mel. Große Ulrichstraße Halle (Saale) R E C H T S A N W Ä L T E

3 Grundlagen Arbeitsschutz sind nach 2 ArbSchG Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Arbeitsschutzrecht gehört teilweise dem Zivilrecht sowie überwiegend dem öffentlichen Recht an öffentlich-rechtliche Schutzbestimmungen sind beispielsweise das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Arbeitsmedizinverordnung, die Arbeitsstättenverordnung und Regelungen der Unfallversicherungsträger und Unfallverhütungsvorschriften Staatliches Arbeitsschutzrecht beruht zunehmend auf europäischen Richtlinien Voss

4 Arbeitsschutzrecht im weiteren Sinne 1. Sozialer Arbeitszeitsschutz 2. Schutz bestimmter Personengruppen, 3. technischer und innerbetrieblicher Arbeitsschutz Voss

5 Öffentlich rechtlicher Arbeitsschutz, duales System bewirkt Nebeneinander von staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie teilweise überlappende Kontrollzuständigkeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der technischen Aufsichtsbeamten der BG ( 21 ArbSchG) ArbeitsschutzG als Rahmenvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften und technische Regelungen als ergänzende Regelungen Voss

6 Unfallverhütungsvorschriften Grundlage das SGB VII, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Aufgabe beinhaltet mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für wirksame 1. Hilfe zu sorgen (Präventionsgedanke) hierzu werden durch die BG Unfallverhütungsvorschriften erlassen diese Stellen Unternehmer Pflichten dar ( 15 Abs. 1 SGB VII) gelten auch für Leiharbeitnehmer BG haben BGVR-Verzeichnis (DGUV-Verzeichnis) mit einer Zusammenstellung aller geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Durchführungsanweisungen Voss

7 Erweiterter Präventionsauftrag nach 14 SGB VII Aufgaben der Träger der GUV Verhütung von 1. Arbeitsunfällen 2. Berufskrankheiten arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren Für Erste Hilfe sorgen Ursachen der arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen Voss

8 Berufskrankheiten 9 SGB VII BerufskrankheitenVO 67 Listenkrankheiten Ursachen-Wirkungszusammenhang Doppelte Kausalität Berufliche Gefährdung Wesentlichen Ursache und zeitliche Vorauss. Arbeitsbedingte Erkrankungen 3 (1)3c ASiG Oft Volkskrankheiten Multifaktorelle Genese Krankheiten durch Arbeit Wesentlich verursacht, mitverursacht, ungünstig beeinflusst Voss

9 Technische Regeln dienen der Auslegung von Rahmenvorschriften beinhalten insbesondere die technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Arbeitsstättenverordnung, Technische Regeln für gefährliche Stoffe, oder die technischen Regeln von privaten Normungsinstituten (DIN und in DIN- EN Normen, VDE Bestimmung VDI - Richtlinien Voss

10 Zivilrechtlicher Arbeitsschutz Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß 618 BGB ist eine individualvertragliche Nebenpflicht Nach 618 Abs. 1 BGB werden im Rahmen der Arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht alle öffentlichrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften in das Arbeitsvertragsrecht transformiert Kollektivrechtliche Regelungen über Tarifverträge (selten) und Betriebsvereinbarungen Voss

11 Arbeitsschutzgesetz gliedert sich in 3 wesentliche Teile 1. Pflichten des Arbeitgebers 3-14 ArbSchG 2. Pflichten und Rechte der Beschäftigten (15-17 Arbeitsschutzgesetz) 3. Buß- und Strafvorschriften ( 25 ff. ArbSchG) Voss

12 Gefährdungsbeurteilung wesentlicher Teil des Arbeitsschutzrecht ist die arbeitgeberseitig zuerst eine Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten vorzunehmen ( 5 ArbSchG) wird ergänzt durch zahlreiche bereichsspezifische Vorschriften für die Ermittlung und Beurteilung bestimmter Gefährdung (Bildschirmarbeitsplatzverordnung Betriebssicherheitsverordnung Mutterschutz Arbeitsverordnung,etc) Ziel ist mit der Arbeit verbundenen Gefährdungsfaktoren zu ermitteln, das von ihnen ausgehende Risiko zu bewerten und die zur Beseitigung der Gefährdung erforderlichen Abhilfemaßnahmen festzulegen Voss

13 Gefährdungsbeurteilung Voss

14 Gefährdungsbeurteilung 1.Gefährdungsermittlung 2. Gefährdungsbewertung 3. Gefährdungsabwehr ist kein einmaliger Vorgang, er ist wiederholend und laufend vorzunehmen gemäß 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber hierrüber eine Dokumentation anzufertigen gemäß 80 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht Voss

15 5 III ArbSchG Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdungsbeurteilung ohne Ermittlung psychischer und sozialer Belastungen ist unvollständig Ziel : Vermeidung und Verringerung von psychischen und sozialer Beeinträchtigungen Voss

16 Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden im wesentlichen in der ArbMedVV zusammengefasst Zweck ist es arbeitsbedingte Erkrankung einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten Beschäftigte sollen über die gesundheitlichen Risiken die mit der Arbeit verbunden sind aufgeklärt werden Vorsorgeuntersuchung unterteilen sich in Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchung Gesetzliche Rechtsgrundlagen finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz, im Arbeitszeitgesetz usw. Voss

17 Einstellungsuntersuchungen dienen der Überprüfung der körperlichen und gesundheitlichen Eignung von Stellenbewerbern für die bestimmte Tätigkeit sind von Vorsorgeuntersuchungen zu unterscheiden Sofern Arbeitgeber eine Einstellungsuntersuchungen fordern, sind die Prüfungsvorgaben streng arbeitsplatzbezogen auszurichten, der abgelehnte Stellenbewerber kann hier gegebenenfalls nachprüfen, ob Diskriminierungsverbot vorliegt und somit ein Entschädigung oder Schadensersatzanspruch nach AGG besteht Voss

18 Das Untersuchungsergebnis darf dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, auch Betriebsarzt unterliegt ärztlichen Schweigepflicht gemäß 203 Abs. 1 StGB i.v.m. 2 Abs. 1 BOÄ Seitens des Arbeitnehmers besteht arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Teilnahme an der Untersuchung bei Feststellung gesundheitlicher Bedenken hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu ergreifen Voss

19 Unterweisungspflichten darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet regelmäßig Unterweisungen der Beschäftigten zu arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdung und zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln vorzunehmen Spezielle Unterweisungspflichten bestehen nach 9 Absatz 2 ArbSchutzG für besonders gefährliche Arbeitsbereiche (z.b. BioStoffverordnung, RöntgenVO, Strahlenschutzverordnung und andere) Fehlt eine konkrete arbeitsplatzbezogene Unterweisung kann dies zu einer milderen Bewertung eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers führen und unter Umständen eine auf die Verletzung von Sicherheitsvorschriften gestützte Kündigung unwirksam machen Voss

20 Kostentragung für Arbeitsschutzmaßnahmen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber 3 Abs. 3 ArbSchG verbietet es dem Arbeitgeber dem Beschäftigten die Kosten aufzuerlegen eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers ist nur möglich bei Beschaffung einer zusätzlichen Schutzausrüstung, die gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und beim Ausgleich für eine private Mitbenutzung der Arbeitgeber kann sich seiner Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung, dessen aus hygienischen Gründen vorgeschriebenen ist nicht dadurch entziehen dass er die Arbeitskleidung übereignet Voss

21 Pflichten der Beschäftigten Gemäß 15 Abs. 1 ArbSchG sicherheitsgerechtes Verhalten bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln Unterstützung und Hinweispflichten (Beschäftigte sollen AG bei der Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten aktiv unterstützen und beispielsweise Defekte an Schutzsysteme melden oder erkannte Mängel beseitigen Voss

22 Arbeitsstättenverordnung Nunmehr die sicherheitstechnischen, hygienischen medizinischen Anforderung von Arbeitsstätten enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe werden durch technische Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert beispielsweise barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten, Beleuchtung vorgesehene Toilettenräume etc. Voss

23 Betriebssicherheitsverordnung regelt Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und ihre Benutzung, gemäß 3 Betriebssicherung Verordnung besteht die Pflicht zur Gefährdung Beurteilung durch den Arbeitgeber Pflicht zur Risikominimierung gemäß 7 GefStoffV Pflicht geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen neue Zeile Unterweisung der Arbeit Nehmer in verständlicher Form und Sprache Prüfung der Arbeitsmittel Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Voss

24 PSA-Benutzungsverordnung Verpflichtung dem Arbeitnehmer eine persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen erforderliche und geeignete persönliche Schutzausrüstung Rüstung Prüfung auf Funktionsfähigkeit und Hygiene Unterweisung der Beschäftigten Voss

25 Bildschirmarbeitsplatzverordnung Beurteilung der Arbeitsbedingung hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens von körperlicher und psychischer Belastung gemäß 3 Bildschirmarbeitsverordnung Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze entsprechend der Anforderung Organisation des täglichen Arbeitsablauf so dass die Arbeit am Bildschirmgerät durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen wird Voss

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