Arbeitsmedizinische Vorsorge im Bereich Druck und Papierverarbeitung

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1 BG - INFOBLATT Stand 11/2013 Best.-Nr.470 Arbeitsmedizinische Vorsorge im Bereich Druck und Papierverarbeitung Arbeitsbedingt sind die Beschäftigten bestimmten Belastungen und Beanspruchungen ausgesetzt. Gleichzeitig erfordert die demografische Entwicklung eine deutliche Verlängerung der Lebensarbeitszeiten. Daher kommt der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und Gesunderhaltung jedes Einzelnen eine große Bedeutung zu. Die Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit, physischer und psychischer Gesundheit, die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und die Feststellung, ob bei Ausübung einer Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung vorliegt, ist das Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie dient weiterhin der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten und ist damit ein wichtiger Baustein der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen. Jeder Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Beschäftigten verpflichtet. Damit obliegt ihm die rechtliche Verantwortung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden. Sie dürfen grundsätzlich nicht zusammen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies. In diesem Fall müssen dem Beschäftigten die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen offengelegt werden. Dies ist die Aufgabe des Betriebsarztes im Vorsorgetermin. Die Pflichten von Arbeitgeber und Ärzten sowie die Rechte der Beschäftigten bezogen auf die arbeitsmedizinische Vorsorge sind seit dem 24. Dezember 2008 in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt (zuletzt geändert im Oktober 2013). 1. Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge Pflichtvorsorge (muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden) Angebotsvorsorge (muss in regelmäßigen Abständen angeboten werden) Wunschvorsorge (auf Wunsch der Beschäftigten) Vorsorge vor Aufnahme einer besonders gefährdenden Tätigkeit Angebot vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit Vorsorge während der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen Angebot während der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, Medienbestellung Wiesbaden, Tel. (0611) , Fax:(0611) , medien.dp@bgetem.de

2 2 Weiterhin ist nachgehende Vorsorge nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten anzubieten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsschäden auftreten können (Anlässe für nachgehende Untersuchungen sind z. B. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2). Pflicht- und Angebotsvorsorge Der Arbeitgeber darf bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Die Kosten für die Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Dem Beschäftigten ist die Teilnahme während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Der Arzt muss sich vor der Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Der Beschäftigte muss vom Arzt vor der evtl. körperlichen und klinischen Untersuchung über Untersuchungsinhalte, Untersuchungszweck sowie Risiken der Untersuchung aufgeklärt werden. Solche Untersuchungen bedürfen der Einwilligung des Beschäftigten. Der Arzt berät den Beschäftigten zum Ergebnis, stellt ihm auf seinen Wunsch das Ergebnis zur Verfügung und stellt ihm und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung aus. Diese enthält Angaben über den Untersuchungsanlass, den Tag der Untersuchung sowie wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Der Arzt wertet die Erkenntnisse der Untersuchungen aus. Gibt es Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen und Schutzmaßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wenn alle Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, kann ggf. ein Tätigkeitswechsel aus ärztlicher Sicht angezeigt sein. Eine Mitteilung darüber an den Arbeitgeber bedarf der Einwilligung der betreffenden Person. Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen und erhält hierzu eine Kopie der o. g. ärztlichen Bescheinigung, die allerdings keine Aussagen zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person enthält. Der Anhang dieses Infoblattes gibt eine Übersicht mit Beispielen, Voraussetzungen und Fristen bei häufig vorkommenden Tätigkeiten und Stoffen im Bereich Druck und Papierverarbeitung, die mit arbeitsmedizinischer Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge verbunden sind. Wunschvorsorge Vorsorge auf Wunsch des Arbeitnehmers Vorsorge auf Wunsch des Arbeitnehmers ist Vorsorge auf Verlangen des Beschäftigten nach 11 des Arbeitsschutzgesetzes. Der Beschäftigte hat grundsätzlich das Recht, eine Vorsorge vom Arbeitgeber zu verlangen. Dies gilt allerdings nicht, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. 2. Weitere Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring auszuwerten. Die Erkenntnisse können unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht in die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers einfließen. Genaues wird in der arbeitsmedizinischen Regel (AMR) Nummer 6.2 Biomonitoring geregelt. Auch Impfungen sind als Bestandteil der Vorsorge den Beschäftigten anzubieten. Geimpft werden darf nur nach Einwilligung des Beschäftigten.

3 3 3. Beauftragung eines Arztes / einer Ärztin Der Arbeitgeber muss für die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin auswählen. Vorrangig ist der Betriebsarzt zu beauftragen. Verfügt der beauftragte Arzt nicht über die notwendigen Fachkenntnisse, speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen für die Untersuchung, muss er einen Arzt hinzuziehen, der die Anforderungen erfüllt. Der Arbeitgeber muss die Qualifikation des Arztes eigenverantwortlich überprüfen (Approbationsurkunde, Fortbildungsnachweis) das Ermächtigungsverfahren für Ärzte, bei der die Berufsgenossenschaft diese Überprüfung übernimmt, gibt es nicht mehr. Adressen von Betriebsärzten und Fachärzten für Arbeitsmedizin können über das Internet recherchiert werden unter sowie 4. Andere Untersuchungsformen Darüber hinaus gibt es weitere arbeitsmedizinische Untersuchungsformen, die keine reine Vorsorge im engeren Sinne sind und nicht in der ArbMedVV geregelt sind. Zu diesen Untersuchungen gehören u. a. Eignung für Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Eignung für Nacht- und Schichtarbeit Sonstige Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen Für diese Untersuchungen gelten gesonderte rechtliche Grundlagen. Insbesondere die Untersuchung bei Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G25 der DGUV Grundsätze) ist in der Arb- MedVV nicht als arbeitsmedizinische Vorsorge erfasst. Es wird empfohlen, hierzu eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die die Punkte Angebot, Fristenablauf der Untersuchung sowie Rückmeldung an den Arbeitgeber beinhaltet. 5. Weitere Informationen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unter BGI 504 Auswahlkriterien für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Bezugsstelle: Arbeitsmedizinische Regeln: AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Bezugsstelle: Arbeitsmedizinische Regeln: AMR Nr. 6.2 Biomonitoring (Bezugsstelle: Arbeitsmedizinische Vorsorge Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, DGUV, zu beziehen über Gentner Verlag Stuttgart.

4 Fristen für Vorsorgen im Bereich Druck und Papierverarbeitung (Die BG-Grundsätze und die Auswahlkriterien (BGI 504) geben ergänzende Empfehlungen für die Vorsorgen. Sie sind nur anzuwenden, soweit sie der ArbMedVV nicht widersprechen.) Tätigkeit/Umgang mit Arbeitsstoffen Pflichtvorsorge Angebotsvorsorge Voraussetzungen Fristen 1 (für die Veranlassung / das Angebot der Vorsorge) Vergleichbarer BG-Grundsatz 4 Chemische Einwirkungen Alveolengängiger/einatembarer Staub x AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) überschritten 5 Jahre, 3 Jahre Ü40 2 G1.4 x Exposition nicht auszuschließen G 1.4 Chrom-VI-Verbindungen x krebserzeugende Arbeitsstoffe 6-12 Mon. 3 G 15 x Exposition nicht auszuschließen G 15 Blei und anorganische Bleiverbindungen x AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) überschritten 6-12 Mon³ G 2 x Exposition nicht auszuschließen G 2 Toluol x AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) überschritten oder bei direktem Hautkontakt 1-2 Jahre³ G 29 x Exposition nicht auszuschließen G 29 Xylol x AGW (Arbeitsplatzgrenzwert) überschritten oder bei direktem Hautkontakt G 29 x Exposition nicht auszuschließen G 29 Ethanol, Methanol, Butanon, Methoxyethanol, Hexan x Tätigkeit mit dem(n) Stoff(en) oder Gemischen 0,5 5 Jahre -- (nach Gefährdungsbeurteilung) Feuchtarbeit x regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag 2 Jahre G 24 x regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag G 24 Tätigkeiten mit Isocyanaten x regelmäßiger Hautkontakt nicht auszuschließen oder Luftkonzentration 3 Mon. / dann 1 3 Jahre von 0,05 mg/m³ überschritten G 27 x Hautkontakt nicht auszuschließen oder bei Bestehen einer Exposition (AGW eingehalten) 3 Mon. / dann 1 3 Jahre G 27 Tätigkeiten mit unausgehärteten Epoxidharzen Sonstige atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkende Stoffe x inhalative Exposition mit Gesundheitsgefährdung oder bei dermaler Gefährdung 3 Mon. / dann 1 3 Jahre G 23 G 24 x Bei Bestehen einer Exposition Nach Gefährdungsbeurteilung (in der AMR z. Z. noch nicht geregelt) -- Physikalische Einwirkungen x oberer Auslösewert 85 db(a) erreicht oder überschritten 1 Jahr / dann 3-5 Jahre G 20 Tätigkeiten bei Lärm x unterer Auslösewert 80 db(a) überschritten G 20 Hand-Arm-Vibrationen X Überschreitung bestimmter Beschleunigungsgrenzwerte 0,5 1 Jahr / dann 1 2 Jahre G 46 x Überschreitung bestimmter Beschleunigungsgrenzwerte G 46 Ganzkörpervibrationen x Überschreitung bestimmter Beschleunigungsgrenzwerte 1 Jahr / dann 5 Jahre G 46 x Überschreitung bestimmter Beschleunigungsgrenzwerte G 46 Physische Belastungen x besonders hohe körperliche Belastung (BGI ) 5 Jahre, 3 Jahre Ü40²,4 G 46

5 Biologische Einwirkungen Nicht gezielte Tätigkeiten der Risikogruppe 2 5 x wenn nach Gefährdungsbeurteilung eine Infektionsgefährdung vorliegt 0,5-1 Jahr / dann 2-3 Jahre G 42 Tätigkeiten mit sensibilisierenden oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen X Beim Bestehen einer Exposition Nach Gefährdungsbeurteilung (in der AMR z. Z. noch nicht geregelt) -- Besondere Tätigkeiten Bildschirmarbeitsplätze x Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen 5 Jahre, 3 Jahre Ü40² G 37 Arbeiten mit Atemschutzgeräten x Atemschutzgeräte Gruppe 2 und 3 3 Jahre, 1-2 Jahre Ü50² G 26 x Atemschutzgeräte Gruppe 1 G 26 Arbeiten im Ausland x bei Auslandsaufenthalt mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen nach Rückkehr Vor Ausreise/12 Mon. / ggf. G 35 Fahr-,Steuer- und Überwachungstätigen in der ArbMedVV nicht enthalten, nur noch Eignungsuntersuchung zur Erfüllung der BGV D Jahre je nach Alter 4 G 25 1 Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nummer 2.1: Fristen für die Veranlassung / das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen 2 Ü40, Ü50: gültig für Personen, die das jeweilige Lebensalter überschritten haben. 3 Fristen können vom Ergebnis des Biomonitoring abhängig sein. 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge, DGUV, 5. Auflage September z. B. Reinigen von RLT-Anlagen und Luftbefeuchtern, Buchrestaurierung, Wechsel sowie Wartung von Luftfiltern und Umgang mit Altpapier.

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