Biologische Arbeitsstoffe. Matthias Schillo, Fachkraft für Arbeitssicherheit

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1 Biologische Arbeitsstoffe

2 Biostoffverordnung (BioStoffV) von 1999 Grundlage ist das ArbSchG aus dem Jahre 1996 Regelungen: Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen (1-4) Unterscheidung in gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilung (GefB) vor Aufnahme der Tätigkeit Einstufen der Tätigkeiten in Schutzstufen auf Grundlage der GefB Festlegung der Schutzmaßnahmen Unterweisung der Beschäftigten Arbeitsmedizinische Vorsorge Seite 2

3 Biostoffverordnung (BioStoffV) von 1999 Schutzmaßnahmen ( 10): Arbeitsverfahren grundsätzlich so zu gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht frei werden. Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer Arbeitsverfahren Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten. Kennzeichnung der Gefahrenbereiche. Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen. Sehr allgemeine Darstellung, für die tägliche Praxis wenig hilfreich! Seite 3

4 Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) TRBA 250 Gesundheitswesen (Oktober 2003) Konkretisiert die Schutzmaßnahmen entsprechend der Schutzstufen Beispiel: Beim Umgang mit spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten: Einsatz durchstichsicherer Abwurfbehälter Verbot des Re-Cappings Ab Schutzstufe 2 Einsatz sicherer Arbeitsgeräte bei Tätigkeiten, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Seite 4

5 Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) TRBA 250 Gesundheitswesen (Oktober 2003) Ab Schutzstufe 2 Einsatz sicherer Arbeitsgeräte bei Tätigkeiten, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Aber: Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Infektionsrisiko vernachlässigt werden kann, dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden! Seite 5

6 EU-Nadelstichrichtlinie (2010) Erlassen im Rahmen der Harmonisierung der Schutzvorschriften in den Mitgliedsstaaten. Enthält konkrete Vorschriften zum Schutz vor Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang. Danach folgen organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Umsetzung in nationales Recht bis spätestens Seite 6

7 Neue BioStoffV ( ) Wesentliche Änderungen: Neben regulären MA werden nun auch Schüler, Studenten und sonstige Personen erfasst. Detaillierte Vorschriften zu GefB und erweiterte Dokumentationspflichten Schulung und Einarbeitung der MA Eigener Paragraph ( 11) regelt den Einsatz von Sicherheitssystemen - Wenn eine Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist, - Wenn technisch möglich und - keine Gefährdung des Patienten damit verbunden ist. - Re-Capping ist verboten - Sichere Abwurfbehälter - Dokumentation und Untersuchung von Nadelstichverletzungen Seite 7

8 Neue BioStoffV ( ) 20: Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit. Bußgeld bis 5.000, im Einzelfall bis ( 25 ArbSchG) 21: Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß Leben und Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ( 26 ArbSchG) Seite 8

9 Schlussfolgerungen Seit dem 1. April 2014 ist die neue TRBA 250 in Kraft, die die Forderungen der BioStoffV konkretisiert. Auswirkungen im UKS: Erweiterung des Sortiments stichsicherer Systeme Schulung und Unterweisung (insbesondere neuer) Mitarbeiter Einbeziehen von Schülern, Studenten und Praktikanten Überprüfung und Optimierung der Arbeitsorganisation im Sinne der BioStoffV Erweiterung der Dokumentation (Maßnahmen, Erfassung von NSV, Unfall-Analysen) Seite 9

10 Information Weitere Informationen zur geänderten BioStoffV, der TRBA 250 und zum Thema Nadelstichverletzungen finden Sie unter: Herzlichen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Seite 10

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