Neuregelung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge

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1 Gewerbeaufsichtsamt Hannover Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Neuregelung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz am 3. September 2009 in Celle Dr. med. Heino Slupinski, Gewerbeärztlicher Dienst

2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Der Staat gibt auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes den Rechtsrahmen für die arbeitsmedizinische Vorsorge vor Arbeitsmedizinische Inhalte finden sich weiterhin, z. B. in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen 2

3 Ziele der Verordnung Verhütung und Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes 3

4 ArbMedVV als Artikel 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom In Kraft getreten am

5 Die Verordnung führt zusammen - Geltungsbereich Arbeitsschutzgesetz - (Anhang ArbMedVV, Teil 1-4) Gefahrstoffe - GefStoffV Biostoffe - BioStoffV, GenTSV Physikalische Einwirkungen: Hitze, Kälte, Lärm, Vibrationen, Druckluft, Tauchen - BGV A4, LärmVibrationsArbSchV, DruckLV Sonstige: Atemschutzgeräte, Tropen, Bildschirmgeräte - BGV A4, BildscharbV 5

6 Die Verordnung regelt nicht arbeitsmedizinische Vorsorge außerhalb des Arbeitsschutzgesetzes Angebot bei Nachtarbeit Arbeitszeitgesetz Seediensttauglichkeit - Seemannsgesetz Strahlenschutz-, Röntgenverordnung (Ermächtigung) Atomgesetz Gesundheitsschutz-Bergverordnung (Ermächtigung) Bundesberggesetz Versicherte Ehrenamtliche BGV A4? Arbeiten im Forst, Baumarbeiten, Kompostieranlagen VSG 1.2 (Landwirtschaft) G 22 (Bäckerkaries), G 25, G 41 6

7 Begriffsbestimmungen Arbeitsmedizinische Vorsorge ist individuell ausgerichtet, Erkenntnisse aus Untersuchungen sollen für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen Erst-, Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen (bei Latenzschäden) 7

8 Anforderungen an die Ärztin, den Arzt Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin Keine Arbeitgeberfunktion Erforderliche Fachkenntnisse * Spezielle Anerkennungen * Spezielle Ausrüstungen * * Selbstprüfung, ggf. Untersuchungsauftrag vergeben 8

9 Anforderungen an die Ärztin, den Arzt Bei Druckluftarbeiten für die Baustellenbetreuung und Untersuchuchungen im Zusammenhang mit Erkrankungen: Ermächtigung - 13 DruckLV Tropen : auch Zusatzbezeichnung Tropenmedizin Zulassung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde - 7 Abs. 2 9

10 Zulassung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde - 7 Abs. 2 Ausnahmen von der Anforderung der ArbMedVV an die allgemeine Fachkunde: Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin, Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Begründung ArbMedVV: Tätigkeiten im Ausland (?) Begründeter Bedarf des Arbeitgebers Nur Antrag des Arbeitgebers Erworbene Fachkunde (Ermächtigung) mit Gebrauch (Untersuchungen) Nachgehende Untersuchungen, auch UVT 10

11 Ausschuss für Arbeitsmedizin, 12 Mitglieder, davon 2 Arbeitgeber, 2 Gewerkschaften, 2 Länder, 2 UVT, 4 Wissenschaft Konkretisierung der ArbMedVV Anpassung des Arbeitsschutz- Regelwerks (TRBA, TRGS usw.) Biomonitoring bei Krebserzeugern (AGS-Konzept) Wunschuntersuchungen Unfallvermeidung (G 41?!) Gesundheitsprogramme Konzepte für Qualitätssicherung 11

12 Übernommene Probleme in der ArbMedVV Pflichtuntersuchungen und verschiedene krebserzeugende Gefahrstoffe des Teil 1 der ArbMedVV, aber auch Mehlstaub ohne Arbeitsplatz-Grenzwert (AGW) Isocyanate ohne Angebotsuntersuchung Impfpräventable biologische Arbeitsstoffe und Immunitätsnachweis 12

13 Wiederbelebung der TR 300 Arbeitsmedizinische Vorsorge Hat den ABAS und den AGS passiert. Bezieht sich auf Gefahr- und Biostoffe. Gefährdungsbeurteilung Unterweisung (Mitwirkung) Untersuchung Impfangebot Untersuchungsfristen 13

14 Dokumentation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Untersuchungsbefund und -ergebnis sind schriftlich festzuhalten Beratung und Bescheinigung mit Anlass, Datum, ärztlicher Beurteilung Nur bei Pflichtuntersuchungen Kopie an den Arbeitgeber. Dieser hat den Inhalt der Bescheinigung in einer Vorsorgekartei zu erfassen. 14

15 Aufbewahrung der ärztlichen Unterlagen Keine speziellen Regelungen für die Aufbewahrung der Gesundheitsakte Vorsorgekarteikartei ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber zu löschen Andere Regelungen für die Vorsorgekartei bisher nicht festgelegt Nachgehende Untersuchungen können nach Beendigung der Beschäftigung an den UVT mit erforderlichen Unterlagen abgegeben werden (welche?) 15

16 Aufbewahrung der ärztlichen Unterlagen Strahlenschutz-, Röntgenverordnung: mindestens 30 Jahre nach Expositionsende, Vollendung des 75. Lebensjahres Richtlinie 2004/37 EG (Karzinogene und Mutagene) Gesundheitsakte mindestens 40 Jahre nach Expositionsende Richtlinie 2000/54 EG (Biologische Arbeitsstoffe) Gesundheitsakte mindestens 10 Jahre nach Expositionsende, in besonderen Fällen bis 40 Jahre 16

17 Aufbewahrung der ärztlichen Unterlagen Die TR 300 sieht vor, dass Befunde so dokumentiert werden müssen, dass sie nach Beendigung der Beauftragung des Arztes unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht dem Arbeitgeber übergeben werden können. Sein Eigentum, ohne Recht auf Einsicht. Er fällt aber nicht unter 203 StGB! 17

18 Stärkung der Arbeitsmedizin? Subjektiv ja, die Arbeitsmedizin ist unter sich Keine lästige Auseinandersetzung mit fachfremden Argumenten Man kann den eigenen Bereich gestalten Weg vom Schutz vor Gesundheitsrisiken, hin zur Leistungsstärkung der Beschäftigten? 18

19 Stärkung der Arbeitsmedizin? Im traditionellen Bereich, z. B. Gefahr-, Biostoffe, mit gefährdungsbezogenem Ansatz wird die Arbeitsmedizin zum lästigen Querverweis Gefahr, dass interdisziplinäre Arbeit verloren geht Arbeitsmedizin kann zum Formalismus werden, ohne Gewicht bei der risikobezogenen Prioritätensetzung 19

20 Stärkung der Arbeitsmedizin? Entscheidend wird das Auftreten des Arztes im Betrieb sein mit: Beitrag zur Identifizierung und Abbau von Gesundheitsrisiken Moderner und angemessener Diagnostik Kompetenter Beratung des Arbeitgebers und der Beschäftigten 20

21 Für Rückfragen: Dr. Heino Slupinski Tel.: 0511 / Fax: 0511 / heino.slupinski@gaa-h.niedersachen.de 21

22 Fragen, Fragen, Fragen 22

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