Neue arbeitsmedizinische Regeln
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- Felix Jobst Tiedeman
- vor 5 Jahren
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1 Neue arbeitsmedizinische Regeln Dr. Michael Heger Gewerbearzt
2 Übersicht Neue Broschüre zur ArbMedVV Neue Konzeption Fristen Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMR 2.1) Ausnahmen nach Anhang Teil 1 Abs. 4 für krebserzeugende Stoffe (AMR 11.1) Arbeitsmedizinische Prävention AMR 3.2) (Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung) Sonstiges (Neue FAQ, Überarbeitungen)
3 Neue Broschüre - Änderungen ArbMedVV 11/ Neue FAQs - Überarbeiteter Textteil
4 Änderungen ArbMedVV Artikel 3 der VO zur Umsetzung der RL 2014/27 EU und zur Änderung von Arbeitsschutz-VOen Nur Anpassung an neue Begrifflichkeiten Kategorien Krebserzeugend (alt =>> neu) 1 => 1A, 2 =>> 1B, 3 =>> 2) Erbgutverändernd =>> Keimzellmutagen Fruchtbarkeitsgefährdend =>> reproduktionstoxisch
5 Kriterien für die Vorsorge Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung (Nur) Wenn sich die Gefährdung nicht beseitigen lässt, Vorsorge nach den Bedingungen, die im Anhang der ArbMedVV aufgeführt sind, unterschieden in Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge auf Wunsch des Beschäftigten Wunschvorsorge
6 AMR 2.1 Neuerungen Neue Frist für die 1. Nachuntersuchung nach Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit Aufgabe des Listenprinzips Stärkung der Stellung der Arbeitsmedizin Vereinheitlichung der Fristen Anpassung an die Novelle ArbMedVV
7 Gründe Update AMR 2.1 Auslösekriterien für Vorsorge vielfältig (Angebots-./. Pflichtvorsorge) Wegfall des Untersuchungsgebots Differenzierung des Vorsorgeumfangs Zunahme der Vorsorgeanlässe (z.b. krebserzeugende Stoffe Kategorie 1b) Unscharf definierte Auslösekriterien
8 1. Nachuntersuchung Besondere arbeitsmedizinische Betreuung von Personen, die unter einem für sie neuen Risiko stehen Berufsanfänger Auszubildende Arbeitsplatzwechsel Wesentliche Änderung der Gefährdung
9 Aufgabe Listenprinzip Umfang (ca. 700 Stoffe der Kat. 1b) Generalisierung der Frist bei unterschiedlichen Risiken nicht möglich Generalisierung der Frist bei unterschiedlichem Untersuchungsumfang nicht sachgerecht Evidenzbasierte Begründungen für Fristen fehlen
10 Fristen Maximale Frist zwischen Nachuntersuchungen 36 Monate Fristenfestlegung in diesem Rahmen allein durch den Betriebsarzt nach Risikohöhe am Arbeitsplatz Individuellen Risiken Vorbefunden
11 Kriterien für Fristen Individuelle Wechselwirkungen Erkenntnisse zum individuellen Arbeitsplatz Auswertung arbeitsmedizinischer Vorsorge Erkenntnisse zur Früherkennung (z.b. diagnostische Tools) Möglichkeit des Biomonitorings Zusammenlegen von Vorsorgen
12 1. Nachuntersuchung Einführung nach Erfahrungen aus der Praxis Höhere Risiken am Arbeitsplatz für Anfänger Individuelles Risiko unbekannt Prognostische Tools unzureichend Erhöhter Beratungsaufwand Ausnahmen von 12 Monaten: Aufenthalt in den Tropen (24 Monate) Umgang mit sensibilisierenden Stoffen ( H334 oder H317) nach 6 Monaten
13 AMR 6.5 Impfungen Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Überarbeitung abgeschlossen, Veröffentlichung steht bevor Arzt muss festlegen, welcher Impfstoff zu verwenden ist Erweiterung des Literaturverzeichnisses Zusätzliche Links zu Begründungspapieren
14 AMR 11.1 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
15 Pflichtvorsorge AMR 11.1 eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden Folge: Große Zahl an (Pflicht)vorsorgen, Präventionserfolg???, Ressourcen
16 AMR 11.1 Grundlage Ausnahmen von Teil 1 möglich (Abs. 4 Teil 1 Anhang) Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 muss nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen (AMR von AfAMed)
17 AMR 11.1 Kriterien für Ausnahmen 1. die Hintergrundkonzentration in der Luft ermittelt und eingehalten wird, 2. für den Gefahrstoff eine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) nach TRGS 910 vorhanden ist und die Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910 eingehalten wird, 3. es sich um eine Tätigkeit an einer technisch dichten Anlage gemäß TRGS 500 handelt, 4. es sich um Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 handelt oder
18 AMR 11.1 Kriterien für den Verzicht (II) 5. eine geringe Gefährdung im Sinne von 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400 vorliegt. Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von 6 Absatz 13 GefStoffV liegen vor, wenn aufgrund der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition Maßnahmen nach 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigen ausreichen. Ohne Gefährdungsbeurteilung kein Untersuchungsanlass!!!
19 AMR 11.1 Rolle des Biomonitorings Von weiteren Vorsorgen kann auch abgesehen werden, wenn der BAR-Wert oder Äquivalenzwert zum Akzeptanzwert eingehalten ist. Voraussetzungen: Ausreichende Beurteilungsgrundlage Empfehlung an den Arbeitgeber
20 AMR 3.2 Mitwirkung bei der Prävention AMR 3.2 in Beratung Mitwirkung der Arbeitsmediziner bei Gefährdungsbeurteilung Mitwirkung bei den Unterweisungen (z.b. nach GefStoffV und BioStoffV) Erheblicher Abstimmungsbedarf zwischen AGS, ABAS und AfAMed) Verabschiedung im Mai 2017 erwartet
21 PG III und 23a IfSG Impfmanagement und Chemoprophylaxe im Rahmen der ArbMedVV Abgestimmte Stellungnahme zum 23a IfSG Klarstellung des Fragerechts des AG zur Verhütung nosokomialer Infektionen Sofern kein Nachweis durch Aufzeichnungen ärztliche Feststellung möglich Ärztliche Feststellung nach IfSG ist keine Vorsorge
22 AMR Auswertung AMR zur Auswertung betriebsärztlicher Erkenntnisse ist vorgesehen Projektskizze Verabschiedung im Mai erwartet Überarbeitung der AMR 13.1 Hitzebelastung Stellenwert von Berechnungen aus Klimasummenmaßen Weitere Beispiele z. B. Hohlglasindustrie
23 Neue FAQ Beurteilung der Konzentrationsangaben im Anhang Teil 1 ArbMedVV für Auslösung von Pflicht- oder Angebotsvorsorgen Schweißen und Trennen von Metallen (3 mg/m³) Getreide- Futtermittelstäube ( 4/1mg/m³) Isocyanate (0,05 mg/m³) Blei + anorganische Bleiverb. (0,075 mg/m³) Mehlstäube (4 mg/m³) Isocyanate (0,05 mg/m³)
24 FAQ Konzentrationsangaben Konzentrationsangaben sind als Schichtmittelwerte anzusehen Eine Repräsentativität der Messung ist erforderlich, keine word case-betrachtungen Für Mehl, Futtermittel, Schweißrauch ist der A-Staubwert heranzuziehen.
25 Zusammenfassung In der Diskussion um knappe Ressourcen ist eine kritische Auswahl der Vorsorgekollektive unumgänglich. Es gilt das STOP-Prinzip nach Gefährdungsbeurteilung! Keine Vorsorge / Untersuchung ohne Gefährdungsbeurteilung! Neue AMRen helfen bei der Umsetzung der Forderungen, wenn sie denn gelesen werden
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Tel
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