Potsdamer Dialog 2009

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1 Potsdamer Dialog 2009 G 25 und G 41 Eignungs- oder Wunschuntersuchung? Der betriebliche Umgang mit Fahr- und Steuertätigkeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr im Lichte der neuen ArbMedVV Detlef Glomm Facharzt für Arbeitsmedizin, CDMP Leiter des BAD-Zentrums Dithmarschen Vizepräsident VDBW

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Erkrankungen und Gefährdungen, jedoch auch zur individuellen Prävention und zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sind zentraler Baustein der arbeitsmedizinischen Prävention. aus dem Positionspapier Zukunft der arbeitsmedizinischen Prävention und Gesundheitsförderung vom der Vorstände der DGAUM und des VDBW

3 ArbMedVV Differenzierung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach Untersuchungsanlass: Untersuchungen, deren Durchführung vorwiegend im Interesse des untersuchten Beschäftigten selbst liegt Untersuchungen, deren Durchführung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers oder im Interesse des Schutzes Dritter liegt

4 Differenzierung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dem Grad der Verbindlichkeit: Pflichtuntersuchungen als Beschäftigungsvoraussetzung ( 4 ArbMedVV) Angebotsuntersuchungen ( 5 ArbMedVV) Untersuchungen auf Wunsch des Beschäftigten ( 11 ArbSchG)

5 Ziele der ArbMedVV Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes

6 Untersuchungen auf Wunsch des Beschäftigten nach ArbSchG 11: Arbeitgeber hat Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu ermöglichen, es sei den, dass aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist Arbeitgeber wird nur auf Wusch des Beschäftigten über das Untersuchungsergebnis und ggf. daraus abgeleitete Empfehlungen in Kenntnis gesetzt

7 Pflichtuntersuchungen versus Angebotsuntersuchungen (1) EU-Recht schreibt nur ausnahmsweise Untersuchungen als Beschäftigungsvoraussetzung vor, sondern beschränkt sich darauf, den Beschäftigten das Recht einzuräumen, sich untersuchen zu lassen. Pflichtuntersuchungen sind mit Grundrechtseingriffen verbunden: (Art. 2 Abs. 1 GG: allgemeines Persönlichkeitsrecht) (Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsausübungsrecht) Beachtung des Rechts auf individuelle Selbstbestimmung

8 Pflichtuntersuchungen versus Angebotsuntersuchungen (2) Dient die Vorsorgeuntersuchung überwiegend der Aufdeckung individueller Risikofaktoren? Dient die Vorsorgeuntersuchung überwiegend der Eignung für die ausgeübte oder vorgesehene Tätigkeit? Dient die Vorsorgeuntersuchung überwiegend dem Schutz Dritter? Ist die Gefährdung für den Beschäftigten überhaupt erkennbar?

9 G 25 und G 41 Untersuchungen nach G 25 und G 41 werden in der ArbMedVV nicht geregelt. Begründung: keine Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der ArbMedVV, sondern Eignungsuntersuchungen im Interesse des Arbeitgebers oder zum Schutz Dritter (Problem: G 26 - Tragen von Atemschutzgeräten als Pflichtuntersuchung, unterschiedliche Bewertung von G 26 und G 41!) Empfehlung des Verordnungsgebers: G 25 und G 41 als Wunschuntersuchung

10 G 25 und G 41 Vorschlag des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. (VDBW) und der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.v. (DGAUM): Aufnahme der Reduzierung eines erhöhten individuellen Unfallrisikos als Ziel in die ArbMedVV

11 G 25 und G 41 Bisherige Rechtsgrundlagen unsicher: Nicht Bestandteil der VBG 100 bzw. BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, auch G 25 und G 41 sind nicht rechtsverbindlich, sondern State of the art Allerdings gibt es diverse Unfallverhütungsvorschriften und Rechtsverordnungen mit Anforderungen an die Eignung

12 G 25 Einige Rechtsvorschriften, die arbeitsmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen implizieren: BGV A1, 7 (2), Befähigung für Tätigkeiten Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für Andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen BGV D 29, 35 Fahrzeuge Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, die körperlich und geistig geeignet sind. DA: Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch persönliche Eigenschaften, z.b. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind. Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 25 festgestellt werden.

13 G 25 Einige Rechtsvorschriften, dietauglichkeitsuntersuchungen vorschreiben: Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Verordnung über die Seediensttauglichkeit Rheinpatentordnung (Binnenschifffahrt) Schienenbahnen Arbeiten im Bereich von Gleisen Erdbaumaschinen Luftfahrt (fliegendes Personal)

14 G 41 Vorschriften und Empfehlungen, die arbeitsmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen empfehlen: BGV A 1, 7 (2), Befähigung für Tätigkeiten Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren zur Durchführung der Richtlinie 2001/45/EG (Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen) 3.4 Gesundheitliche Eignung für die Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen Gewährleistung der geeigneten Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer Regelmäßige präventivmedizinische Überwachung auf Wunsch jedes Arbeitnehmers

15 G 25 und G 41 Problem: Wie stellt der Unternehmer die gesundheitliche Eignung fest, wenn keine verbindlichen Regelungen zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen bestehen? Vorsicht, Falle! Bei einen Arbeitsunfall mit schwerem Körperschaden oder Todesfolge fragt der Staatsanwalt grundsätzlich nach folgenden Punkten: Inhalt und Datum der letzten Gefährdungsbeurteilung Inhalt und Datum der letzten Unterweisung Qualifikation, z.b. Stapler- bzw. Kranführerschein Datum und Ergebnis der letzten Tauglichkeitsuntersuchung

16 Lösungsansätze 1: Betriebsvereinbarung G 25 und G 41 Geeignete Grundlage, um Klarheit über Verfahren und Ablauf zu schaffen, hebelt aber individuelle Grundrechte des Einzelnen bei Verweigerung nicht aus. Arbeitsvertrag Vertraglich vereinbarte Verpflichtung, an erforderlichen Tauglichkeits- Untersuchungen teilzunehmen, aber: gilt das Einverständnis unbegrenzt? Wie wird ein Konflikt mit anderen Rechtsnormen (Grundrechte!) zukünftig bewertet? Delegationsrecht des Arbeitgebers Der Unternehmer kann einen Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages einsetzen oder ggf. nicht einsetzen, wenn dieser für entsprechende Tätigkeiten kein Tauglichkeitszeugnis vorlegt. Ob derartige Einschränkungen rechtlich Bestand haben werden, ist unsicher (Grundrechte!).

17 G 25 und G 41 Lösungsansätze 2: Lösung durch Betriebsarzt Alternative 1: Bescheinigung über die Teilnahme an der Untersuchung und schriftliche Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an den Beschäftigten, der das Ergebnis entweder an den Arbeitgeber weitergibt oder eigenverantwortlich handelt Alternative 2: schriftliche Einverständniserklärung des Beschäftigten, das der Betriebsarzt das zuvor kommunizierte Untersuchungsergebnis nebst Auflagen und Empfehlungen an der Arbeitgeber weitergegeben werden darf. Im Falle einer Weigerung wird nur eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.

18 G 25 und G 41 Fazit: Einfach weitermachen wie bisher geht nicht, weil Verletzung von Grundrechten Datenschutzprobleme Strafrechtliche Konsequenzen insbesondere für den Betriebsarzt Zivilrechtliche Konsequenzen, insbesondere für den Betriebsarzt, z.b. Haftung und Schadensersatz bei Verlust des Arbeitsplatzes oder Einkommensverlusten

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