Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
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- Ralph Lichtenberg
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1 Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Kabinettsentwurf vom August 2014 Tagung Sicher und gesund in die Zukunft Am 24./25. September 2014 in Damp BetrSichV, Gtl,
2 Novellierung der BetrSichV konzeptionelle, strukturelle und sprachliche Neugestaltung der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung Neuer kürzerer Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV). Infolge des Änderungsumfanges Neufassung der Verordnung Wegen Änderung der Regelungen zum Explosionsschutz wird auch die GefStoffV geändert BetrSichV, Gtl, Seite 2
3 Ziel der Verordnung bleibt Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) gewährleisten. Bei Überwachungsbedürftigen Anlagen der Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen (Drittschutz) BetrSichV, Gtl, Seite 3
4 Materielle Anforderungen Bekannter Pflichtenkatalog Auswahl geeigneter und sicherer Arbeitsmittel Erhaltung der Sicherheit der Arbeitsmittel über die Nutzungsdauer (Instandhaltung, Prüfungen) Gewährleistung sicherer Arbeitsprozesse (Montage, Benutzen, Betreiben, Instandhaltung, Änderung, Demontage) Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten BetrSichV, Gtl, Seite 4
5 Gliederung: Kabinettsentwurf vom August 2014 BetrSichV, Gtl, Seite 5
6 Gliederung: Kabinettsentwurf vom August 2014 BetrSichV, Gtl, Seite 6
7 Änderungen Die Anforderungen gelten gleich für neue, alte oder selbst hergestellte Arbeitsmittel Es bedarf keiner bzw. es gibt keine strittigen Bestandsschutzregelungen Nachrüstmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen strittige Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt BetrSichV, Gtl, Seite 7
8 Änderung Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung ( 3) getroffene Regelungen Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element gilt einheitlich für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen Begriff Sicherheitstechnische Bewertung entfällt Beginn vor Auswahl und Beschaffung Durchzuführen von fachkundigen Personen Aktualisierung bei Bedarf und regelmäßige Überprüfung (Beachtung des Standes der Technik) Die Überprüfung ist zu vermerken Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind festzulegen (dabei Beachtung von Höchstfristen in den Anhängen 2 und 3) BetrSichV, Gtl, Seite 8
9 Änderung Integration von Grundanforderun gen in den en-teil getroffene Regelungen allgemeine Grundmaßnahmen der Anhänge 1 und 2, BetrSichV kommen in die en des 2. Abschnitts ( en 8 und 9) Aufbau nach Muster der Arbeitsschutzverordnungen seit 2005 (z. B. GefStoffV, BioStoffV) Einheitliches Vorschriftenwerk Stärkere Betonung ergonomischer Anforderungen Einbezug ergonomischer Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung ( 3) Beachtung ergonomischer Grundsätze bei Arbeitsverfahren und der Verwendung der Arbeitsmittel (Vermeidung bzw. weitgehende Reduzierung der Belastungen und Fehlbeanspruchungen) ( 6) BetrSichV, Gtl, Seite 9
10 Änderung Stärkere Betonung und Konkretisierung des Unfallschwerpunktes Instandhaltung ( 10) getroffene Regelungen Instandhaltung (Erhalt des sicheren Zustandes und der geltenden Sicherheitsanforderungen) sichere Durchführung der Instandhaltungsarbeiten detaillierte Anforderungen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Personen oder geeigneten Auftragnehmern Zusammenführen des Ex-Schutzes in der GefStoffV (ohne Prüfungen für Geräte und Anlagen) Auflösung der Schnittstelle/Doppelregelung Gef.Stoff bezogene Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument einheitlich (in der GefStoffV) allgemeine Ex-Schutzanforderungen (außer Prüfungen) entfallen in der BetrSichV BetrSichV, Gtl, Seite 10
11 Änderung Maßnahmen bei bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen und Unfällen ( 11) getroffene Regelungen Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beherrschung unzulässiger/instabiler Betriebszustände insbesondere bei An- oder Abfahren, Erproben bei Überbrückung von Schutzeinrichtungen bzw. Arbeiten im Gefahrenbereich geeignete Ersatzmaßnahmen ggf. Warneinrichtungen (gef. Betriebszustände) Rettungsmöglichkeiten an Arbeitsmitteln (z. B. Zugänge, Öffnungsmöglichkeiten, Anschlagsbzw. Befestigungspunkte) Informationen für Notfälle (Verfügbar, zugänglich) BetrSichV, Gtl, Seite 11
12 Änderung Entlastung des Arbeitgebers im Fall geringer Gefährdung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( 7) getroffene Regelungen Voraussetzungen: - Arbeitsmittel entsprechen mindestens den Anforderungen aus den für sie zutreffenden Vorschriften zum Inverkehrbringen - bestimmungsgemäße Verwendung entsprechend Vorgaben der Hersteller der AM - keine zusätzlichen Gefährdungen aus Arbeitsumgebung / von Arbeitsgegenständen - Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden festgelegt und durchgeführt Verzicht auf Maßnahmen nach 8 und 9 gilt nicht für Überw.bed. Anlagen und Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV, Gtl, Seite 12
13 Prüfungen - Grundkonzept Befähigte Person Aufzugsanlagen Zwischenprüfungen (umstritten) Druckanlagen Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung Ex-Anlagen Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen) Arbeitsmittel Prüfmaßnahmen Festlegung über Gef.Beurt. (Art, Umfang, Fristen) Aufzugsanlagen Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen) Zwischenprüfungen Druckanlagen Prüfung vor Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen) Zugelassene Überwachungsstelle BetrSichV, Gtl, Seite 13
14 Prüfung der Arbeitsmittel ( 14) Befähigte Person Aufzeichnungen Prüfung vor erstmaliger Benutzung (von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt) nach der Montage vor Inbetriebnahme Feststellung der vorschriftsmäßigen Montage/Installation und sicheren Funktion rechtzeitige Feststellung von Schäden zur Wirksamkeit sicherheitstechnischer Maßnahmen Prüfinhalte aus einem Konformitätsbewertungsverfahren (dokumentiert) müssen nicht wiederholt werden Außerordentliche Prüfung + nach Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen mit schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit (z. B. Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse) Wiederkehrende Prüfung + bei Schäden verursachenden Einflüssen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können + nach den ermittelten Fristen BetrSichV, Gtl, Seite 14
15 Änderungen bei Prüfvorschriften Auftrennung der Prüfvorschriften in allgemeine und spezielle Regelungen dabei strukturelle Vereinfachung Allgemeine Regelungen in en (Arbeitsmittel, besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen) Prüfvorschriften für ÜA (Aufzugsanlagen, Ex-Anlagen, Druckanlagen) mit allen speziellen Regelungsdetails anlagenbezogen in Anhang 2 zusammengefasst Integration von Prüfvorschriften der UV-Träger für besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel (keine überw.bed. Anlagen) in Anhang 3 bestimmte aufgeführte Krane (bisher BGV D6) bestimmte aufgeführte Flüssiggasanlagen (bisher BGV D34) maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (bisher BGV C1) BetrSichV, Gtl, Seite 15
16 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Prüfbericht Zugelassene Überwachungs- stelle Befähigte Person (festgelegte Zuständigkeit; bei geringerer Gefährdung) Aufzeichnungen Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalig oder nach prüfpflichtigen Änderungen): Vorhandensein und Plausibilität für die Prüfung notwendiger technischer Unterlagen, Vorschriftsmäßige Errichtung und sicherer Zustand der Anlage/der Anlagenteile Eignung und Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen Überprüfung der Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach Festlegungen im Anhang 2 Prüfinhalte aus einem Konformitätsbewertungsverfahren (dokumentiert) müssen nicht wiederholt werden Wiederkehrende Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand innerhalb festgelegter Fristen: + auf sicheren Zustand der Anlage und ihrer Anlagenteile Überprüfung der Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach nach Festlegungen im Anhang 2 BetrSichV, Gtl, Seite 16
17 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Prüfungen Anhang 2: Überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 1 - Prüfstellen Abschnitt 2 - Aufzugsanlagen Abschnitt 3 - Explosionsgefährdungen Abschnitt 4 - Druckanlagen Geltungsbereich (ÜA) Prüfzuständigkeiten Prüffristen (Maximalfristen) Prüfinhalte Besondere Anforderungen an Prüfer Prüfung besonderer Anlagen (Regelungen aus Anhang 5, und andere Spezialregelungen der derzeitigen BetrSichV) Prüfinhalte BetrSichV, Gtl, Seite 17
18 Prüfungen Aufzugsanlagen (Anhang 2, Abschnitt 2) Anlage/Teilanlage Prüfung Max. Frist Prüfer Aufzugsanlage (einschl. Bauaufzüge) Vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen Wiederkehrend 2 Jahre ZÜS Aufzugsanlage Zwischenprüfungen auf vorschriftsgemäßen Zustand und sichere Verwendung 1 Jahr ZÜS Bef. Person (umstritten) Für Aufzüge wird eine Prüfplakette verpflichtend eingeführt ( 17, Abs. 2) BetrSichV, Gtl, Seite 18
19 Prüfungen Ex-Anlagen (Anhang 2, Abschnitt 3) Prüfung durch Bef. Person: Vor Inbetriebnahme Nach prüfpflichtigen Änderungen Wiederkehrend Anlage/Teilanlage Ex-Anlage (Gesamtheit der Exschutzrelevanten Anlagenteile incl. Verbindungselemente und Gebäudeteile) Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL 94/9/EG (RL 2014/34/EU) Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen Max. Prüffrist 6 Jahre 3 Jahre 1 Jahr Prüfer BP BP BP BetrSichV, Gtl, Seite 19
20 Überwachungsbedürftige Druckanlagen (Anhang 2, Abschnitt 4) Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen Rohrleitungen unter innerem Überdruck für Fluide Medien, die nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) als: entzündbare Gase (Anhang I, Nr. 2.2) entzündbare Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.6) mit FP 55 C pyrophore Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.9) akut toxisch (Anhang I, Nr , Kategorie 1 oder 2) ätzend (Anhang I, Nr ) eingestuft sind. sofern sie - Druckgeräte nach RL 97/23/EG (neu 2014/68/EU) (ausgenommen Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3) - innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte, die unter ADR, RID, IMDG, ICAO fallen - einfache Druckbehälter nach RL 2009/105/EG (neu 2014/29/EU) (ausgenommen Druckbehälter mit PSV 50 barl) sind oder beinhalten BetrSichV, Gtl, Seite 20
21 Überwachungsbedürftige Druckanlagen (Anhang 2, Abschnitt 4) Höchstfristen für Druckgeräte, die durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind: Anlage/Teilanlage Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Druckbehälter, die Druckgeräte nach DGRL sind 2 Jahre (Nur wenn überhitzungsgefährdet) 5 Jahre 10 Jahre Einfache Druckbehälter Jahre 10 Jahre Überwachungsbedürftige Rohrleitungen 5 Jahre Jahre Für besondere Druckgeräte nach Anhang 2, Abschnitt 4, Ziff. 6 können Abweichende Festlegungen gelten BetrSichV, Gtl, Seite 21
22 ELH-Anlagen ELH Anlagen = Lager- und Füllanlagen für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche Flüssigkeiten Nicht mehr als überwachungsbedürftig aufgeführt (Strittiger Punkt) Erforderlich: Prüfungen nach Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) Erforderlich: Prüfungen zum Explosionsschutz (Anhang 2, Abschnitt 3) Erlaubnispflichten bleiben bestehen Den Erlaubnisunterlagen ist der Prüfbericht einer ZÜS beizufügen mit Bestätigung, dass die Anlage sicher betrieben werden kann die genannten VAwS- und Ex-Prüfungen können die bisher vorgeschriebenen ZÜS-Prüfungen für ELH-Anlagen ersetzen (Umstritten) bestehende Doppelprüfungen werden beseitigt BetrSichV, Gtl, Seite 22
23 Mitteilungspflichten Unverzüglich anzuzeigen sind: Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist erhebliche Schadensfälle, bei denen Sicherheitseinrichtungen versagt haben Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn das Ereignis bereits nach Vorschriften der UV-Träger gemeldet wurde bezieht alle Arbeitsmittel ein (keine Beschränkung auf überwachungsbedürftige Anlagen wie bisher) Einschränkung bei der Meldung im Zusammenhang mit Schadensfällen (nur erhebliche, relevante Schadensfälle) weitere Konkretisierung soll durch eine TRBS erfolgen BetrSichV, Gtl, Seite 23
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