Geplante Novellierung der ArbMedVV 2013

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1 Geplante Novellierung der ArbMedVV 2013 Sicherheitsfachkräfte-Tagung Sonthofen Dr. med. Andreas Rickauer Branchenprävention Chemie Präventionsbereich Nürnberg

2 Aktueller Stand der Novellierung 02/2013: Referentenentwurf, Anhörung der betroffenen Kreise Beschluss des Bundeskabinetts am Beratung im Bundestag (Ausschüsse Gesundheit und Arbeit/Soziales) am 22. und Erste Beratung im Bundesrat am , Zustimmung mit Änderungen am erfolgt Seite 2

3 Gründe für die Novellierung... bei arbeitsmedizinischer Vorsorge geht es nicht um den Nachweis der Eignung für berufliche Anforderungen individuelle Aufklärung und Beratung stehen im Vordergrund Recht auf informationelle Selbstbestimmung und notwendiger Datenschutz sind zu beachten... ArbSchG enthält keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (aus der amtlichen Begründung) Seite 3

4 Neu definiert: Arbeitsmedizinische Vorsorge Beurteilung individueller Wechselwirkungen Früherkennung von Gesundheitsstörungen (umfasst physische und psychische Gesundheit) Feststellung, ob erhöhte gesundheitliche Gefährdung bei bestimmten Tätigkeiten nicht dazu gehört: Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach Regelungen außerhalb der ArbMedVV (z.b. FeV, DruckLV) Seite 4

5 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Anlässe Pflichtvorsorge: muss veranlasst werden Teilnahme des Beschäftigten ist Tätigkeitsvoraussetzung Angebotsvorsorge: muss angeboten werden Wunschvorsorge: muss auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden nachgehende Vorsorge: Übertragung auf den UVT am Ende der Beschäftigung ist nun Pflicht, sofern der Beschäftigte einwilligt Seite 5

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Inhalte ärztliches Beratungsgespräch Anamnese, Arbeitsanamnese AOK Bilderservice Seite 6

7 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Inhalte körperliche oder klinische Untersuchungen nur, wenn diese für Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der Beschäftigte diese nicht ablehnt Erforderlichkeit von einzelnen Untersuchungsverfahren muss vom Arzt geprüft werden Aufklärung über Inhalte, Zweck und Risiken erforderlich AOK Bilderservice Seite 7

8 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Inhalte Biomonitoring ist Bestandteil (aber nicht gegen den Willen des Beschäftigten) Impfungen sind nun immer Bestandteil der Vorsorge, wenn Tätigkeitsbezug vorhanden ist erhöhtes Risiko vorliegt der Beschäftigte einwilligt Seite 8

9 Ergebnisse der Vorsorge schriftlich festhalten und Beschäftigten dazu beraten dem Beschäftigten auf Wunsch zur Verfügung zu stellen AG und Beschäftigter erhalten Vorsorgebescheinigung über Durchführung der Vorsorge (incl. Datum) Anlass (Pflicht/Angebot/Wunsch) Termin für nächste Vorsorge Seite 9

10 Auswertung der Ergebnisse Anhaltspunkte für Defizite im Arbeitsschutz: Arzt informiert AG und macht Vorschläge Arzt hält Tätigkeitswechsel aus Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, für angezeigt: Beschäftigter muss Information des AG zustimmen Seite 10

11 Anlässe für Vorsorge Gefahrstoffe Klarstellung: Pflichtvorsorge bei Exposition gegenüber bestimmten K1- und K2-Stoffen (Arsen, Asbest, Benzol,...) Angebotsvorsorge bei allen nicht in Anhang Teil 1 (1) genannten K1- und K2- Stoffen Angebotsvorsorge bei allen sensibilisierenden Stoffen Anlässe für nachgehende Vorsorge neu formuliert, Vorbehalt der Regelung durch AMR Seite 11

12 Anlässe biologische Arbeitsstoffe neu (Pflicht): Kontakt zu Fledermäusen (EBLV 1 und 2) neu (Pflicht): Geflügelschlachtung (Chlamydophila psitaci) Seite 12

13 Anlässe physikalische Einwirkungen neu: Gefährdung für das Muskel-Skelett-System (Lastenhandhabung, repetitive manuelle Tätigkeiten, erzwungene Körperhaltungen) Angebotsvorsorge Druckluftarbeit wieder in DruckLV geregelt Seite 13

14 Offene Fragen und Probleme... Erstmalig sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig. Nachweis gesundheitlicher Eignung für berufliche Anforderungen ist nicht Gegenstand der ArbMedVV derzeit aber auch fast nirgends anders geregelt! Welchen Stellenwert werden die DGUV- Grundsätze zukünftig haben? Abrechnungprobleme, wenn Untersuchungsinhalte nicht mitgeteilt werden dürfen? Seite 14

15 Beispiel: Tätigkeit mit Styrol, AGW überschritten jetzt: Pflichtuntersuchung incl. Biomonitoring, ggf. Tätigkeitsverbot zukünftig: Pflichtvorsorge, jedes Untersuchungsverfahren nur mit Zustimmung des Beschäftigten, Information des AG über Ergebnis nur mit Zustimmung des Beschäftigten Frage für den Betriebsarzt: Wann liegen hier Defizite im Arbeitsschutz vor, die eine Offenbarung ermöglichen? Frage für den Arbeitgeber: Kann ich hier wirksam meiner Schutzpflicht nachkommen? Seite 15

16 Beispiel: Atemschutzgeräteträger Proband verweigert Zustimmung zu Ergometrie, Blutentnahme, Rö-Tx jetzt: Tätigkeitsverbot, da Pflichtuntersuchung zukünftig: Arbeitgeber erhält Bescheinigung: Vorsorge durchgeführt Beschäftigter ist seiner Pflicht nachgekommen, das erhöhte Risiko trägt er selbst Seite 16

17 Wie geht s weiter? Die Tätigkeit des Betriebsarztes wird nicht einfacher... Juristische Aspekte nehmen an Bedeutung weiter zu. Die Beschäftigten werden zukünftig mehr Eigenverantwortung und evtl. auch mehr Risiken zu tragen haben. Die Unfallversicherungsträger werden weiterhin alles tun, um Sie mit Regelungen und Handlungshilfen zu unterstützen. Seite 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 18

19 Und bei den freiwilligen Feuerwehren? Angehörige einer freiwilligen Feuerwehr sind keine Beschäftigten i.s.d. ArbMedVV Anwendung über Inbezugnahme staatlichen Rechts in der DGUV-Vorschrift 1 ABER: Anforderungen an Atemschutzgeräteträger sind auch geregelt in FwDV 7 (incl. Forderung nach G 26) Regelung zukünftig zusätzlich in UVV Feuerwehren geplant Seite 19

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