Beauftragtenwesen Problem oder Lösung?
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- Ida Kranz
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Steffen Röddecke
2 Inhalt Einführung Grundlagen - Verantwortung - Rolle - Aufgaben Welche Beauftragten braucht ein Betrieb? -die wichtigsten Beauftragten Fazit 2
3 Betriebsbeauftragte Arbeits- und Umweltschutzrecht 3
4 Einführung vielfältige rechtliche Anforderungen an den Arbeitgeber/Betreiber Beauftragte als Fach-Berater sinnvoll und teilweise gesetzlich gefordert weit gefächertes Beauftragtenwesen Fragen: - Welche Beauftragten müssen bestellt werden? - Welche Qualifikationen müssen sie haben? - Wie ist zu bestellen? - Welche Rechte und Pflichten (Aufgaben) haben sie? 4
5 Pflichten der Arbeitgebers / Betreibers Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist grundsätzlich der Arbeitgeber / Betreiber Alleskönner ist niemand! - Beauftragte beraten und unterstützen - Beauftragte übernehmen im Einzelfall bestimmte Aufgaben Aufgaben Arbeitgeber / Betreiber: - Leitlinien vorgeben - Vorgesetzte und Beauftragte auswählen, benennen, beaufsichtigen und anweisen - unsichere Zustände abstellen Arbeitgeber / Betreiber behält Führungsverantwortung - geeignete Person und Kontrolle 5
6 Rolle der Beauftragen Teil der innerbetrieblichen Organisation Ziel Einhaltung der rechtlichen Vorgaben grundsätzlich keine Weisungsbefugnis, im wesentlichen unterstützend tätig Beauftragter erhält seine Rechte und Pflichten erst mit der Bestellung Betriebsbeauftragte tragen die Verantwortung für die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten Fachverantwortung Rechte und Pflichten der Beauftragten bestehen nur gegenüber dem Arbeitgeber/Betreiber, nicht gegenüber der Behörde weisungsfrei Interessenkonflikt möglich (Benachteiligungsverbot) 6
7 Wer, wie und wen beauftragen? grundsätzlich beauftragt der Arbeitgeber / Betreiber einmalig oder dauerhaft intern/extern - intern arbeitsrechtliches Verhältnis - extern Werks- oder Dienstvertrag klar beschreiben für was beauftragt (am besten) schriftlich Beauftragung nachweislich zugestimmt Eignung: - persönlich geeignet (evtl. Nachweise) - fachlich (evtl. Nachweise) Grundwissen Erfahrung Beauftragte Persönliche Eignung fachliches Grundwissen fachliche Erfahrung Bestellung 7
8 Aufgaben der Beauftragten Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers / Betreibers in Fragen des - Arbeitsschutzes - Umweltschutzes - Mitwirkung bei der Überwachung Stellungnahmen, Beratung, Information, Dokumentation häufige Anwesenheit im Betrieb spezielle Aufgaben aus entsprechenden Rechtsvorschriften Zusammenarbeit mit Behörden 8
9 Welche Beauftragten braucht ein Betrieb? Minimalausstattung: Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragte Ersthelfer Brandschutzbeauftragte Befähigte Person (Druckgerät, Arbeitsmittel) Elektrofachkraft situationsabhängig: Beauftragte Person (Aufzug) SiGe-Koordinator Laserschutzbeauftrager Fremdfirmenkoordinator Strahlenschutzbeauftragte Druckluftbeauftragte Ex-Schutzbeauftragte Begasungsleiter Immissionsschutzbeauftragte Störfallbeauftragte Abfallbeauftragte Gefahrgutbeauftragte 9
10 Fachkraft für Arbeitssicherheit Grundlage - Arbeitssicherheitsgesetz 5-7 Bestellung - jeder Arbeitgeber, schriftlich mit Zustimmung des Betriebsrates Qualifikation - Ingenieur, Techniker, Meister - sicherheitstechnische Fachkunde (verbindlicher Lehrgang) Aufgabe - Beratung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Personen - Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten - Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes - Information des Betriebsrates Sonstiges - weisungsfrei bei der Anwendung der Fachkunde, Leiter des Betriebes unterstellt - Einsatzzeit nach DGUV Vorschrift 2, schriftlicher Tätigkeitsbericht 10
11 Betriebsarzt Grundlage Arbeitssicherheitsgesetz 2-4 Bestellung - jeder Arbeitgeber, schriftlich mit Zustimmung des Betriebsrates Qualifikation - ärztlichen Beruf ausüben - arbeitsmedizinische Fachkunde (verbindlicher Lehrgang) Aufgabe - Beratung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Personen - Überprüfung von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln vor Inbetriebnahme - Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes - Information des Betriebsrates Sonstiges - weisungsfrei bei der Anwendung der Fachkunde, Leiter des Betriebes unterstellt - Einsatzzeit nach DGUV Vorschrift 2, schriftlicher Tätigkeitsbericht 11
12 Sicherheitsbeauftragte - Zitate In seiner Funktion trägt der Sicherheitsbeauftragte grundsätzlich keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung. Der Sicherheitsbeauftragte soll in seinem Zuständigkeitsbereich den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen. Der Sicherheitsbeauftragte hat in seiner Funktion keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen für die Mängelbeseitigung. Der Sicherheitsbeauftragte gewährleistet durch seine Qualifikation, Motivation und Sachverstand "vor Ort" Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im Unternehmen. 12
13 Sicherheitsbeauftragte Grundlage - Sozialgesetzbuch VII 22 Bestellung - Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten - kein Vorgesetzter - Bestellung sollte schriftlich erfolgen, Mitwirkung des Betriebsrates Qualifikation -Aus- und Fortbildung durch Unfallversicherungsträger Aufgabe - Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung des Arbeitsschutzes - Überprüfung des Vorhandenseins und der ordnungsgemäßen Benutzung von Schutzein- und -ausrüstungen in seinem Tätigkeitsbereich Sonstiges - Anzahl nach DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) - Ehrenamt - keine Benachteiligung wg. der Erfüllung ihrer Aufgaben 13
14 Ersthelfer Grundlage - Arbeitssicherheitsgesetz 10 - BGV A1 Grundsätze der Prävention 26 Bestellung - Arbeitgeber - vor Benennung Mitarbeitervertretung hören Qualifikation - Ausbildung bei einer von einem UVT ermächtigten Stelle - alle 2 Jahre Fortbildung Ausbildung bei einer von einem UVT ermächtigten Stelle Aufgabe - sofortige Durchführung von Rettung- und Erste-Hilfe-Maßnahmen Sonstiges - Festlegung der Anzahl der Ersthelfer entsprechend BGV A1 von 2 20 ein Ersthelfer Verwaltung und Handel 5 % der Beschäftigten / sonstige 10 % der Beschäftigten - Bußgeldbewährt 14
15 Brandschutzbeauftragter Grundlage - Anlehnung Arbeitsschutzgesetz 10 Abs. 2 - BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz - VdS 3111 Brandschutzbeauftragten - Unverbindlicher Leitfaden für Aufgaben, Bestellung, Qualifikation und Stellung im Betrieb Bestellung - sollte über Arbeitgeber / Betreiber und schriftlich erfolgen - vor Benennung Mitarbeitervertretung hören Qualifikation - sollte mehrjährige Erfahrungen im vorbeugenden Brandschutz haben und sich mit den Gegebenheiten im Betrieb auskennen Aufgabe - Unterstützung von Arbeitgeber/Betreiber bei der Wahrnehmung gesetzlicher Pflichten - Gefahren erkennen, beurteilen und beseitigen - Beratung in Fragen des Brandschutzes, Kontakt zur zuständigen Feuerwehr Sonstiges - sollte Betriebsleitung unterstellt sein und mit Weisungsbefugnissen ausgestattet werden 15
16 Befähigte Person (Druckgerät, Arbeitsmittel, ) Grundlage - Betriebssicherheitsverordnung 10 - TRBS 1203 Befähigte Personen Bestellung Qualifikation - erforderliche Fachkenntnis zur Durchführung der Prüfung (Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit) Aufgabe - allgemeine Arbeitsmittel ( 10) - Explosionsgefährdungen ( 14 und 15) - Gefährdungen unter Druck ( 14 und 15) - elektrische Gefährdungen ( 10) 16
17 befähigte Person elektr. Gefährdungen (A) / Elektrofachkraft (B) Grundlage - Betriebssicherheitsverordnung 10 (A) - UVV BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3 (B) Bestellung - Arbeitgeber hat sicherzustellen (A) - Unternehmer hat dafür zu sorgen (B) Qualifikation - elektrotechnische Berufsausbildung, einschlägige Bestimmungen - mind. 1 Jahr Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit Aufgabe - Errichtung, Änderung, Instandhaltung von elektr. Anlagen und Betriebsmitteln (B) - Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln (A) - auch Leitung und Aufsicht möglich, Wahrnehmung von Führungsverantwortung (B) 17
18 Beauftragte Person (Aufzug) Grundlage - Betriebssicherheitsverordnung 12 Abs. 4 i.v.m. 8 - TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen Bestellung - entsprechend Ergebnis der sicherheitstechnischen Bewertung Qualifikation - 18 Jahre - besonders unterwiesen Aufgabe - Beaufsichtigung - Kontrolle entsprechend TRGS 3121 Nr. 3.3 (3) - eingeschlossene Personen befreien - 18
19 Laserschutzbeauftragter Grundlage - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung 5 (- BGV B2 Laserstrahlung 6) Bestellung - vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 - schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber Qualifikation - erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang Aufgabe - Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern (3R, 3B und 4) - Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik Sonstiges - Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt 19
20 SiGe-Koordinator Grundlage - Baustellenverordnung 3 Abs. 1 Bestellung - Bauherr - für Baustellen, auf denen mehrere Arbeitgeber tätig werden Qualifikation - RAB 30 Geeigneter Koordinator Aufgabe - Planung: Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen, SiGe-Schutzplan ausarbeiten, Unterlagen für spätere Arbeiten - Ausführung: Anwendung der Arbeitsschutzmaßnahmen koordinieren, SiGe-Schutzplan anpassen, Zusammenarbeit organisieren, auf Unternehmer ohne Beschäftigten achten, Überwachung des Arbeitsschutzes durch die Arbeitgeber koordinieren 20
21 Fazit Alleskönner ist Niemand Beauftragte unterstützen fachlich Arbeitgeber muss / kann Beauftragte bestellen breites Spektrum von Beauftragten unterschiedliche Arten und Eigenschaften erforderliche Mindestausstattung situationsabhängig Beauftragte Beauftragte müssen persönlich und fachlich geeignet sein Aufgaben eindeutig Beschreiben schriftliche Bestellung grundsätzliche Verantwortung beim Arbeitgeber Beauftragte nur fachliche Verantwortung Arbeitgeber hat Beauftragte zu überwachen 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22
23 Strahlenschutzbeauftragter Grundlage Arbeitssicherheitsgesetz Bestellung Qualifikation Aufgabe Sonstiges 23
24 Wer, wie und wen beauftragen? persönliche Eignung fachliches Grundwissen fachliche Erfahrung Bestellung Beauftragte 24
25 Wer, wie und wen beauftragen? Persönliche Eignung fachliches Grundwissen Beauftragte fachliche Erfahrung Bestellung 25
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