BV 30 Gesundheitsschutz Gesundheit, Arbeitsschutz im Betrieb und Gefährdungsbeurteilungen

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1 BV 30 Gesundheitsschutz Gesundheit, Arbeitsschutz im Betrieb und Gefährdungsbeurteilungen 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für 1. räumlich 2. persönlich, alle Leiharbeitnehmer 3. sachlich Sofern bestimmte Regelungen der Betriebsvereinbarung nur ausgewählte Arbeitnehmergruppen betreffen, z. B. im Hinblick auf den Umgang mit Gefahrstoffen, kann dies bei den jeweiligen Regelungen klargestellt werden und so der Geltungsbereich konkretisiert werden. Wichtig ist sofern Leiharbeitnehmer im Betrieb eingesetzt werden diese in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung aufzunehmen. 2 Ziele Ziel der Betriebsvereinbarung ist die Verbesserung des Arbeits - und Gesundheitsschutzes im Betrieb. Die Parteien sind sich darüber einig, dass insbesondere dem vorbeugenden Gesundheitsschutz eine besondere Rolle zukommt. Dies entspricht den wohlverstandenen Interessen des Unternehmens wie der Arbeitnehmer. Gleichzeitig dient diese Betriebsvereinbarung der Ums etzung verschiedener Arbeitsschutzgesetze und regelt die Gefährdungsbeurteilung. 3 Ermittlung und Beurteilung gesundheitlicher Gefährdungen Die Durchführung der Gefährdungsanalyse ist dem Arbeitsgeber zwingend vorgeschrieben ( 5,6 ArbSchG). Sie kann je nach Größe des Unternehmens Einzelpersonen, einem speziellen Ausschuss oder dem Arbeitsschutzausschuss gem. 11 ASiG übertragen werden. Die Analyse muss dabei auf die speziellen Tätigkeiten abgestimmt werden. Die GefStoffVO z. B. legt für den Umgang mit Gefahrstoffen spezielle Anforderungen für die Gefährdungsanalyse fest ( 7 GefStoffVO). Für weitere Gefährdungspotentiale gibt es Einzelverordnungen wie z. B. die Lärm- und VibrationsarbeitsschutzVO, die weitere Einzelheiten für die Durchführung der Gefährdungsanalyse festlegen. Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung einzelner Arbeitsbereiche finden sich auf einem Internet-Portal, das u. a. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betrieben wird. 1. Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Gefährdungsanalyse verantwortlich. 2. Die Gefährdungsanalyse gem. 5, 6 ArbSchG wird vom Arbeitsschutzausschuss durchgeführt. In die Gefährdungsanalyse sind insbesondere auch psychische Belastungen einzubeziehen. Hierunter wird die Gesamtheit aller Einflüsse verstanden, die von außen auf die Beschäftigten zukommen und einwirken (DIN EN ISO Teil 1). Der Arbeitsschutzausschuss kann zur Erstellung der Gefährdungsanalyse weitere Arbeitnehmer un d/oder Sachverständige hinzuziehen. 3. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse hat der Arbeitsschutzausschuss zu dokumentieren. Die Erfassung und Dokumentation der Gefährdungen erfolgt mit Hilfe der Checklisten/Fragebögen gem. Anlage dieser Betriebsvereinbarung. Der Arbeitsschutzausschuss kann sich für die Dokumentation zusätzlicher Hilfsmittel wie Photos, Videoaufnahmen usw. bedienen. Die entsprechenden Geräte sind vom

2 Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. 4. In die Gefährdungsanalyse ist eine Befragung der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre persönlichen Belastungen sowie Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf gesundheitliche Belastungen einzubeziehen. In die Befragung der Arbeitnehmer ist auch die psychische Belastung einzubeziehen. Den Fragenbogen hierzu erarbeitet der Arbeitsschutzausschuss. 5. Der Arbeitsschutzausschuss bewertet die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und schlägt konkrete Maßnahmen zur Organisation des Gesundheitsschutzes und zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes vor. Die vorzuschlagenden Maßnahmen haben den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, dem neuesten Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Vorschläge werden dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat übergeben. 6. Der Arbeitgeber hat zu den vom Arbeitsschutzausschuss vorgeschlagenen Maßnahmen unverzüglich Stellung zu nehmen und zu erklären, ob er die vorgeschlagenen Maßnahmen umsetzen will oder nicht. Lehnt er die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ab, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die über die Umsetzung entscheidet. Die Gefährdungsanalyse wird alle Jahre wiederholt. 7. Bei Veränderung der Betriebsräume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, dem Einsatz neuer Materialien, der Einrichtung neuer Arbeitsplätze usw. hat der Arbeitsschutzausschuss eine erneute Gefährdungsanalyse vorzunehmen. Der Arbeitsschutzausschuss ist im Planungsstadium zu beteiligen. Er hat Vorschläge zur Gestaltung der neuen technischen Anlage usw. entspre chend den Anforderungen der neuesten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu machen. Die Gefährdungsanalyse soll in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Bei besonderen Anlässen, wie z. B. neuen Maschinen oder Produktlinien muss sie außerhalb des festen Zeitintervalls durchgeführt werden. Zudem müssen die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilungen an den jeweiligen Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse angepasst werden. 4 Betriebsarzt; Fachkräfte für Arbeitssicherheit Betriebsärzte können als Arbeitnehmer des Unternehmens, als freie Mitarbeiter auf Dienstvertragsbasis oder über die Beauftragung des überbetrieblichen Betriebsärztlichen Dienstes tätig werden. Welche der Möglichkeiten gewählt wird, muss mit dem Betriebsrat vereinbart werden; vgl. DKKW-Klebe 87 Rn Betriebsarzt Mit den Aufgaben des Betriebsarztes darf nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung»Betriebsmedizin«beauftragt werden. Mit den Aufgaben des Betriebsarztes wird der betriebsärztliche Dienst beauftragt. Die Kündigung des Vertrags bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. oder Mit den Aufgaben des Betriebsarztes wird Herr/Frau oder Praxisgemeinschaft beauftragt. Die Kündigung des Vertrags bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. oder Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsarztes wird ein entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer eingestellt. Die Bestellung bzw. Abberufung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehören neben seinen sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Aufgaben insbesondere folgende Untersuchungen: Liste der Untersuchungen einsetzen. Folgende Beratungen und Trainings sind anzubieten bzw. durchzuführen: konkrete Aufzählung der Aufgaben. Die vom Betriebsarzt anzubietenden Untersuchungen, z. B. Einstellungsuntersuchung, Vorsorgeuntersuchungen, sollten konkret benannt werden. Gleiches gilt für die übrigen speziellen Aufgaben.

3 Der Betriebsarzt darf Untersuchungsergebnisse ohne ausdrückliche Einwilligung im Einzelfall durch den Arbeitnehmer nicht mitteilen. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer sich mit der Untersuchung einverstanden erklärt hat, ist keine Entbindung von der Schweigepflicht. Regelungen zum Umfang der ärztlichen Schweigepflicht sind im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers notwendig. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass pauschale Einverständniserklärungen z. B. in Arbeitsverträgen usw. nicht zum Tragen kommen. Der Betriebsarzt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten. 2. Fachkraft für Arbeitssicherheit Die Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, ebenso die Abberufung. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben neben ihren gesetzlichen Aufgaben den Betriebsrat in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und des Arbeitsschutzes zu beraten und Auskunft zu erteilen. 3. Sicherheitsbeauftragte Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, ebenso die Abberufung. Die Sicherheitsbeauftragten haben neben ihren gesetzlichen Aufgaben den Betriebsrat in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und des Arbeitsschutzes zu beraten und Auskunft zu erteilen. Die Sicherheitsbeauftragten sind im erforderlichen Umfang für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten von der Arbeit freizustellen. Eine Entgeltminderung darf durch die Tätigkeit nicht entstehen. Bei der Bemessung des Personals in Abteilungen und Projekten sind die Tätigkeiten mit zu berücksichtigen. 5 Ausschuss für Arbeitssicherheit Der Ausschuss für Arbeitssicherheit setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Arbeitgebers zwei Vertretern des Betriebsrats dem Betriebsarzt der Fachkraft für Arbeitssicherheit dem Sicherheitsbeauftragten. Die Verantwortlichkeiten und Aufgabendelegationen im Rahmen des Arbeitsschutzes gem. 13 ArbSchG sowie die anderen gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung sin d in der Anlage dieser Betriebsvereinbarung dargestellt. 6 Qualifikation für die Verantwortlichen im Gesundheitsschutz und in der Arbeitssicherheit Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass alle im betrieblichen Gesundheitsschutz und in der Arbeitssicherheit im Betrieb Verantwortlichen die notwendigen Qualifikationen haben und behalten. Ein entsprechender Bildungsplan wird vom Ausschuss für Arbeitssicherheit erarbeitet. Er wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgestimmt. 7 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten über Gesundheit und Sicherheit 1. Die Arbeitnehmer sind im Hinblick auf die sicherheits - und gesundheitsgerechte Durchführung ihrer Arbeit zu unterrichten. 2. Die Unterrichtung und Unterweisung umfasst insbesondere die vorhandenen Gefährdungen am Arbeitsplatz Möglichkeiten des gesundheitsschonenden Arbeitens am konkreten Arbeitsplatz Maßnahmen des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, wie z. B. Umgang mit Schutzeinrichtungen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung, Arbeits- und/oder Gefahrstoffen; Heben und Tragen von Lasten Rechte und Pflichten gem. 15, 16, 17 ArbSchG Rolle und Aufgaben des Betriebsarztes, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie der

4 Sicherheitsbeauftragten. 3. Die Unterweisungen und Unterrichtungen werden durch den unmittelbaren Vorgesetzten durchgeführt. Dieser ist entsprechend zu qualifizieren. Für spezielle Themenbereiche erfolgt die Unterrichtung und Unterweisung durch den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Sachverständige. Die speziellen Themen werden vom Ausschuss für Arbeitssicherheit festgelegt. 4. Für Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, muss für eine ausreichende Übersetzung gesorgt werden. 5. Die Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen. Dabei sind insbesondere neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaften, gesetzliche Veränderungen, Unfallgeschehen und aktuelle Fragen der Arbeit in den jeweiligen Betriebsabteilungen einzubeziehen. 6. Bei dem Einsatz neuer Technologien, Veränderungen am Arbeitsplatz oder im Arbeitsbereich, Versetzungen u.ä. muss vor Aufnahme der Tätigkeit neu unterwiesen werden. 7. Für neu eingestellte Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmer ist eine Einzelunterweisung vor Aufnahme der tatsächlichen Arbeit zu organisieren, ebenso bei Veränderungen am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung oder bei Versetzungen. Ohne entsprechende Unterweisung dürfen weder Arbeitnehmer noch Leiharbeitnehmer ihre Tätigkeit im Betrieb aufnehm en. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. 8 Präventiver Gesundheitsschutz bei der Anschaffung von Betriebsmitteln Vor jeder Anschaffung von Arbeitsmitteln bzw. Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die in Aussicht genommenen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe dem Stand der Technik zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit entsprechen. Dies gilt insbesondere für Büromöbel, Hardware, Bildschirme und Software, Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben mehr als 75 db (A), bei Arbeitsplätzen im Büro mehr als 50 db (A) entwickeln, chemische Stoffe. Der Ausschuss für Arbeitssicherheit und der Betriebsrat sind über das Ergebnis zu unterrichten. Stehen Arbeitsmittel bzw. -stoffe zur Auswahl, sind solche anzuschaffen, die die geringeren Gefahren bzw. Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben. 9 Rechte des Betriebsrats In alle Planungen gem. 90 Abs. 1 BetrVG sind die Aspekte des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzubeziehen. Neben dem Betriebsrat ist der Ausschuss für Arbeitssicherheit über die Planungen zu informieren. Er hat zu den Planungen eine Stellungnahme mit Vorschlägen zur Berücksichtigung des Arbeits - und Gesundheitsschutzes bei den geplanten Maßnahmen gem. 90 Abs. 1 BetrVG abzugeben. Lehnt der Arbeitgeber die Vorschläge des Ausschusses ab, hat er dies zu begründen. Für spezielle Regelungsgegenstände, wie z. B. Gefahrstoffe, Tragen und Heben von Lasten, Hitze und Kälte, Lärm usw. kann die Betriebsvereinbarung ergänzt werden. Hier ist dies exemplarisch am Beispiel der Gefahrstoffe aufgeführt: 10 Besondere Regelungen für Gefahrstoffe Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen in dieser Betriebsvereinbarung gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen folgende Regelungen: 1. Gefährdungsanalyse Im Hinblick auf im Betrieb vorhandene bzw. eingesetzte Gefahrstoffe ( 3 Abs. 1 GefStoffVO) ist eine gesonderte Gefährdungsanalyse ( 7 GefStoffVO) zu erstellen. Die Gefährdungsanalyse wird vom Ausschuss für Arbeitssicherheit und, soweit dieser nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, unter Hinzuziehung externer Experten erstellt. Das Ergebnis ist gem. den Vorgaben der Anlage dieser Betriebsvereinbarung zu dokum entieren. In der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung werden die einzelnen notwendigen

5 Analyseschritte und Dokumentationsvorlagen festgelegt. 2. Unterweisungen Es wird eine schriftliche Betriebsanweisung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erstellt. Alle Arbeitnehmer werden ausführlich in Schulungen entsprechend der Inhalte des 14 GefStoffVO unterrichtet. 3. Untersuchungen Bei Arbeitnehmern, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, werden regelmäßige Erst- und Nachuntersuchungen sowie Vorsorgeuntersuchungen entsprechend der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge in ihrer jeweiligen Fassung durchgeführt. Diese und weitere Untersuchungen sind im Anhang im Einzelnen ausgeführt. Die Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Die für die Unters uchungen erforderliche Zeit wird wie Arbeitszeit behandelt und vergütet. Welche ärztlichen Untersuchungen für welchen Personenkreis notwendig sind, richtet sich u. a. nach den im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffen. Die Untersuchungen sind in der VO über arbeitsmedizinische Vorsorge konkretisiert; in deren Anlage sind die Pflicht- und Angebotsuntersuchungen im Einzelnen aufgeführt. Die Festschreibung in der Betriebsvereinbarung dient dazu, diese für den Betrieb zur Vermeidung von Zweifelsfragen eindeutig zu regeln. Bei den Untersuchungen gilt die ärztliche Schweigepflicht. Ausnahme sind Pflichtuntersuchungen (vgl. 6 Abs. 3 VO zur arbeitsmedizinischen Vorsorge). Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist in Form einer Bescheinigung darüber, ob und inwieweit gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch dem Arbeitgeber mitzuteilen. 4. Einsatz und Ersatz von Gefahrstoffen Über den Einsatz von neuen Gefahrstoffen im Betrieb ist vor ihrem Einsatz der Ausschuss für Arbeitssic herheit und der Betriebsrat zu informieren. Die Information umfasst dabei mögliche Gesundheits - und Sicherheitsgefahren sowie die Frage, ob ein mit geringeren Gefahren verbundener Ersatzstoff vorhanden ist. Der Einsatz neuer Gefahrstoffe bedarf der Zustimm ung des Betriebsrats. Der Ausschuss für Arbeitssicherheit hat alle Jahre einen betrieblichen Gefahrstoffbericht zu erstellen, der insbesondere darlegt, ob und inwieweit der Einsatz mindergefährlicher Stoffe möglich ist. 11 Schlussbestimmungen 1. Im Falle von nicht beilegbaren Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung der Betriebsvereinbarung ergeben, entscheidet eine Einigungsstelle nach 76 BetrVG. 2. Sollten einzelne Punkte der Betriebsvereinbarung ungültig sein oder ihre Gültigkeit aufgrund neuer Gesetzgebung oder Rechtsprechung verlieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Falle werden beide Seiten für die ungültig gewordenen Punkte der Betriebsvereinbarung eine neue, gültige Formulierung vereinbaren, die dem früheren Sinn soweit wie möglich entspricht. 3. Diese Betriebsvereinbarung ist mit einer Frist von Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündbar; erstmals zum Datum. Die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Die Betriebsvereinbarung wirkt nach. Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Ort, Datum, Unterschriften

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