Die Arbeitsmedizinische

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1 Die Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV vom Rainer W. Gensch Kooperationsveranstaltung LAGetSi / VDBW, Berlin,

2 Was bringt die ArbMedVV Neues, was ist Klarstellung bzw. Bekräftigung? (1) Beispiele für Klarstellungen Die AMV generiert Erkenntnisse über die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit und stellt sie dem betrieblichen Arbeitsschutz zur Verfügung. Diese Erkenntnisse werden genutzt für die individuelle arbeitsmedizinische Beratung des Beschäftigten. Die Auswertung der Erkenntnisse ist ferner Teil der Wirksamkeitskontrolle und dient damit der Qualifizierung der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmenauswahl. Die AMV dient nicht der Eignungsbeurteilung. Körperliche und / oder klinische Untersuchungen werden im Rahmen der AMV nur soweit durchgeführt, als sie zum Verwirklichen des Verordnungszweckes erforderlich und verhältnismäßig sind, und der Beschäftigte einverstanden ist. Besonders gefährdende Tätigkeiten dürfen die Beschäftigten nur ausüben, wenn sie an der AMV teilgenommen haben. 2

3 Was bringt die ArbMedVV Neues, was ist Klarstellung bzw. Bekräftigung? (2) Beispiele für Neues Die schon bisher nur auf besonders gefährdende Tätigkeiten beschränkte personenbezogene Bescheinigung Gesundheitliche Bedenken ja/nein fällt gänzlich weg. Als Nachweis der Teilnahme an der AMV stellt der Arzt jetzt eine Vorsorgebescheinigung aus. Folgerichtig wird die AMV wegen Tätigkeit in Druckluft aus der ArbMedVV herausgenommen, da hier wie bei ionisierenden Strahlen - die Unbedenklichkeit Tätigkeitsvoraussetzung ist. Die Teilnahme an der AMV wird auch dann bescheinigt, wenn der Beschäftigte den vom Arzt vorgeschlagenen Untersuchungen nicht zustimmt. Dementsprechend wird der Begriff AMVU durchgängig durch AMV ersetzt. Eine Vorsorgebescheinigung wird nicht nur bei Pflichtuntersuchungen, sondern auch bei Angebots- und Wunschuntersuchungen ausgestellt. 3

4 Was bringt die ArbMedVV Neues, was ist Klarstellung bzw. Bekräftigung? (3) Beispiel für kleine Änderungen im Paragraphenteil Aufhebung der Beschränkung des Impfangebots auf die Pflicht- AMV NgU muss (nicht: kann) bei Ausscheiden an UVT übergehen. Beispiele für kleine Änderungen im Anhang Hinzufügung (z. B. Beendigung eines Tropenaufenthaltes) bzw. Herausnahme (Druckluft) einzelner AMV-Anlässe aus dem Anhang Modifikation der Formulierung einzelner Gefährdungstatbestände (z. B. Xylol) bzw. deren Umsortierung (z. B. Mehlstaub, wenn ). Aufhebung der Bindung der Pflicht-AMV bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen an die Grenzwertüberschreitung. Umsortierung des Teils II des Anhangs (Biostoffe) 4 4

5 Wohin geht der Weg? (1) Eigenverantwortung stärken Die Eigenverantwortung des Beschäftigten soll weiter gestärkt werden. Nicht andere sollen über ihn entscheiden (wie bei StrlSchV, RöV und DruckluftV), sondern er selbst. Damit seine Entscheidungen richtig werden, muss er mit den dafür erforderlichen Informationen versorgt werden. Es ist Aufgabe des Arztes, ihm eben diese Informationen zukommen zu lassen, ihm Handlungsoptionen zu eröffnen und zu erläutern. 5

6 Wohin geht der Weg? (2) Geschützten Raum schaffen Voraussetzung einer guten Beratung ist, dass der Beschäftigte sich öffnet und dem Arzt die Informationen gibt, die der Ratgeber benötigt. Dazu bedarf es eines geschützten Raumes, in dem Beschäftigter und Arzt ungestört und vertrauensvoll kommunizieren können. Dies ist nur gewährleistet, wenn sich der Beschäftigte darauf verlassen kann, dass aus dem geschützten Raum nichts herausdringt, was er nicht kontrollieren kann, insb. keine anamnestischen Angaben und Befunde (nicht neu), und auch keine individuelle Beurteilung, sofern er der Weitergabe nicht explizit zustimmt (neu für Pflicht-AMV). 6

7 Wohin geht der Weg? (3) Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen Voraussetzung für die Übernahme von Eigenverantwortung durch den Beschäftigten ist ferner, dass der Arbeitgeber seine Verantwortung wahrnimmt, indem er Gefahren verhütet, Gefährdungen beseitigt bzw. reduziert und die Arbeit menschengerecht gestaltet. Der Arzt unterstützt ihn dabei u.a. dadurch, dass er die Erkenntnisse der AMV auswertet und dem Arbeitgeber auf dieser Basis eine Rückmeldung über die Wirksamkeit des Schutzregimes und Empfehlungen zu dessen Verbesserung gilt. 7 7

8 Vorbereitungshandlungen (1) Der Arbeitgeber klärt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ( 3 Abs. 1) und unter Beteiligung des Betriebsarztes, welche Tätigkeiten die Merkmale einer besonders gefährdenden Tätigkeit nach 2 Abs. 2 aufweisen, wegen derer er die AMV zu veranlassen hat, welche Tätigkeiten die Merkmale einer gefährdenden Tätigkeit nach 2 Abs. 3 aufweisen, wegen derer er die AMV anzubieten hat, bei welchen sonstigen Tätigkeiten ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, sodass er die AMV auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen hat ( 2 Abs. 4). 8 8

9 Vorbereitungshandlungen (2) Lässt sich die Gefährdung durch gestalterische Maßnahmen nicht soweit verringern. dass die AMV gegenstandslos wird, legt der Arbeitgeber fest, für welche Beschäftigten die AMV als Tätigkeitsvoraussetzung zu veranlassen ist und welchen Beschäftigten die AMV anzubieten ist. 9

10 Vorbereitungshandlungen (3) Der Arbeitgeber unterrichtet die betroffenen Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung nach 12 ArbSchG ggf. unter Beteiligung des Betriebsarztes - über Sinn und Zweck der AMV (allgemeine arbeitsmedizinische Beratung bspw. nach 14 Abs. 2 GefStoffV, 12 Abs. 2a BioStoffV, 11 Abs. 3 LärmvibrationsArbSchV) und teilt ihnen mit, welchen Arzt er mit der Durchführung der AMV beauftragt hat. Im Falle der besonders gefährdenden Tätigkeiten informiert er die Beschäftigten darüber, dass er sie mit diesen Tätigkeiten nur beschäftigen darf, wenn sie an der AMV teilgenommen haben ( 4 Abs. 2). 10

11 Vorbereitungshandlungen (4) Der Arbeitgeber beauftragt mit der Durchführung der AMV einen Arbeitsmediziner oder Betriebsmediziner, bevorzugt aber den Betriebsarzt ( 3 Abs. 2). 11

12 Vorbereitungshandlungen (5) Vor der Durchführung der AMV verschafft sich der Arzt die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse ( 6 Abs. 1). Das Erkennen von Wechselwirkungen ist ohne Arbeitsplatzkenntnis unmöglich. Der Arbeitgeber erteilt dem Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insb. über den Anlass der AMV und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Er ermöglicht dem Arzt die Begehung des Arbeitsplatzes und gewährt ihm auf dessen Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei ( 3 Abs. 2). 12

13 Durchführungshandlungen (1) Bei der Durchführung der AMV beachtet der Arzt die Vorschriften der ArbMedVV einschließlich des Anhangs und berücksichtigt die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse ( 6 Abs. 1). 13

14 Durchführungshandlungen (2) Der Arzt erhebt die Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese ( 2 Abs. 1 Nr. 3). Der Arzt prüft nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen, ob bspw. welche körperlichen bzw. klinischen Untersuchungen erforderlich sind ( 6 Abs. 1 Satz 3). Dabei berücksichtigt er die Regeln und Erkenntnisse zu Inhalt und Umfang der Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, die der Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelt ( 9 Abs. 3 Nr. 2) und das BMAS bekannt gegeben hat ( 9 Abs. 4). 14

15 Durchführungshandlungen (3) Sofern der Arzt Untersuchungen für erforderlich hält, klärt er den Beschäftigten über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchungen auf, und stellt fest, ob der Beschäftigte mit der Durchführung der Untersuchungen einverstanden ist ( 6 Abs. 1 Satz 3). Sofern der Beschäftigte die vom Arzt für erforderlich gehaltenen Untersuchungen nicht ablehnt, führt der Arzt sie durch ( 2 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 1 Satz 4). Verfügt der Arzt für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen ( 7 Abs. 1 Satz 3). 15

16 Durchführungshandlungen (4) Ist der Anlass der AMV eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen, so bietet der Arzt dem Beschäftigten Biomonitoring an, sofern dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen ( 6 Abs. 2 Satz 1), und das Biomonitoring nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen erforderlich erscheint ( 6 Abs. 1 Satz 3). Ist der Beschäftigte vom Arzt über Inhalt, Zweck und Risiko des Biomonitoring aufgeklärt worden ( 6 Abs. 1 Satz 3), und stimmt er ihm zu ( 6 Abs. 2 Satz 2), führt der Arzt das Biomonitoring durch. 16

17 Durchführungshandlungen (5) Ist der Anlass der AMV eine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung, so bietet der Arzt dem Beschäftigten eine Impfung an, wenn eine wirksame Impfung zur Verfügung steht, das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist ( 6 Abs. 2 Satz 3), und der Beschäftigte nicht über einen ausreichenden Immunschutz verfügt ( 6 Abs. 2 Satz 4). Ist der Beschäftigte vom Arzt über Nutzen und Risiken der Impfung aufgeklärt worden und stimmt er ihr zu, führt der Arzt die Impfung durch. 17

18 Durchführungshandlungen (6) Der Arzt hält die Ergebnisse und Befunde der AMV schriftlich fest ( 6 Abs. 3 Nr. 1). Der Arzt berät den Beschäftigten über die Ergebnisse und Befunde ( 6 Abs. 3 Nr. 1). Auf Wunsch des Beschäftigten stellt ihm der Arzt das Ergebnis der AMV zur Verfügung ( 6 Abs. 3 Nr. 2). Zweckmäßig ist, nicht nur die Ergebnisse (also die identifizierten Wechselwirkungen) mitzuteilen, sondern auch die auffälligen Befunde, die Handlungsempfehlungen an den Beschäftigten und die Maßnahmenempfehlungen an den Arbeitgeber. 18

19 Folgehandlungen (1) Der Arzt stellt dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber aus, dass, wann und aus welchem Anlass eine AMV stattgefunden hat, und in der vermerkt ist, wann eine weitere AMV aus ärztlicher Sicht angezeigt ist ( 6 Abs. 3 Nr. 3). Die bisher übliche Bescheinigung ( grünes Blatt ) darf nicht mehr verwendet werden. Ein neues Formblatt wird sich in der AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung finden. 19

20 Folgehandlungen (2) Der Arzt wertet die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge zielgerichtet - aus ( 6 Abs. 4 Satz 1). AMV ohne Auswertung der Erkenntnisse geht nicht (siehe auch 3 ASiG). 20

21 Folgehandlungen (3) Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, teilt der Arzt dies dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen des Arbeitsschutzes vor ( 6 Abs. 4 Satz 2). Liegt dem Arbeitgeber eine solche Mitteilung vor, überprüft er die Gefährdungsbeurteilung und trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ( 8 Abs. 1 Satz 1). 21

22 Folgehandlungen (4) Hält der Arzt einen Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, für angezeigt, so darf er dies dem Arbeitgeber nur mit der Einwilligung des Beschäftigten mitteilen ( 6 Abs. 4 Satz 3) Liegt dem Arbeitgeber eine solche Mitteilung vor, weist er dem Beschäftigten nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen eine andere Tätigkeit zu ( 8 Abs. 1 Satz 2). 22

23 Folgehandlungen (5) Trifft der Arbeitgeber infolge der Mitteilungen des Arztes Maßnahmen des Arbeitsschutzes, so teilt er diese dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde mit ( 8 Abs. 2). Hält der Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach 6 Abs. 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde ( 8 Abs. 3). 23

24 Folgehandlungen (6) Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei, die angibt, dass, wann und aus welchem Anlass AMV stattgefunden hat ( 3 Abs. 4 Satz 1). Der Arbeitgeber bewahrt die Angaben bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf und löscht sie anschließend, es sei denn, Rechtsvorschriften oder die vom BMAS veröffentlichten Regeln ( 9 Abs. 4) bestimmen etwas anderes ( 3 Abs. 4 Satz 2). Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses händigt der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben aus ( 3 Abs. 3 Satz 4). 24

25 Sonder-Angebote Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschäftigten stehen kann, so bietet er ihm unverzüglich die AMV an ( 5 Abs. 2 Satz 1). Er bietet die AMV auch anderen Beschäftigten an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese ebenfalls gefährdet sein können ( 5 Abs. 2 Satz 2; 3 ASiG). Der Arbeitgeber bietet die AMV als nachgehende Vorsorge nach der Beendigung bestimmter, im Anhang gelisteter Tätigkeiten, in deren Folge Gesundheitsschäden nach längerer Latenzzeit auftreten können, an ( 5 Abs. 3 Satz 1). Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt (früher: kann) der Arbeitgeber diese Verpflichtung an den UVT, und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen, sofern der Beschäftigte eingewilligt hat ( 5 Abs. 3 Satz 2). 25

26 Organisationsfragen (1) Wie soll der Arzt an der Feststellung des Erfordernisses, die AMV zu veranlassen bzw. anzubieten, beteiligt werden? Wie soll der Arzt an der Auswahl der betroffenen Beschäftigten beteiligt werden? Wie sollen die Maßnahmen AMV veranlassen, anbieten oder ermöglichen Eingang in die Unterweisung finden? Wie soll die Entscheidung über den zu beauftragenden Arzt getroffen werden? Wie soll der Fluss der für die AMV relevanten Informationen vom Arbeitgeber zum Arzt, wie soll die Besichtigung vor Ort gewährleistet werden? 26

27 Organisationsfragen (2) Durch wen und wie soll die AMV veranlasst, angeboten oder ermöglicht werden? Wie soll klargestellt werden, welche Leistungen der Arzt im Rahmen der AMV erbringen (z. B. Biomonitoring, Impfung), und unter welchen Umständen er Untersuchungsleistungen an einen anderen Arzt delegieren kann? In welcher Form und mit welchen Inhalten soll den Beschäftigten das Ergebnis der AMV überlassen werden? (Neu: Inhalte) Wie soll mit der Vorsorgebescheinigung und der Vorsorgekartei (auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) verfahren werden? (Neu: bei allen AMV-Typen) Wer soll was tun, wenn der Arbeitgeber eine Mitteilung nach 6 Abs. 4 Satz 2 erhält? 27

28 Organisationsfragen (3) Wer soll was tun, wenn der Arbeitgeber eine Mitteilung nach 6 Abs. 4 Satz 3 erhält? Wie soll sichergestellt werden, dass die infolge der AMV getroffenen Maßnahmen dem BR / PR und der Behörde mitgeteilt werden? Wie soll bei der Beantragung einer behördlichen Entscheidung nach 8 Abs. 3 vorgegangen werden? (Neu: Wegfall der (Un-) Bedenklichkeitsbescheinigung an Beschäftigten und Arbeitgeber) Wie soll das Vorgehen bei den nachgehenden Untersuchungen geregelt werden? Wie soll der Arzt seine Leistungen abrechnen? 28

29 Orientierungspunkte Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig eine besonders gefährdende Tätigkeit von Beschäftigten ausüben lässt, die nicht an der AMV teilgenommen haben, eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt. 29

30 Ausblick Der Abstand der neuen Regelungen zu den alten ist nicht so groß, wie mancherorts der Abstand der Praxis zu den alten Regelungen. Die Änderungsverordnung ist eine gute Gelegenheit, die bisherige Praxis zu überdenken und neu zu justieren. Insb. der Wegfall der personenbezogenen Ergebnismitteilung bei der Pflicht-AMV macht den Weg frei für eine einheitliche Praxis der Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Die Herausforderung besteht darin, die Chancen zu nutzen, die der nun besser geschützte Raum für die Kommunikation zwischen Beschäftigtem und Arzt eröffnet, und gleichzeitig die Pflicht nicht zu vernachlässigen, den Arbeitgeber über unwirksame Schutzmaßnahmen zu informieren und Maßnahmenempfehlungen zu geben. 30

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