TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach BioStoffV

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1 TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach BioStoffV Ulrike Swida Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg 1

2 BioStoffV TRBA 200 Anforderungen an die Fachkunde nach BioStoffV ist am 30. Juni 2014 in Kraft getreten vorher : Die Übergangsvorschrift des 22 BioStoffV zur Benennung einer fachkundigen Person bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten der neuen BioStoffV aufgenommen worden waren, ist zum 30. Juni 2014 ausgelaufen. Empfehlung des ABAS für neu aufgenommene Tätigkeiten: Benennung einer fachkundigen Person im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens 2

3 BioStoffV Warum mehr Fachkunde? Der CBRN-Aktionsplan der EU fordert Sicherheitsvorkehrungen für hochriskante Stoffe, verstärkte Sicherheitskultur, Beauftragte für Biosicherheit CEN Workshop Agreement (CWA 15793) fordert einen Biosafety Professional ABAS Positionspapier: Bedarf für Qualifikationsanforderungen für die Fach- und Sachkunde Verstärkte Fachkundeanforderungen in der neuen BioStoffV: Konkretisierung der Forderungen der alten BioStoffV Aufnahme zusätzlicher Anforderungen 3

4 BioStoffV Fachkunde nach BioStoffV Begriffsbestimmung ( 2 Abs. 11 BioStoffV): Fachkundig im Sinne der Verordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Tätigkeit befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fachkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zusätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein. (Definition analog zur GefStoffV) 4

5 BioStoffV Fachkundeanforderungen der BioStoffV Fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ( 4 BioStoffV) Fachkundige Beschäftigte (Schutzstufe 3, 4) ( 10 Abs. 1 Nr. 3 BioStoffV, 11 Abs. 6 BioStoffV) Benennung einer Fachkundigen Person (Schutzstufe 3, 4) ( 10 Abs. 2 BioStoffV, 11 Abs. 7 Nr. 3 BioStoffV) 5

6 BioStoffV / TRBA 200 I. Fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Fachkunde wird grundsätzlich benötigt für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen ohne Schutzstufenzuordnung mit Schutzstufenzuordnung z. B. in der Abwasser- und Abfallwirtschaft in der Land- und Forstwirtschaft Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, in Biogasanlagen in der Veterinärmedizin Schutzstufen 1 4 in Laboratorien in der Versuchstierhaltung in der Biotechnologie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

7 BioStoffV / TRBA 200 II. Fachkundige Beschäftigte Fachkundige Beschäftigte sind erforderlich Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien in der Versuchstierhaltung in der Biotechnologie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Für den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4 in Laboratorien in der Versuchstierhaltung in der Biotechnologie Gilt auch für Biostoffe der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.

8 BioStoffV / TRBA 200 III. Benannte fachkundige Person Der Arbeitgeber muss eine fachkundige Person benennen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 Schutzstufe 4 in Laboratorien in der Versuchstierhaltung in der Biotechnologie in Sonderisolierstationen Gilt nicht für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (**)

9 TRBA 200 Komponenten der Fachkunde: Geeignete Berufsausbildung Einschlägige Berufserfahrung Kompetenz im Arbeitsschutz

10 TRBA 200 Komponenten der Fachkunde: Geeignete Berufsausbildung Einschlägige Berufserfahrung Kompetenz im Arbeitsschutz Öffnung: Von den Anforderungen an die Berufsausbildung / Berufserfahrung kann abgewichen werden, wenn die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art erlangt wurden.

11 TRBA 200 Komponenten der Fachkunde: Geeignete Berufsausbildung Einschlägige Berufserfahrung Kompetenz im Arbeitsschutz Kenntnisse und Fähigkeiten, Gefährdungen in Abhängigkeit von den durchgeführten Tätigkeiten und vorhandenen Biostoffen zu beurteilen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und sachgerecht und regelkonform anzuwenden.

12 TRBA 200 I. Fachkundeanforderungen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung: Allgemein gilt: Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Die erforderliche Fachkunde muss nicht zwingend bei einer Person liegen. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung: - Wer war beteiligt? - Wie wurden die erforderlichen Fachkunde-Komponenten abgedeckt?

13 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung (Abb. entfernt)

14 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung: Abgeschlossenes Studium mit Tätigkeitsbezug (mind. Bachelor) oder Abschluss einer staatlich anerkannten branchentypischen Ausbildung oder Mindestens 2 - jährige geeignete Berufserfahrung

15 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung Kompetenz im Arbeitsschutz: Kenntnisse zu relevanten Biostoffen und ihren Eigenschaften Arbeitsplätzen und Tätigkeiten einschlägigen Rechtgrundlagen ( ArbSchG, BioStoffV, ArbMedVV, einschlägige TRBA, branchenspezifischen Vorschriften) Fähigkeiten zur Bewertung von Tätigkeitsabläufen / Expositionsbedingungen Ermittlung und Festlegung tätigkeitsbezogener Schutzmaßnahmen (TOP)

16 Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen: FaSi / BA sofern sie branchenspezifische Kenntnisse über die Gefährdungen durch Biostoffe erworben haben Arbeitgeber wenn er ein alternatives Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 wählt und er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist Sonstige Personen mit den erforderlichen Arbeitsschutzkenntnissen

17 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung: Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie (Abb. entfernt)

18 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie Schutzstufe 1 Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung: Abgeschlossenes Studium der Lebens-/Naturwissenschaften (mind. Bachelor), der Medizin, Ingenieurstudium mit biowissenschaftlichen Komponenten oder Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung als BTA, MTA oder vergleichbar oder Abschluss einer staatlich anerkannten Ausbildung als Tierpfleger (Fachrichtung Forschung / Klinik) und mindestens 2- jährige Tätigkeit im entsprechenden Bereich

19 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 1 Kompetenz im Arbeitsschutz: Kenntnisse zu relevanten Biostoffen und ihren Eigenschaften Arbeitsplätzen und Tätigkeiten einschlägigen Rechtgrundlagen (ArbSchG, BioStoffV, ArbMedVV, einschlägigen TRBA, ggf. GenTG) Fähigkeiten zur Bewertung von Tätigkeitsabläufen / Expositionsbedingungen Ermittlung u. Festlegung branchenspezifischer Schutzmaßnahmen (TOP) Festlegung erforderlicher Maßnahmen zur Hygiene, ggf. Inaktivierung, Sterilisation und Desinfektion sowie zur Abfallentsorgung

20 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 1 Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen: FaSi / BA sofern sie branchenspezifische Kenntnisse über die Gefährdungen durch Biostoffe erworben haben Arbeitgeber wenn er ein alternatives Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 wählt und er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist Sonstige Personen mit den erforderlichen Arbeitsschutzkenntnissen

21 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 2 Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung: Abgeschlossenes Studium der Lebens-/Naturwissenschaften (mind. bachelor), der Medizin, Ingenieurstudium mit biowissenschaftlichen Komponenten (mind. Bachelor) und eine mindestens 2-jährige Tätigkeit im entsprechenden Bereich Kompetenz im Arbeitsschutz: Kenntnisse zu relevanten Biostoffen und ihren Eigenschaften Arbeitsplätzen und Tätigkeiten einschlägigen Rechtgrundlagen (ArbSchG, BioStoffV, ArbMedVV, TRBA 100 bzw. 120, ggf. GenTG, IfSG, TierSeuchErV)

22 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 2 Kompetenz im Arbeitsschutz: Fähigkeiten: Bewertung von Tätigkeitsabläufen / Expositionsbedingungen Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten (Biostoffe, Verfahren, Arbeitsmittel) Anwendung des Minimierungsgebots Zuordnung: gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten / Schutzstufe Ermittlung u. Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik Überwachung der Funktion und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen, Auswertung von Unfallursachen Ermittlung erforderlicher medizinischer Präventionsmaßnahmen Ermittlung und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur. Inaktivierung, Sterilisation und Desinfektion sowie zur Abfallentsorgung Festlegung der erforderlichen arbeitsschutzrelevanten Hygienemaßnahmen

23 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 2 Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen: FaSi / BA: sofern sie branchenspezifische Kenntnisse über die Gefährdungen durch Biostoffe erworben haben sonstige Personen wie z. B. Beauftragte für Biologische Sicherheit, die die erforderlichen Arbeitsschutzkenntnisse erworben haben (z. B. im Studium oder im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme)

24 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 3 oder 4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von der zu benennenden fachkundigen Person beraten zu lassen. Ziel ist nicht nur die Vermeidung der Exposition von Beschäftigten, sondern auch die konsequente Aufrechterhaltung der Einschließungsmaßnahmen, um ein Entweichen oder einen Missbrauch von Biostoffen zu verhindern. Deswegen entsprechen die Fachkundeanforderungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung den Qualifikationsvoraussetzungen der zu benennenden fachkundigen Person.

25 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 3 oder 4 Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung: Abgeschlossenes Studium der Lebenswissenschaften (mind. Master oder Diplom), der Human- oder Veterinärmedizin oder Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und eine mindestens 2 jährige Tätigkeit in der Schutzstufe 2 oder höher und dokumentierte praktische Erfahrungen mit Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4

26 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 3 oder 4 Kompetenz im Arbeitsschutz: Kenntnisse zu relevanten Biostoffen und ihren Eigenschaften Arbeitsplätzen und Tätigkeiten sicherheitstechnischen Voraussetzungen Funktionsweise sicherheitstechnisch relevanter Einrichtungen und Arbeitsgeräte Elementen von Arbeitsschutzmanagementsystemen und der Risikokommunikation einschlägigen Rechtgrundlagen (ArbSchG, BioStoffV, ArbMedVV, TRBA 100 bzw. 120, BetrSichV, zum außerbetrieblichen Transport, ggf. GenTG, IfSG, TierSeuchErV)

27 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 3 oder 4 Kompetenz im Arbeitsschutz: Fähigkeiten zur Bewertung von Tätigkeitsabläufen / Expositionsbedingungen Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten (Biostoffe, Verfahren, Arbeitsmittel) Anwendung des Minimierungsgebots Zuordnung: gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten / Schutzstufe Ermittlung / Festlegung der Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik Überwachung der Funktion und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen Erstellung von Arbeitsanweisungen Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen, Auswertung von Unfallursachen Erstellung eines innerbetrieblichen Notfallplans sowie Konzepts zur Gefahrenabwehr Ermittlung erforderlicher medizinischer Präventionsmaßnahmen Ermittlung / Festlegung der Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation und Desinfektion sowie zur Abfallentsorgung Festlegung der erforderlichen arbeitsschutzrelevanten Hygienemaßnahmen Ermittlung der erforderlichen medizinischen Präventionsmaßnahmen

28 Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie: Schutzstufe 3 oder 4 Über die erforderliche Kompetenz verfügen: Benannte fachkundige Person FaSi, BA und ggf. weitere Personen wie BBS, Betriebstechniker etc. können Teilaspekte der Arbeitsschutzkompetenz abdecken und entsprechend bei der Beratung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzu gezogen werden.

29 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung: Einrichtungen des Gesundheitsdienstes / ambulante Pflege

30 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes / ambulante Pflege Schutzstufe 1 oder 2 / Tätigkeiten in der amb. Pflege Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung: Krankenhäuser, stat. Pflege, Hospize, Arztpraxen: abgeschlossenes Medizinstudium oder abgeschlossene Ausbildung in der Krankenpflege oder Fachaltenpflege oder abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf Reha-Einrichtungen, amb. Pflege, sonst. Gesundheitswesen: Ausbildung wie oben oder Abschluss einer staatlich anerkannten branchentypischen Ausbildung (z. B. Physiotherapeut, Logopäde ) und eine mindestens 2 - jährige Tätigkeit im erlernten Beruf

31 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes / ambulante Pflege Schutzstufe 1 oder 2 / Tätigkeiten in der amb. Pflege Kompetenz im Arbeitsschutz: Kenntnisse zu relevanten Biostoffen und ihren Eigenschaften Arbeitsplätzen und Tätigkeiten einschlägigen Rechtgrundlagen (ArbSchG, BioStoffV, TRBA 250, ArbMedVV, IfSG, KRINKO-Empfehlungen, MedHygVO der Länder)

32 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes / ambulante Pflege Schutzstufe 1 oder 2 / Tätigkeiten in der amb. Pflege Kompetenz im Arbeitsschutz: Fähigkeiten: Bewertung von Tätigkeitsabläufen / Expositionsbedingungen Ermittlung u. Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (TOP) Anwendung des Minimierungsgebots Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen, Auswertung von Unfallursachen Konzeptionellen Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Nadelstichverletzungen Ermittlung erforderlicher medizinischer Präventionsmaßnahmen Ermittlung und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation und Desinfektion sowie zur Abfallentsorgung Festlegung der erforderlichen arbeitsschutzrelevanten Hygienemaßnahmen

33 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes / ambulante Pflege Schutzstufe 1 oder 2 / Tätigkeiten in der amb. Pflege Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen: FaSi / BA sofern sie branchenspezifische Kenntnisse über die Gefährdungen durch Biostoffe erworben haben Arbeitgeber wenn er ein alternatives Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 wählt und er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist Sonstige Personen mit erforderlichen Arbeitsschutzkenntnissen

34 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Schutzstufe 3 Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin und eine mindestens 2 - jährige Tätigkeit im erlernten Beruf Kompetenz im Arbeitsschutz: Kenntnisse zu relevanten Biostoffen und ihren Eigenschaften Arbeitsplätzen und Tätigkeiten einschlägigen Rechtgrundlagen (ArbSchG, BioStoffV, TRBA 250, ArbMedVV, IfSG, BetrSichV, KRINKO-Empfehlungen, MedHygVO der Länder)

35 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Schutzstufe 3 Kompetenz im Arbeitsschutz: Fähigkeiten: Bewertung von Tätigkeitsabläufen / Expositionsbedingungen Zuordnung der Tätigkeiten zur erforderlichen Schutzstufe Ermittlung u. Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen (u.a. auch barrier nursing und PSA) Festlegung von Zutrittsregelungen Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen, Auswertung von Unfallursachen Konzeptionellen Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung von Nadelstichverletzungen Ermittlung erforderlicher medizinischer Präventionsmaßnahmen Ermittlung und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation und Desinfektion sowie zur Abfallentsorgung

36 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Schutzstufe 3 Über die erforderliche Kompetenz verfügen: FaSi, BA und ggf. weitere Personen wie Betriebstechniker etc. können Teilaspekte der Arbeitsschutzkompetenz abdecken und entsprechend bei der Beratung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzu gezogen werden.

37 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes- Sonderisolierstationen - Schutzstufe 4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung von der zu benennenden fachkundigen Person beraten zu lassen. Ziel ist nicht nur die Vermeidung der Exposition von Beschäftigten, sondern auch zu verhindern, dass andere Personen gefährdet werden und hochpathogene Biostoffe in die Umwelt gelangen. Deswegen entsprechen die Fachkundeanforderungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung den Qualifikationsvoraussetzungen der zu benennenden fachkundigen Person.

38 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Sonderisolierstationen - Schutzstufe 4 Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung: Qualifikation zum Facharzt für medizinische Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder Facharzt für innere Medizin oder für Kinder- und Jugendmedizin oder Die Qualifikation zum Facharzt mit der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin bzw. Infektiologie und eine unmittelbar zuvor liegende mindestens 5 - jährige fachärztliche Tätigkeit

39 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes- Sonderisolierstationen - Schutzstufe 4 Kompetenz im Arbeitsschutz: Kenntnisse zu Z. Vfg. gestellt von Dr. Stefan Schilling, Frankfurt Aufbau und Funktion einer Sonderisolierstation, insbesondere zu den sicherheitstechnischen Aspekten und Einrichtungen einschlägigen Rechtgrundlagen (insbesondere Anforderungen nach Anhang 1 der TRBA 250, ferner ArbSchG, BioStoffV, ArbMedVV, IfSG)

40 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Sonderisolierstationen Schutzstufe 4 Kompetenz im Arbeitsschutz: Fähigkeiten: Konzeptionelle Planung des Betriebs einer Sonderisolierstation Entwicklung von Managementkonzepten für den Behandlungsbereich während der Behandlung und nach Behandlungsende Konzeptionelle Planung und Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation, Desinfektion, Abfallentsorgung sowie zur Dekontamination der PSA Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen, Auswertung von Unfallursachen Entwicklung von Trainingskonzepten

41 Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Sonderisolierstationen / Schutzstufe 4 Über die erforderliche Kompetenz verfügen: Benannte Fachkundige Person FaSi, BA und ggf. weitere Personen wie Betriebstechniker etc. können Teilaspekte der Arbeitsschutzkompetenz abdecken und entsprechend bei der Beratung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzu gezogen werden.

42 TRBA 200 II. Anforderungen an die Fachkunde von Beschäftigten Fachkundige Beschäftigte sind erforderlich Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien in der Versuchstierhaltung in der Biotechnologie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Für den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4 in Laboratorien in der Versuchstierhaltung in der Biotechnologie Gilt auch für Biostoffe der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.

43 II. Fachkunde der Beschäftigten Geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung Laboratorien, Versuchstierhaltung, Biotechnologie Abschluss eines Studiums der Lebens- oder Naturwissenschaften (mind. Bachelor), der Human- oder Tiermedizin oder Staatliche anerkannter Abschluss einer Ausbildung als Biologische- Technischer Assistent (BTA), Medizinische-technischer Assistent (MTA) oder eine vergleichbare Ausbildung oder Laborant mit einschlägiger Berufserfahrung oder Im Bereich der Versuchstierhaltung: abgeschlossene Ausbildung als Tierpfleger mit einschlägiger Berufserfahrung Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Abschluss eines Studiums der Humanmedizin oder Staatliche anerkannter Abschluss als Gesundheits- und Krankenpfleger oder einer vergleichbaren Ausbildung (medizinisch-technischer, Anästhesietechnischer, chirurgisch-technischer, operationstechnischer Assistent oder Rettungsassistent)

44 II. Fachkunde der Beschäftigten Weitere Anforderungen: Ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein Fundierte Kenntnisse über die verwendeten Biostoffe Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen die mit den einzelnen Arbeitsschritten verbundenen Risiken Spezifische Sicherheitsstandards Zwischenfall- und Notfallplanung Verlässlich die Schutzmaßnahmen kennen und einhalten Geübt sein in der richtigen Handhabung von PSA (z. B. kontaminationsfreies An- und Ablegen von Schutzkleidung) Einweisung anhand von Arbeitsanweisungen Einarbeitung unter fachkundiger Aufsicht anhand eines Schulungskonzepten (Dokumentation!) u. U. kann bei Tätigkeiten im Rahmen des Studiums der Human- oder Veterinärmedizin abgewichen werden, wenn diese unter der Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgt und die Studierenden anhand von Arbeitsabweisungen eingewiesen und geschult sind.

45 TRBA 200 III. Benannte fachkundige Person Der Arbeitgeber muss eine fachkundige Person benennen bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 Schutzstufe 4 in Laboratorien in der Versuchstierhaltung in der Biotechnologie in Sonderisolierstationen Gilt nicht für Tätigkeiten der Schutzstufe 3 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (**)

46 III. Benannte fachkundige Person Arbeitgeber: muss eine fachkundige Person schriftlich benennen Aufgaben und Befugnisse sind schriftlich festzulegen Fachkunde: entspricht der für die fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Aufgaben der benannten fachkundigen Person: Beratung des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung Beratung zu allen sicherheitsrelevanten Fragestellungen (Schutzstufe 3 / 4) Unterstützung des Arbeitgebers bei: Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen Bei der Durchführung von Unterweisungen Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen Sofern die erforderliche Fachkunde durch die benannte Person nicht alleine abgedeckt wird, muss sie die zusätzlich erforderlichen Kompetenzen koordinieren (z. B. Einbeziehung von Technikern) Die benannte fachkundige Person muss ihre Fachkunde aktualisieren (ggf. durch einschlägige Weiterbildungskurse)

47 TRBA 200 Anhang 1 Beispielhafte Inhalte für den Erwerb der Fachkunde in den Schutzstufen 3 und 4 sowie zur Weiterbildung von benannten fachkundigen Personen Themenkomplex (1) Bewertung relevanter Biostoffe Übergeordnete Kennnisse und Fähigkeiten Kenntnis der relevanten Biostoffe und deren Eigenschaften Einordnung von Gefährdungen die von biologischen Materialien ausgehen können Anwendung der Einstufungskriterien Beispielhafte Inhalte - Pathogenitätsmechanismen - Infektionsdosis - Übertragungswege, Vektoren - Überleben außerhalb des menschlichen Wirts - Wirkungsweise von Toxinen - Gefährdungspotenzial für Beschäftigte - Laborerworbene Infektionen - Krankheitssymptome - Epidemiologische Relevanz -.. (2) Rechtliche Grundlagen für Tätigkeiten mit Biostoffen 47

48 TRBA 200 Anhang 1 Beispielhafte Inhalte für den Erwerb der Fachkunde in den Schutzstufen 3 und 4 sowie zur Weiterbildung von benannten fachkundigen Personen Themenkomplex (3) Strukturierte Beurteilung von Arbeitsplätzen in Abhängigkeit der verwendeten Biostoffe (4) Sicherheitstechnische Voraussetzungen (5) Elemente von Arbeitsschutzmanagement-Systemen und der Risikokommunikation (6) Persönliche Schutzmaßnahmen (7) Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation und Abfallentsorgung (8) Verpacken von Biostoffen / Transport Übergeordnete Kennnisse und Fähigkeiten..... Beispielhafte Inhalte 48

49 TRBA 200 Der ABAS sieht vor aufgrund der Komplexität und offener Fragen: nach 2 Jahren Überprüfung und Auswertung der Erfahrungen Überarbeitung der TRBA 200 unter Berücksichtigung der: - Festlegung von Qualitätskriterien für die Fachkunde - Konkretisierung und verbindlicherer Charakter von Fortbildungsinhalten Qualitätsanforderungen an entsprechende Fortbildungseinrichtungen sollen möglichst zusammen mit den Fachgesellschaften entwickelt werden. 49

50 TRBA 200 Wie kann die Aufsicht vorgehen? Fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Dokumentation: wer war beteiligt wie werden die Fachkundekomponenten abgedeckt? Bei offensichtlichen Mängeln bei der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV: Kritischer Blick auf die Qualifikation, ggf. nachfordern 50

51 TRBA 200 Wie kann die Aufsicht vorgehen? Fachkunde der Beschäftigten Die berufliche Voraussetzung ist meistens gegeben (Stellenausschreibung) Vorliegen entsprechender Arbeitsanweisungen Vorliegen eines Schulungskonzeptes, Dokumentation der Einarbeitung unter fachkundiger Aufsicht Fachkunde der zu benennenden Person Schriftliche Benennung, Festlegung der Aufgaben und Befugnisse Dokumentation der Unterweisungen Dokumentation der Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen Dokumentation der Weiterqualifizierung 51

52 TRBA 200 Die TRBA 200 ist auf der BAuA Homepage eingestellt unter: Arbeitsstoffe/ABAS/aus-dem-ABAS/Aktuelles.html 13. Tag der Arbeitsmedizin

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 13. Tag der Arbeitsmedizin

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