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- Agnes Franke
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11 Temperatur, Dampfdruck und Sicherheitsdaten Flammpunkt: Temperatur eines festen oder flüssigen Stoffes, bei der in einer genormten Apparatur (s.o.) die Dämpfe im Gemisch mit Luft gerade entflammbar werden. unterer Explosionspunkt: Temperatur, bei der im Gleichgewicht die untere Explosionsgrenze ( Zündgrenze) erreicht wird. 11
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21 (MAK ersetzt durch Arbeitsplatz-Grenzwerte AGW) 21
22 (TRK z.t. AGW, z.t. obsolet durch Schutzstufenkonzept ) 22
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26 Zweck der GefStoffV Zweck ist, durch Regelungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen, den Menschen und die Umwelt vor arbeitsbedingten Schädigungen zu schützen. (Referat von Romina Junk) 26
27 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe Der Hersteller hat die Stoffe und Zubereitungen, anhand derer Gefährdung, einzustufen bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Die Gefahrstoffe sind sachgemäß zu verpacken und zu kennzeichnen. Der Hersteller hat ein Sicherheitsdatenblatt spätestens bei der ersten Lieferung zu übermitteln. (Referat von Romina Junk) 27
28 Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdung ist nach folgenden Punkten zu beurteilen: gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, physikalisch-chemische Wirkungen, Möglichkeiten einer Substitution, Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge, Arbeitsplatzgrenzwerte, Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen, Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. 28 (Referat von Romina Junk)
29 Schutzstufenmodell Geringe Gefährdung Schutzstufe 1 Gefährdung Schutzstufe 2 Hohe Gefährdung Schutzstufe 3 Gefährdung durch krebserzeugende, erbgut-verändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe Schutzstufe 4 (Referat von Romina Junk) 29
30 Schutzstufe 1 um die Gefährdung zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren sind u.a. folgende Maßnahmen durchzuführen: Bereitstellung und Wartung der geeigneten Arbeitsmittel Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind angemessene Hygienemaßnahmen Begrenzung der am Arbeitsplatz verwendeten Gefahrstoffe auf die erforderliche Menge ordnungsgemäße Aufbewahrung von Gefahrstoffen Identifizierbarkeit der Gefahrstoffe muss gewährleistet sein sachgerechte Entsorgung regelmäßige Überprüfung der technischen Schutzmaßnahmen (Referat von Romina Junk) 30
31 Schutzstufe 2 die Gefährdung soll bevorzugt durch Substitution beseitigt werden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden. Ist dies nicht möglich sind folgende Maßnahmen in dieser Reihenfolge durchzuführen: Gestaltung geeigneter Verfahren nach dem Stand der Technik Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle sofern eine Gefährdung nicht nach Nr 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, wie z.b. Schutzausrüstung Es besteht die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden, andernfalls muss erneut eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden (Referat von Romina Junk) 31
32 Schutzstufe 2 - Betriebsanweisung Die Betriebsanweisung muss folgendes enthalten: Arbeitsplatz, -bereich, Tätigkeit Gefahrstoffe (Bezeichnungen) Gefahren für Mensch und Umwelt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln z.b. Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Verhütung einer Explosion, Informationen zu Tragen von Schutzkleidung o Verhalten im Gefahrfall z.b. bei Betriebsstörungen, Unfällen o Erste Hilfe o Sachgerechte Entsorgung o o o o (Referat von Romina Junk) 32
33 Schutzstufe 3 Bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung, bei denen eine Substitution nicht möglich ist, muss die Herstellung und Verwendung des Gefahrstoffes in einem geschlossenen System stattfinden und der Arbeitgeber gewährleisten, dass die Gefahrstoffe sicher gelagert, gehandhabt und befördert werden (Referat von Romina Junk) 33
34 Schutzstufe 4 Bei Gefahrstoffen mit krebserzeugender, erbgutverändernder und fruchtbarkeitsverändernder Wirkung, sind Messungen dieser Stoffe insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen durchzuführen, die Gefahrenbereiche abzugrenzen durch Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen und Schutzkleidung sowie Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen Außerdem ist Dauer der Exposition der Beschäftigen soweit wie möglich zu verkürzen. (Referat von Romina Junk) 34
35 Arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßige Vorsorge Arbeitsmedizinische Beurteilung der Gesundheitsgefahren Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen Beratung und Aufklärung der Beschäftigten (Referat von Romina Junk) 35
36 BASF_REACH_in_Kuerze.pdf 36
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