Der Betriebsarzt informiert : Augenuntersuchungen. Das Wesentliche in Kürze

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1 Der Betriebsarzt informiert : Augenuntersuchungen Das Wesentliche in Kürze Bildschirmarbeitskräfte haben Anspruch auf regelmäßige Augenuntersuchungen, die der Arbeitgeber anzubieten hat. Das ist gesetzlich in der Bildschirmarbeitsverordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt Damit soll verhindert werden, dass schlechtes Sehen Beschwerden verursacht. Die Untersuchungen sind anzubieten vor der Arbeitsaufnahme, danach in bestimmten Abständen und wenn Beschwerden auftreten Sie sind von einem ermächtigten Arzt vorzunehmen. Bei Bildschirmarbeit erbringen die Augen Höchstleistungen. Deshalb müssen den Beschäftigten nach ArbMedVV regelmäßige Augenuntersuchungen angeboten werden. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Wen betrifft es? Zeitpunkt Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Die Verordnung gilt für jene Beschäftigten, die "gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen". Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an Bildschirmarbeitsplätzen G 37 definiert dies als Arbeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind. Nach einem Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom an alle Ministerien des Landes ist dann von Bildschirmarbeit auszugehen, wenn täglich drei oder mehr Stunden am Bildschirm gearbeitet wird. In begründeten Einzelfällen, z.b. wegen bestehender Beschwerden, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens muss vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten erfolgen (Erstuntersuchung), anschließend in regelmäßigen Abständen (Nachuntersuchung), und wenn Sehbeschwerden auftreten, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können (vorzeitige Nachuntersuchung).

2 Der "G 37" Der G 37 konkretisiert die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung. Die große Mehrheit der Bildschirmarbeiter hat nach diesem Grundsatz die Möglichkeit sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Dies sollte auch wahrgenommen werden, denn diese Vorsorgeuntersuchung ist keine Eignungsuntersuchung. Sie zielt nämlich nicht darauf ab, nur Mitarbeiter mit besonders gutem Sehvermögen an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten zu lassen. Vielmehr sollen ggf. durch Sehhilfen, bspw. eine Bildschirmbrille, oder andere Maßnahmen korrekte Sehbedingungen am Gerät hergestellt werden. Erstuntersuchung Dazu taugt ein normaler Besuch beim Augenarzt in der Regel nicht. Wer die Untersuchungen nach G 37 nicht wahrnimmt, riskiert mit einer falschen Brille zu arbeiten oder ohne eine Sehhilfe, obwohl er die eigentlich dringend nötig hätte. Die Erstuntersuchung gliedert sich nach dem G 37 in drei Teile. Anamnese Der untersuchende Arzt hat die Vorgeschichte zu erheben, also eine Anamnese vorzunehmen. Dabei fragt er nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie: Augenbeschwerden und Augenerkrankungen Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates Neurologische Störungen Stoffwechselerkrankungen Bluthochdruck Dauerbehandlung mit Medikamenten Arbeitsanamnese Außerdem muss eine Arbeitsanamnese erfolgen, d.h. hier geht es um die Arbeitsbedingungen: Wie sieht der Arbeitsplatz aus? Welche Arbeitszeiten gibt es? Welche Arbeitsaufgaben sind zu erfüllen? Durch die Arbeitsanamnese lässt sich z. B. die optimale Sehhilfe feststellen. So erfordert ein Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr auch Sehschärfe in der Ferne. Hier empfiehlt sich eine Brille mit Zweistärkenglas. Sehtest Eine geschulte Person (z.b. die Arzthelferin oder der Arzthelfer) überprüft mit einem Siebtest das Sehvermögen. Das umfasst

3 Sehschärfe Räumliches Sehen Stellung der Augenachsen Farbensinn Zentrales Gesichtsfeld Untersuchungsergebnis Grundsätzlich kommen als Untersuchungsergebnis vier arbeitsmedizinische Kriterien in Frage: keine gesundheitlichen Bedenken keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen befristete gesundheitliche Bedenken dauernde gesundheitliche Bedenken Wer organisiert die Untersuchungen? Wer führt die Untersuchungen durch? Einstufungen der letzten Kategorie gibt es ganz selten. Im Jahr 1990 waren es etwa 0,2 % aller G 37-Untersuchungen. Meistens lautet das Ergebnis "keine gesundheitlichen Bedenken". Das kann einschließen, dass die Sehfähigkeit durch einen Augenarzt zuvor korrigiert wurde. Bei der zweiten Kategorie sollen flankierende Maßnahmen die Bildschirmarbeit möglich machen z.b. eine Bildschirmbrille oder Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung. Die dritte Einstufung zielt auf einen zeitliche begrenzten Verzicht auf Bildschirmtätigkeit bis die Gesundheit wiederhergestellt ist. Die Untersuchung melden Sie bitte bei Frau Stemler (24/103, tel. 3920, nur vormittags) an. Sie werden dann auf eine Liste gesetzt und zur Untersuchung rechtzeitig eingeladen. Sollte Sie zu diesem Termin nicht an der Untersuchung teilnehmen können, teilen Sie dies bitte mit, damit der Termin an andere Mitarbeiter/innen vergeben werden kann. Die Vorsorgeuntersuchung G 37 wird im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung von mir durchgeführt. Als Facharzt für Arbeitsmedizin bin ich zur Durchführung der Untersuchungen von den Berufsgenossenschaften ermächtigt worden. Bei der Durchführung der Sehtests werde ich von der arbeitsmedizinischen Assistentin Frau Young unterstützt. Der Beschäftigte hat allerdings das Recht der freien Arztwahl, muss dann aber die Kosten für die Untersuchung selbst tragen. Mitarbeiter mit eingeschränktem Sehvermögen im Nahbereich (Bildschirmabstand 60 cm) oder gesundheitlichen Beschwerden, die in zeitlichem Zusammenhang zur Bildschirmarbeit auftreten, werden einem Augenarzt vorgestellt.

4 Die TU Kaiserslautern hat mit Dr. med. W. Neumeier Ritterberg Kaiserslautern Tel Fax einen Vertrag zur Durchführung der augenärztlichen Untersuchung (G37.2 = ergänzende Untersuchung durch einen ermächtigten Augenarzt) geschlossen. Bildschirmbrille Wer bezahlt die Bildschirmbrille? Für die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz kann eine spezielle Bildschirmbrille notwendig sein, wenn die private Brille (Fernbrille, Gleitsichtbrille, Nahbrille) für die Bildschirmbrille nicht geeignet ist. Die möglichen Folgen von falschen Brillen oder fehlenden Sehhilfen sind nicht nur Augenbeschwerden, Kopfschmerzen oder rasch ermüdende Augen, sondern auch die Wirbelsäule wird übermäßig strapaziert. Haltungsschäden entstehen, weil man entweder zu nah oder zu weit vor dem Bildschirm sitzt und keine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnimmt. So begünstigt zum Beispiel der Blick durch Gleitsichtgläser Zwangshaltungen, wenn für die Bildschirmtätigkeit der Nahteil der Brille genutzt und dabei der Kopf überstreckt wird. Welche Bildschirmbrille letztlich geeignet ist, ist abhängig von Ihren Arbeitsaufgaben. Bei kontinuierlicher Tätigkeit am Bildschirm sind Monofocalbrillen vorzuziehen, bei Mischtätigkeit (Bildschirm- und Bürotätigkeit) werden häufig Bifocalbrillen getragen. Der Arbeitgeber hat die Kosten für Brillen zu tragen. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sie arbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz (siehe oben) Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung G37 werden von mir eine Sehminderung oder Symptome festgestellt und eine weiterführende augenärztliche Untersuchung durch einen Augenarzt empfohlen. Der Augenarzt bestätigt den Befund und verordnet eine Bildschirmbrille. Der Arbeitgeber muss die Kosten der Bildschirmbrille ganz übernehmen, wenn die Bildschirmbrille nach den Kriterien den Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit gefertigt wurde. Um eine Zuzahlung zu vermeiden, empfehlt es sich mit Frau Altherr ZHV (Tel ) Kontakt aufzunehmen, sobald ihnen ein Rezept für eine Bildschirmbrille ausgestellt wurde.

5 Nachuntersuchung Rechtsquellen Im Anschluss an die Erstuntersuchung sollten Beschäftigte unter 40 Jahren spätestens nach fünf Jahren erneut untersucht werden. Für die über 40-jährigen liegt die Frist bei drei Jahren. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Beschwerden klagen, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, dann sieht die ArmedVV eine vorzeitige Nachuntersuchung (Wunschuntersuchung) vor. Arbeitsschutzgesetz: 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge Bildschirmarbeitsverordnung: 2, Abs. 3 Begriffsbestimmung 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhang Teil 4 (2) Berufsgenossenschaftliche Vorschriften: Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirm-Arbeitsplatz" (G 37)

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