-1- UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF DER KAUFMÄNNISCHE DIREKTOR Umweltschutz und Arbeitssicherheit

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1 -1- UNIVERSITÄTSKLINIKUM DÜSSELDORF DER KAUFMÄNNISCHE DIREKTOR Umweltschutz und Arbeitssicherheit Universitätsklinikum Düsseldorf, Anstalt des öffentlichen Rechts, Postfach D Düsseldorf Hausanschrift: Moorenstraße 5, D Düsseldorf Telefon: (02 11) Durchwahl: (02 11) FAX: (0211) Auskunft erteilt: Herr Hauck Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen D 05.4-ha-sj Verteiler: An die Kliniken, Institute u. zentralen Einrichtungen des Universitätsklinikums Düsseldorf Pflegedirektorin Zur Kenntnisnahme: D01, D02, D03, D04, D05 und D06 Betriebsärztlicher Dienst Personalrat der nichtwiss. Mitarbeiter Personalrat der wiss. Mitarbeiter Gleichstellungsbeauftragte Schwerbehindertenvertretung Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung BiostoffV), Regelungsinhalt und Umsetzung im Universitätsklinikum Düsseldorf Sehr geehrte Damen und Herren, bereits am 01. April 1999 ist die BiostoffV als Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz in Kraft getreten. In Umsetzung der Richtlinie 90/679/EWG regelt sie den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Die BiostoffV gilt nicht für Tätigkeiten die dem Gentechnikrecht unterliegen soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen. Der wesentliche Inhalt der BiostoffV soll nachfolgend kurz dargestellt werden: Bankkonto: Telex: Telefax: Öffentliche Verkehrsmittel: Stadt-Sparkasse Düsseldorf (BLZ ) uni d (02 11) Straßenbahnlinien 701, 706, 707, 711, 713; Buslinien 735, 780, 782, 785, 827, 835 u. 836

2 -2-1. Begriffsbestimmungen a. gezielter und ungezielter Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen: Der Regelungsinhalt der BiostoffV umfasst den gezielten und ungezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn: biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind, die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist. b. Risikogruppen Die BiostoffV unterteilt biologische Arbeitsstoffe in 4 Risikogruppen: Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen eine Krankheit verursachen. Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eine Krankheit bei Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

3 -3- Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit bei Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit bei Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß. Normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. Eine Auflistung der biologischen Arbeitsstoffe und deren Zuordnung zu Risikogruppen enthält Anhang III zur Richtlinie 90/679/EWG bzw. die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 450, 460, 462). 2. Regelungsinhalte a. Gefährdungsbeurteilung Vor Aufnahme von Tätigkeiten im Sinne der BiostoffV ist in Analogie zum Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese ist bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können, bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes sowie in den Fällen, in denen Beschäftigte sich eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben zu wiederholen oder andernfalls spätestens nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. b. Anzeige und Aufzeichnungspflicht Spätestens 30 Tage vor Aufnahme einer gezielten Tätigkeit ist deren erstmalige Durchführung der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 handelt. Der Inhalt der Anzeige ist in 13 BiostoffV abschließend festgelegt.

4 -4- Über Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 durchführen, ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die Art der Tätigkeiten, der verwendete biologische Arbeitsstoff sowie Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben sind. Weiteres dazu regelt 13 der BiostoffV. c. Arbeitsmedizinische Vorsorge 15 der BioStoffV regelt in Verbindung mit Anhang IV die Einzeltätigkeiten, bei denen arbeitsmedizinische Untersuchungen zwingend vorgeschrieben sind. Darüber hinaus ist bei gezielten Tätigkeiten der Risikogruppe 2, 3 und 4 sowie bei nichtgezielten Tätigkeiten der Risikogruppe 3 und 4 mit vergleichbarer Gefährdung den betroffenen Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Tätigkeiten der Risikogruppe 2; es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenene Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. d. Sicherheitsmaßnahmen Im Anhang 2 zur BiostoffV werden Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen festgelegt. Die Festlegung erfolgt in Analogie zu den Risikogruppen nach den Schutzstufen 2, 3 und 4. Anhang 3 zur BiostoffV enthält eine entsprechende Regelung für gezielte und nichtgezielte Tätigkeiten ausserhalb von Laboratorien. 3. Umsetzung der BiostoffV im Universitätsklinikum Düsseldorf Im Bereich der Kliniken ist der ungezielte Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Bestandteil der Patientenversorgung und damit in der Tätigkeit der Mehrzahl aller Beschäftigten enthalten. Zum Schutz der Beschäftigten wurden dazu umfangreiche hygienische Standards definiert und für das Universitätsklinikum in Form eines verbindlichen Hygieneordners bzw. teilweise in Form von Betriebsanweisungen festgelegt. Diese Schutzmaßnahmen werden ergänzt und flankiert durch die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und empfohlenen Impfungen. Dieser Tätigkeitsbereich wurde im Rahmen der Gefährdungsanalysen nach Arbeitsschutzgesetz durch die entsprechenden Beurteilungsbögen 1 erfasst Arbeitsplätze in Kliniken, 5.2 Arbeitsplätze in Zahnkliniken

5 -5- Bezüglich weiterer Anforderungen an diese Bereiche empfiehlt es sich abzuwarten, wie die Vorgehensweise im medizinischen Bereich seitens des Gesetzgebers und beauftragter Gremien konkretisiert wird. Unstrittig besteht jedoch Handlungsbedarf im Falle des gezielten Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen wie er beispielsweise im Laborbetrieb auftreten kann. Darüber hinaus ist der ungezielte Umgang in Laboratorien und sonstigen experimentellen Einrichtungen zu betrachten. Dazu soll die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise zur Anwendung kommen. a. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Im Rahmen der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes wurde im UKD eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze mit Hilfe von Bewertungsbögen durchgeführt. Diese Bögen wurden nun um weitere Exemplare zur BiostoffV ergänzt. Diese sind somit Bestandteil und Erweiterung der bereits durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Ein Satz dieser Bewertungsbögen ist diesem Schreiben in Anlage beigefügt. Eine Kopie der ausgefüllten Beurteilungs- und Dokumentationsbögen bitte ich zum Zwecke der zentralen Archivierung an D05.4 zurückzusenden. Die Originalbögen verbleiben in Ihrem Bereich an zentraler Stelle. Die Beurteilungsbögen werden zeitnah auch im betrieblichen Intranet zur Verfügung stehen. Sinnvollerweise sollte diese Beurteilung auch dazu genutzt werden, die Gefährdungsanalysen der Arbeitsplätze nach den 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz auf ihre Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. b. Anzeige und Aufzeichnungspflicht Bei bereits bestehendem oder geplantem, gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 ist es erforderlich, vollständig ausgefüllte Beurteilungsbögen mit der Bitte um Erstellung einer Anzeige an D05.4 zu senden. D05.4 wird diese Anzeigen an die zuständige Behörde hier das Staatliche Amt für Arbeitsschutz weiterleiten. Weiterhin bitte ich darum, eine namentliche Aufzeichung der betroffenen Personen zu führen und diese entsprechend aufzubewahren. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen senden Sie bitte zum Zwecke der zentralen Archivierung an D05.4.

6 -6- c. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bei Tätigkeiten bzw. Fällen im Sinne des 15 BiostoffV, Arbeitsmedizinische Vorsorge, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Betriebsärztlichen Dienst (Tel / 17241) auf. 4. Rechtsgrundlagen und weitere Informationen Die BiostoffV wurde zwischenzeitlich durch mehrere Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und Veröffentlichungen des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) für abgegrenzte Tätigkeitsbereiche konkretisiert und ergänzt. Die einschlägigen Regelwerke können unter (Abonnenten / Campuszugang) unter dem Themenfeld Biotechnologie eingesehen und ausgedruckt werden oder auf Anfrage seitens D05.4 zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus stehen Ihnen die betriebliche Arbeitssicherheit sowie der Betriebsärztliche Dienst gerne beratend und unterstützend zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Joachim Frank)

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