22. Thüringer Arbeitsschutztag Die neue Biostoffverordnung

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1 22. Thüringer Arbeitsschutztag Die neue Biostoffverordnung Dr. Astrid Smola, Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bonn

2 Verordnung zur Neufassung der Biostoffverordnung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung am in Kraft getreten 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 2

3 Anlass Umsetzung der sog. Nadelstich-Richtlinie (2010/32/EU) sowie Erfordernis von strukturellen Änderungen Anpassungen an Stand von Wissenschaft u. Technik Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung speziellen Anforderungen bei hoher Infektionsgefährdung 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 3

4 Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie Die Nadelstich-Richtlinie dient der Vermeidung von Verletzungen durch spitze und scharfe Instrumente im Gesundheitswesen regelt auch allgemeine Arbeitsschutzaspekte bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitswesen 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 4

5 Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie Allgemein gültige Anforderungen Neuer Paragraf zu Grundpflichten ( 8) Gestaltung der Arbeitsorganisation Berücksichtigung psychischer Faktoren Beteiligung der Beschäftigten bei der Auswahl neuer Arbeitsmittel Maßnahmen zur Schaffung eines Sicherheitsbewusstseins zusätzlich weitere Anforderungen in Analogie zur GefStoffV (Folie 9) 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 5

6 Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie Spezielle Anforderungen Zusätzliche Schutzmaßnahmen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ( 11) Ersatz spitzer und scharfer Instrumente, sofern technisch möglich und zur Vermeidung der Infektionsgefährdung erforderlich sichere Entsorgung Verbot des Recappings ; Ausnahme, wenn nach Stand der Technik Mehrfachverwendung erforderlich und sicheres Verfahren möglich Konkretisierung in der Neufassung der TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 6

7 Umsetzung der Nadelstich-Richtlinie Spezielle Anforderungen Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ( 14) Informationen zur richtigen Verwendung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente in der Betriebsanweisung Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ( 21 und 22) Sanktionen, wenn die Anforderungen an den Ersatz von spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten nicht eingehalten werden 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 7

8 Neue Paragrafen zu Grundpflichten Strukturelle Änderungen Allgemeinen Schutzmaßnahmen Zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie Zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Betriebsstörungen, Unfällen Aufbau vergleichbar mit GefStoffV 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 8

9 8 Grundpflichten zusätzlich zu Anforderungen zur Umsetzung der Nadelstich-RL: Verankerung der Vermutungswirkung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe wird Schutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gewährleistet, kann von den technischen Regeln abgewichen werden regelmäßige Überprüfung der Funktion technischer Schutzmaßnahmen Überprüfung der Wirksamkeit mindestens jedes 2. Jahr wurde ein Technischer Kontrollwert (TKW) festgelegt, ist dieser für die Wirksamkeitsprüfung heranzuziehen 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 9

10 Anpassung an Stand von Wissenschaft und Technik Begriffsbestimmungen Biologische Arbeitsstoffe = Biostoffe neben infektiösen, sensibilisierenden und toxischen Wirkungen werden jetzt auch sonstige schädigende Wirkungen einbezogen (z.b. krebserzeugende Wirkung) Biostoffen gleichgestellt sind Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen technisch hergestellte biologische Einheiten (Stichwort: synthetische Biologie), die den Menschen in gleicher Weise gefährden können wie Biostoffe 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 10

11 Anpassung an Stand von Wissenschaft und Technik Begriffsbestimmungen Toxine: Abgrenzung zum Gefahrstoffrecht Fachkunde: analog zum Gefahrstoffrecht Einrichtungen des Gesundheitsdienstes: Abgrenzung zur häuslichen Pflege Biotechnologie 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 11

12 Anpassung an Stand von Wissenschaft und Technik Präzisierung der Regelungen zur Einstufung Anforderungen an den Arbeitgeber Hinweise zur Einstufung Einstufung als Aufgabe des Bundes Anpassung der Anhänge zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung Biotechnologie 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 12

13 bisher: Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung Schutzstufenzuordnung für alle Tätigkeiten obligatorisch die Sicherheitsmaßnahmen der Anhängen II oder III für Laboratorien, Versuchstierhaltung oder Biotechnologie galten formal für alle Tätigkeiten 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 13

14 Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung neu: Schutzstufenzuordnung nur für Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie, für die Maßnahmen der Anhänge II oder III zutreffen sowie wegen der Infektionsgefährdung für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes keine Zuordnungspflicht zu Schutzstufen für alle anderen Tätigkeiten wie z.b. Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft, Biogasanlagen und Schlachtbetrieben Hilfestellung bei Gefährdungsbeurteilung: Nutzung von TRBA, Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten u. arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 14

15 Spezielle Anforderungen bei hoher Infektionsgefährdung (Schutzstufe 3 oder 4) Benennung einer fachkundigen Person mit folgenden Aufgaben Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen Unterstützung bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen der Unterweisung Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen ausschließlich Einsatz von fachkundigen Beschäftigten 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 15

16 TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung Anforderungen an die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei allen Tätigkeiten der zu benennenden Person für die Schutzstufen 3 und 4 der Beschäftigten für die Schutzstufen 3 und März 2014 Dr. Astrid Smola 16

17 TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung benennt für die Fachkunde drei Voraussetzungen: einschlägige Berufsausbildung ausreichende Berufserfahrung Arbeitsschutzkompetenz konkretisiert diese Voraussetzungen in Abhängigkeit von der Schutzstufenzuordnung (keine Schutzstufe bzw. Höhe der Schutzstufe) differenziert nach den Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Beschäftigte, zu benennende Person bezogen auf Laboratorien, Versuchstierhaltung und Biotechnologie bzw. Einrichtungen des Gesundheitsdienstes 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 17

18 Spezielle Anforderungen bei hoher Infektionsgefährdung (Schutzstufe 3 oder 4) Einführung eines Erlaubnisverfahrens wesentliche Voraussetzungen: Gefährdungsbeurteilung Erfüllung baulicher, technischer und organisatorischer Anforderungen benannte fachkundige Person Erleichterung: Kopie einer anderen öffentlich-rechtliche Genehmigung/ Erlaubnis ausreichend, sofern diese alle Anforderungen abdeckt Im Gentechnikrecht bestehen bei vergleichbaren Gefährdungen schon seit langem ähnliche Anforderungen 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 18

19 Spezielle Anforderungen bei hoher Infektionsgefährdung (Schutzstufe 3 oder 4) Hinweis zur benannten fachkundigen Person im Erlaubnisverfahren: Empfehlung des ABAS, wie die zuständigen Behörden bezüglich der Anforderungen an die Fachkunde der zu benennenden Person einheitlich vorgehen können, bis die TRBA 200 bekanntgegeben wird (voraussichtlich Sommer 2014) März 2014 Dr. Astrid Smola 19

20 Unterstützung für die Praxis Unterstützung der Praxis durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Erarbeitung eines praxisgerechten technischen Regelwerks Anpassung der Technischen Regeln zu Laboratorien (TRBA 100) zum Gesundheitsdienst (TRBA 250) zur Gefährdungsbeurteilung (TRBA 400) an Erarbeitung einer Technischen Regel zur Fachkunde (künftige TRBA 200) 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 20

21 Unterstützung für die Praxis Unterstützung der Praxis durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) Aufgaben des neu berufenen ABAS Ermittlung des Standes der Technik wissenschaftliche Bewertung und Einstufung von Biostoffen Beiträge für die neu zu erstellende Biostoffdatenbank In Berlin wird am 6. Mai 2014 in der Veranstaltungsreihe Biostofftag 2014 der ABAS im Dialog mit.. über erste Erfahrungen mit der neuen Verordnung berichtet und die Biostoffdatenbank vorgestellt werden. 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Astrid Smola BMAS Bonn, Referat IIIb3 13. März 2014 Dr. Astrid Smola 22

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