extra Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats Was schreibt das Betriebsverfassungsgesetz

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1 29. Oktober 2004 Schä/Co Ausgabe 12 Thema: Arbeits- und Gesundheitsschutz I Ansprechpartner: Volker Cosfeld Bernd Eisenbach volker.cosfeld@igbau.de Arbeits- und Gesundheitsschutz Die Gesundheit des Menschen ist das wertvollste Gut. Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen führen zu Schmerzen und menschlichem Leid oftmals auch für die Familie. Der Arbeitsschutz verhindert menschliches Leid. Schlechter Arbeitsschutz kann zu Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen. Die Folgen können sehr schmerzhaft sein, bis hin zu finanziellen Einbußen. Das Unternehmerinteresse ist: Er braucht gesunde ArbeitnehmerInnen und einen störungsfreien Produktionsprozess. Gute Arbeitsbedingungen und guter Arbeitsschutz bringen diesen betriebswirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen. Schlechte Arbeitsbedingungen führen zu hoher Arbeitsunfähigkeit der ArbeitnehmerInnen. Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz noch mehr vernachlässigt. Leidtragende sind die ArbeitnehmerInnen und deren Familien. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass Gesetze und Verordnungen eingehalten werden. Zum Vorteil aller. Rechte und Pflichten des Betriebsrats Was schreibt das Betriebsverfassungsgesetz vor? Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter aller Beschäftigten in einem Betrieb. Um diese Interessen ordnungsgemäß wahrzunehmen, hat der Gesetzgeber ihm im BetrVG die allgemeinen Aufgaben vorgeschrieben.

2 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;... Danach hat der Betriebsrat (damit sind alle Mitglieder gemeint) nicht nur die Verpflichtung darüber zu wachen, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, sondern er muss sie auch kennen. Nur dann kann er die Vorschriften auch zugunsten der Arbeitnehmer (somit auch Beschäftigte fremder Arbeitgeber, Leiharbeitnehmer und Selbstständige) anwenden. Der Betriebsrat hat ein selbstständiges Ü- berwachungsrecht und eine Überwachungspflicht bei der Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb. Eine Befugnis, Maßnahmen des Arbeitsschutzes selbst durchzuführen, steht ihm nicht zu. Der Betriebsrat ist nicht verantwortlich i. S. d. 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Alleinige Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes trägt der Arbeitgeber. Betriebsverfassung und Arbeitsschutz Unterstützung- und Handlungsverpflichtung 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und 2 Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.... Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Betriebsrat folgende Rechte: Hinzuziehung bei allen in Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen ( 89 Abs. 2 Satz 1), unverzügliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber über die den Arbeitsschutz betreffenden Auflagen der zuständigen Behörden und Stellen ( 89 Abs. 2 Satz 2), Teilnahme an Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten gem. 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII ( 89 Abs. 3) Erhalt der Niederschrift über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er aufgrund von 89 Abs. 2 und 3 er hinzuzuziehen ist ( 89 Abs. 4), Aushändigung einer Kopie der nach 193 Abs. 5 SGB VII vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige ( 89 Abs. 5). (ArbSchR; Kittner/Pieper 2. Auflage, Bund- Verlag) Informationsrechte Betriebsrat Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben gem. 80 Abs. 1 Nr. 1 sowie der sonstigen Beteiligungsrechte nach dem BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und ihm auf Verlangen die zur Durchfüh-

3 rung dieser Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen ( 80 Abs. 2). Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Sachverständige hinzuziehen ( 80 Abs. 3). Informations- und Anhörungsrechte Beschäftigte Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Unterrichtung (Belehrung) über Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und entsprechende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber ( 81 Abs. 1 Satz 2; Däubler/Kittner/Klebe (DKK-Klebe), 8. Auflage, Bund-Verlag, 81 Rn. 6) Beteiligungsrechte Betriebsrat Nach 80 Abs. 2 wird der Arbeitgeber verpflichtet, die in 80 Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen (vgl. DKK-Klebe, 89 Rn. 25), den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen in Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Unfalluntersuchungen sowie bei allen Erörterungen, die den Bereich betreffen hinzuzuziehen. Das setzt natürlich voraus, dass der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend durch den Arbeitgeber unterrichtet wird ( 80 Abs. 2). Eine Beteiligung des Betriebsrats beginnt bereits im Planungsstadium. Er ist über die Gestaltung der Arbeitsumwelt, d. h. von Arbeitsräumen, technischen Anlagen, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen oder Arbeitsplätzen rechtzeitig zu unterrichten (vgl. 90 Abs. 1; DKK-Klebe, 90 Rn. 7 ff.). Mitbestimmung Betriebsrat Die zentrale Vorschrift für die Beteiligung des Betriebsrats in Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers steht in 87 Abs. 1 Nr. 7. Danach hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften mit zu bestimmen bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz. Der Betriebsrat muss nicht warten bis der Arbeitgeber Vorschläge unterbreitet. Er kann eigene Vorschläge machen. Lehnt der Arbeitgeber diese ab, kann die Einigungsstelle angerufen werden ( 87 Abs. 2, 76). Initiativrechte Betriebsrat Der Betriebsrat hat nach 80 Abs. 1 Nr Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;... ein eigenständiges Antragsrecht. Es wird damit klargestellt, dass die Rolle des Betriebsrats nicht darin besteht, auf Initiativen des Arbeitgebers lediglich zu reagieren. Er kann von sich aus initiativ werden. Das Antragsrecht des Betriebsrats nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist nicht an irgendein Mitbestimmungsrecht gebunden. Über die 90, 91 hinaus kann der Betriebsrat Anregungen für eine humane Gestaltung der Arbeit geben sowie Verbesserungen der Arbeitsmethoden und die Beseitigung vermeidbarer Arbeitserschwernisse beantragen (vgl. DKK-Klebe; 80, Rn. 24). 3

4 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV A1) Die Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschrift A1 (BGV A1) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz, enthält folgende Abschnitte: Pflichten des Unternehmers Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Nach den Allgemeinen Anforderungen in 2 muss der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsvorschriften der BGV A1 und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Einsatz technischer Erzeugnisse Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten. Darauf muss der Unternehmer auch bei Auftragsvergabe an Lieferanten hinweisen. Einrichtungen mit Mängeln müssen stillgelegt werden, falls Gefahren für die Beschäftigten anders nicht zu vermeiden sind. Ausnahmen im Einzelfall Ausnahmen ( 14) von diesen Regeln sind im Einzelfall nur möglich, wenn der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft, mit der Durchführung unverhältnismäßige Härten verbunden sind und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist. Die Ausnahme muss vom Unternehmer schriftlich bei der Berufsgenossenschaft (BG) beantragt werden. Eine Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen. Weiterhin schreibt die BGV A1 vor, dass der Unternehmer den Arbeitnehmern die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen hat. Außerdem muss er sie an die Beschäftigten weiterleiten, die im Betrieb mit der Durchführung der Unfallverhütung betraut sind. Persönliche Schutzausrüstung Vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen haben technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Versicherten stets den Vorrang, weil sie zwangsläufig wirken. Falls diese nicht möglich sind, muss der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie in ordnungsgemäßen Zustand sind. Je nach Gefährdung sind dies: Kopfschutz (Schutzhelm/Haarnetz), Fußschutz (z. B. Sicherheitsschuhe), Augen- oder Gesichtsschutz (Schutzbrille/Visier), Gehörschutz (z. B. Stöpsel) oder Atemschutz (vom Partikelfilter bis zum Atemschutzanzug). Die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bleiben von dieser Regelung unberührt. 4

5 Das bedeutet: Die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen macht die Vorsorgeuntersuchung nicht überflüssig. Koordinierung von Arbeiten Die 5 und 6 der BGV A1 Allgemeine Vorschriften regeln die Koordinierung von Arbeiten wie folgt: Bei Sub-Aufträgen hat der Unternehmer dem Auftraggeber schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben des Arbeitsschutzes nach BGV A1 zu beachten. Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten. Bei der Erteilung von Aufträgen an Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtsführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat. Werden Beschäftigte mehrer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, wenn es z. B. zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Unterweisungen Besonders wichtig ist die Verpflichtung des Unternehmens, die Beschäftigten vor der Arbeitsaufnahme und dann regelmäßig mindestens jährlich zu unterweisen ( 4 BGV A1). Dabei müssen die Beschäftigten nicht nur über mögliche Gefahren bei der Arbeit informiert werden, sondern auch über entsprechende Präventionsmaßnahmen. Betriebsräte sollten darauf achten, dass die Pflicht zur Unterweisung nicht nur auf dem Papier steht. Das ist insbesondere beim Umgang mit Gefahrenstoffen wichtig, aber auch bei Themen wie Ordnung auf der/dem Baustelle/Arbeitsplatz. Je länger sich sicherheitswidrige Verhaltensweisen einschleifen können, umso länger dauert es auch, sie wieder zu verändern. Mitwirkung der Versicherten an der Prävention (Verhütung) Die 15 bis 18 der BGV A1 befassen sich mit der Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen. Stellt der Arbeitnehmer z. B. fest, dass ein Arbeitsmittel (Gerüst) einen gefährlichen Mangel aufweist oder dass Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind, so hat er, soweit dies zu seinen Aufgaben gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. 5

6 Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Hilfreich kann dabei z. B. sein: Einschaltung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister) und den Betriebsarzt Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte schriftlich zu bestellen, d. h., er muss ihnen die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz rechtsverbindlich übertragen, was einen Vertrag voraussetzt. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Die Beauftragung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses Einschaltung des Sicherheitsbeauftragten - die Beschäftigten auf Gefahren aufmerksam machen und aufklären. (Handbuch Arbeitsschutz, Pieper/Vorath ; Bund-Verlag) Aufforderung zur Meldung von Mängeln Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswesens Auszeichnung für besonders sicheres Verhalten oder Rettung aus Unfallgefahr Betriebliche Arbeitssicherheitslehrgänge Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft Betriebsräte sollten aktiv darauf hinarbeiten, dies in die Praxis umzusetzen. Sicherheitsbeauftragte Die Bestellung erfolgt nach 22 SGB VII in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten. Bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit mitwirken. Sicherheitsbeauftragte sind in ihrem unmittelbaren Arbeitsbereich ehrenamtlich tätig und sollen den Arbeitgeber bzw. die jeweiligen Führungskräfte bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes konkret unterstützen. Das umfasst insbesondere, dass sie - sich von der ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen fortlaufend überzeugen, - dem Unternehmer oder dem Vorgesetzten ihre Beobachtungen zu Mängeln weitergeben, 6

7 Arbeitsstättenverordnung Die Arbeitsstättenverordnung ist eine staatliche Vorschrift, mit der man die Qualität des Arbeitsschutzsystems verdeutlichen kann. Die Arbeitsstättenverordnung regelt sehr umfassend die menschengerechte und würdige Einrichtung von Arbeitsräumen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und Sanitätsräumen. Die Generalverpflichtungsklausel für Unternehmer ist in 3 enthalten. Danach hat der Arbeitgeber die Arbeitsplätze nach der Arbeitsstättenverordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutzund Unfallverhütungsvorschriften, den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln, den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben. Betriebräte in der IG BAU: Kompetent Kritisch - Selbstbewusst Nur eine starke IG Bauen- Agrar-Umwelt unterstützt und hilft in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes 7

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