Arbeitsschutz gemäß ArbMedVV versus Eignungsuntersuchungen

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1 Arbeitsschutz gemäß ArbMedVV versus Eignungsuntersuchungen Dr. med. Claus Hölzel BGN-Geschäftsbereich Prävention Abteilung Gesundheitsschutz Mannheim

2 Vor der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (bis 2008) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage zahlreicher Verordnungen und Gesetze: Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Bildschirmarbeitsplatzverordnung u.a. Leitlinien zur sachgerechten Durchführung seit Seite 2

3 Informationelle Selbstbestimmung Ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB) und weitere individuelle Rechte (z.b. freie Berufsausübung, Datenschutz) Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Anhang der ArbMedVV ArbMedVV Bündelung der meisten Verordnungen mit arbeitsmedizinischen Untersuchungsanlässen Pflichtuntersuchung ArbMedVV von 2008 bis Oktober 2013: Ärztliche Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit war Tätigkeitsvoraussetzung Seite 3

4 Neue Terminologie neue Bezeichnung Arbeitsmedizinische Vorsorge Pflichtvorsorge alte Bezeichnung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Pflichtuntersuchung Angebotsvorsorge Angebotsuntersuchung Wunschvorsorge Wunschuntersuchung Vorsorgeanlässe Untersuchungsanlässe Seite 4

5 Gliederung der ArbMedVV ( ) ArbMedVV ( 1 bis 10) rechtliche Rahmenbedingungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge NEUE RECHTSLAGE! Stärkung der informationellen Selbstbestimmung Der Anhang der ArbMedVV listet die Vorsorgeanlässe von Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge nach Tätigkeiten: 1. mit Gefahrstoffen 2. mit biologischen Arbeitsstoffen 3. mit physikalischen Einwirkungen 4. sonstige Tätigkeiten Einige Änderungen bei den Vorsorgeanlässen Seite 5

6 Einige Beispiele für Vorsorgeanlässe von Pflichtvorsorge (P) und Angebotsvorsorge (A) 2 Teil 1 Gefahrstoffe Teil 2 biolog. Arbeitsstoffe Teil 3 physikalische Einwirkungen Gefahrstoffliste im Teil 1 Feuchtarbeit P bzw. A (siehe Beschreibung) P (regelm. 4 h /d), A regelm. > 2 h /d) Mehlstaub P > 4mg /m 3, A 4mg /m 3 sonstige sensibilisierend A wirkende Stoffe Kläranlagen P (Hepatitis A) Geflügelschlachtung P (Chlam. psittaci) extreme Kältebelastung Lärm (Lex,8h/ LpC,peak) Vibrationen wesentl. erhöhte körperl. Belastungen für das Muskel- Skelett-System P ( 25 Celsius) P ( 85dB(A)/137 db(c)) A (> 80dB(A)/135db(C)) P Expositionsgrenzwerte, A > Auslösewerte A (z.b. versch. Lastenhandhabungen, erzwungenen Körperhaltungen, repetitive manuelle Tätigkeiten usw.) Teil 4 sonst. Tätigkeiten Atemschutzgeräte P (Gruppe 2 und 3), A (Gruppe 1) Bildschirmarbeit A Seite 6

7 * * * * Vorsorgeanlässe nicht über ArbMedVV geregelt Seite 7

8 Neu: Konkretisierung der ArbMedVV Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren die arbeitsmedizinische Vorsorge, z.b. AMR Nr. 2.1: AMR Nr. 3.1: AMR Nr. 5.1: AMR Nr. 6.3: Vorsorgefristen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse Form des Angebots (persönlich, schriftl.) Vorsorgebescheinigung (mit Muster) Alle Volltexte abrufbar: Seite 8

9 Informationelle Selbstbestimmung die Vorsorgebescheinigung enthält keine Angaben mehr über mögliche gesundheitliche Bedenken die Vorsorgekartei des AG enthält ausschließlich Angaben zum Zeitpunkt der Vorsorge, Vorsorgeanlass und den nächsten empfohlenen bzw. erforderlichen Termin für körperliche und klinische Untersuchungen besteht keine Duldungspflicht Impfung: weiterhin keine Duldungspflicht, Impfangebot! bei erforderlichem Tätigkeitswechsel: keine Mitteilung an den AG ohne Einwilligung des Beschäftigten Seite 9

10 Informationelle Selbstbestimmung aus Sicht des Mitarbeiters Schutzraum: Die Beschäftigten haben vollständige informationelle Selbstbestimmung bezüglich der Untersuchungsergebnisse und deren Weitergabe Seite 10

11 Informationelle Selbstbestimmung aus Sicht des Arbeitgebers Der AG erhält KEINE personenbezogenen Informationen Bei nicht ausreichenden Arbeitsschutzmaßnahmen MUSS der Betriebsarzt den AG informieren und geeignete Schutzmaßnahmen vorschlagen. Cave: Tätigkeitswechsel! Seite 11

12 Der Mitarbeiter muss den Anlass der Untersuchung kennen! Ziel Rechtsgrundlage Untersuchungsergebnis durch ärztliche Bescheinigung Arbeitsmedizinische Vorsorge individueller Gesundheitsschutz, ärztliche Beratung und Aufklärung Arbeitsschutzgesetz ArbMedVV Nein, keine Aussagen zur gesundheitlichen Eignung vorgesehen Eignungsuntersuchung Feststellung der gesundheitlichen Eignung spezielle Rechtsvorschriften bzw. individual- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Ja, Bescheinigung mit Aussage zur gesundheitlichen Eignung (Widerspruchsrecht!) Seite 12

13 Mögliche Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen Arbeitsschutzgesetz 4 Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen Seite 13

14 Mögliche Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen Arbeitsschutzgesetz 11 verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten in Abhängigkeit von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen. Auch auf Wunsch des Mitarbeiters ist eine Untersuchung zu veranlassen. Dies ist im Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G25 ausdrücklich erwähnt. Grundlage: ArbMedVV 2) Seite 14

15 Mögliche Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel Seite 15

16 Mögliche Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) 7 Befähigung für Tätigkeiten (BGV A1) Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Unternehmer zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen Seite 16

17 Mögliche Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen BGV D27 Flurförderzeuge 7 Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben Seite 17

18 Mögliche Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen BGG 925 Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand Körperliche Eignung durch ärztliche Untersuchung insbesondere ausreichende Sehschärfe seitliches Gesichtsfeld räumliches Sehen Hörvermögen Beweglichkeit der Gliedmaßen gute Reaktionsfähigkeit geistige und charakterliche Eignung Seite 18

19 DGUV Information Darstellung mit Praxisbeispielen zu Eignungsuntersuchung auf Basis spezieller Rechtsvorschriften Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchungen während der Beschäftigung Verhältnismäßigkeit Seite 19

20 Fazit Die ArbMedVV vom stärkt ausdrücklich die informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten Eignungsuntersuchungen sind unabhängig davon möglich bzw. erforderlich: - auf anderer Rechtsgrundlage - bei konkretem Verdacht auf Nichteignung - bei betrieblicher Erfordernis (Gefährdungsbeurteilung) - in angemessenem Umfang - ohne Preisgabe von Untersuchungsbefunden - unter Beachtung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, d.h. der Untersuchte muss der Weitergabe des Ergebnisses widersprechen können Seite 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 21

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