Die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe

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1 Die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung eine wesentliche Betreiberaufgabe René Brünn MEBEDO Consulting GmbH BDSH e. V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik 1 Rev2_

2 Warum Gefährdungsbeurteilungen zur Prüffristenermittlung? 2

3 Zu Beginn einige Thesen These: Recht bekommt der, der mehr Sorgfalt und Umsicht beweisen kann! 2.These: Wer schreibt, der bleibt! 3. These: Recht hat nicht zwangsläufig etwas mit Gerechtigkeit zu tun! 3

4 Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen 89/391/EWG Europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz Europäische Grundlage Umsetzung Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Nationale Grundlage am 21.August 1996 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit 4

5 Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen BetrSichV 2015 für Arbeitsmittel BetrSichV 2015 für Instandhaltungsmaßnahmen 10 Seit 2004 Verordnung über Arbeitsstätten 3 Seit 2005 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen 6 Seit 2007 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen 3 Vergleiche dazu auch Biostoffverordnung 6 oder auch die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) 5

6 Betriebssicherheitsverordnung (1) Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CEKennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. 3 (6) Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen,... 6

7 Wie erstelle ich Gefährdungsbeurteilungen zur Prüffristenermittlung? 7

8 Prinzipielles Vorgehen 8

9 Bewertung der Beschaffung 3 Gefährdungsbeurteilung (3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. 9

10 Bewertung der Beschaffung Bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen: 1. Wechselwirkung berücksichtigen (Arbeitsmittel/Umgebung/Arbeitsgegenstände (Stoff)) 2. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und altersgerechten Gestaltung. 3. die sicherheitsrelevanten, einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe. 4. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten. 5. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung. 10

11 Bewertung der Beschaffung Beispiel für einen Fragekatalog nach BekBS 1113 zur Bewertung der Beschaffung 11

12 Beurteilung der Gefährdungen 12

13 Beurteilung der Gefährdungen 13

14 Beurteilung der Gefährdungen 14

15 Beurteilung der Gefährdungen Eingabe: Ausgabe: 15

16 Beurteilung vorhergegangener Prüfungen 16

17 Beurteilung vorhergegangener Prüfungen DGUV Information Stand: September

18 Beurteilung vorhergegangener Prüfungen Eingabe: Ausgabe: 18

19 Beurteilung des allgemeinen Anlagenzustands 19

20 Beurteilung des allgemeinen Anlagenzustands 20

21 Beurteilung der Instandhaltung 21

22 Beurteilung der Instandhaltung Eingabe: Ausgabe: 22

23 Ermittlung des Prüfungsumfangs 23

24 Ermittlung des Prüfungsumfangs Ausgabe: Eingabe: 24

25 Ermittlung des Prüfungsumfangs Die TRBS 1201 in der Neufassung von August 2012 enthält in der Anlage die Tabelle 2 Die dort aufgeführten Prüffristen stellen bewährte Prüffristen für Wiederholungsprüfungen dar, die als Empfehlung zu verstehen sind. Grundsätzlich gilt auch hier: Eine Prüffrist muss immer dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung genügen! Auszug: 25

26 Ermittlung des Prüfungsumfangs Art, Umgang und Frist erforderlicher Prüfungen Maximale Fristen dürfen nicht überschritten werden Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Krane Flüssiggasanlagen Prüffristen und Zuständigkeiten für kraftbetriebene Krane siehe Tabelle 1 (Anhang 3, Abschnitt 1) Prüffristen siehe Tabelle 1 (Anhang 3, Abschnitt 2) Prüffristen siehe Tabelle 1 (Anhang 3, Abschnitt 3) Prüffristen und Zuständigkeiten für handbetriebene, teilkraftbetriebene Krane siehe Tabelle 2 Qualifikation: zur Prüfung befähigte Person Prüfung durch befähigte Personen und/oder Prüfsachverständige 26

27 Ermittlung des Prüfungsumfangs Art, Umgang und Frist erforderlicher Prüfungen gilt auch für Aufzugsanlagen Aufzüge Hauptprüfungen max. 2 Jahre Maximale Fristen dürfen nicht überschritten werden Zwischenprüfung in der Mitte des Turnus für Hauptprüfung Ex-Anlagen Druckanlagen Explosionssicherheit Spätestens alle 6 Jahre vollständig Höchstfristen für ZÜS-Anlagen siehe Tabelle 1 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheitseinrichtungen und Verbindungselemente. alle 3 Jahre Prüffrist bei befähigter Person (sofern zulässig) max. 10 Jahre Lüftungsanlagen, Gaswarn-, Inertisierungseinrichtungen jährlich Festigkeitsprüfung max. 15 Jahre 27

28 Welche Vorteile ergeben sich aus Gefährdungsbeurteilungen zur Prüffristenermittlung? 28

29 Ermittlung des Prüfungsumfangs Erfüllung der gesetzlichen Auflagen Erstellung eines Prüfkonzeptes das den betrieblichen Gegebenheiten entspricht Auswahl von Prüffristen die den Stand der Technik und betriebliche Belange wiederspiegeln Erhöhung der Anlagenverfügbarkeit Reduzierung der Stillstandszeiten Ggf. Reduzierung der Instandhaltungskosten. 29

30 Haben Sie noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 30

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