Betriebssicherheitsverordnung neue Anforderungen für die Bauwirtschaft? Martin Hackmann, Neumünster
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- Franziska Knopp
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1 Betriebssicherheitsverordnung neue Anforderungen für die Bauwirtschaft?
2 Juni 2015: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Einfachere Struktur Neue Begriffe Aufwertung/Konkretisierung: - Gefährdungsbeurteilung - Herstellerinformationen - Berücksichtigung Stand der Technik/Erkenntnisse ergänzende Maßnahmen neue Prüfvorschriften Krane/Flüssiggasanlagen
3 1. Begriffsbestimmungen 2. Gefährdungsbeurteilung 3. Weitere Maßnahmen 4. Anhänge 5. Zusammenfassung
4 1. Begriffe Normadressat = einheitlich Arbeitgeber + Wer zu gewerblichen (..) Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage (ü.a) verwendet Arbeitgeber + Sichere Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik + Maßnahmen zum Schutz anderer Personen (ü.a.) angemessene betriebliche Organisation Hersteller ProdSichG: Produkt (..) nur auf dem Markt, wenn: Sicherheit und Gesundheit von Personen bei: - bestimmungsgemäßer oder - vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet werden ProdHaftG Fehler Produkt: Schadensersatz
5 1. Begriffe Betreiber (ü.a.) Befähigte Person Bereitstellung/Benutzung Sicherheitstechnische Bewertung (ü.a.) - Explosionsschutzdokument Arbeitgeber Fachkundige Person/ Zur Prüfung befähigte Person Verwendung von AM Gefährdungsbeurteilung + Inaugenscheinnahme + Prüfpflichtige Änderung + Arbeitsgegenstand + Vereinfachte Vorgehensweise
6 2. Gefährdungsbeurteilung 3. Gefährdungen 4. Informationen 5. Prüfungen 2. Eignung 6. Überprüfung 1. Fachkunde (ASIG) Gefährdungsbeurteilung 7. Dokumentation
7 2. Gefährdungsbeurteilung 3. Gefährdungen 1. Arbeitsmittel 2. Arbeitsumgebung und 3. + Arbeitsgegenständen
8 2. Gefährdungsbeurteilung/ 4. Informationen 1. Herstellerinformationen Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen, Verfahren müssen anwendbar sein mitgelieferten Informationen sind zutreffend, es sei denn, andere Erkenntnisse liegen vor Gefährdungsbeurteilungen vom Hersteller (..) können übernommen werden, Arbeitsbedingungen und Verfahren im eigenen Betrieb müssen berücksichtigt werden
9 2. Gefährdungsbeurteilung/ 4. Informationen 2. Vorschriften- und Regelwerk BetrSichV, Technische Regeln (TRBSen) (techn. Regeln mit Vermutungswirkung) andere Rechtsvorschriften z.b.: - ArbStättV und ASRen - GefStoffV und TRGSen - BG-liches Vorschriften- und Regelwerk (z.b. BGV A3) - Straßenverkehrszulassungsordnung
10 2. Gefährdungsbeurteilung 4. Informationen 3. Erkenntnisse Zu berücksichtigen bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, z.b.: Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (..) geben den Stand der Technik (..) wieder Regeln der DGUV Veröffentlichungen BAuA Fachveröffentlichungen Branchenverbände
11 2. Gefährdungsbeurteilung 4. Informationen 4. Vereinfachte Vorgehensweise AM entsprechen den sicherheitstechnischen Anforderungen der aktuellen Rechtsvorschriften der Bereitstellung auf dem Markt, Bestimmungsgemäße Verwendung, keine zusätzlichen Gefährdungen (Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände, ), Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen Keine weitere Maßnahmen! (vereinfachte Dokumentation)
12 2. Gefährdungsbeurteilung 4. Informationen 5. Informationen liegen nicht vor Änderungen des Arbeitsmittels, Altmaschinen oder Eigenbau Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik. Allgemeine Schutzziele müssen eingehalten werden! Bsp. Nachrüstung Dieselpartikelfilter Fachkundige Prüfung, ob sicherheitsrelevante Änderung vorliegt? (Maßstab ProdSG) Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person vor Verwendung. Dokumentation!
13 Maßnahmen 2. Gefährdungsbeurteilung 5. Prüfungen III. Prüfsachverständige oder zur Prüfung befähigte Person (Krane, Flüssiggasanlagen) II. zur Prüfung befähigte Person Dokumentationspflicht I. Inaugenscheinnahme Prüfpflichtige Arbeitsmittel Neu! Bestimmte Arbeitsmittel mit Prüfpflicht Überwachungsbedürftige Anlagen I. II. III. IV. Gefährdungspotential
14 2. Gefährdungsbeurteilung 6. Überprüfung Anlässe u.a.: Veränderungen der Arbeitsbedingungen, Unfälle, Neue Regeln, Erkenntnisse Veränderung des Standes der Technik bei Bereitstellung Ziel AM sind bei der Verwendung nach dem Stand der Technik sicher Weitere Maßnahmen? Stand der Technik ist zur berücksichtigen TOP Einzelfallentscheidung Verhältnismäßigkeit (Aufwand/Nutzen)
15 Maßnahmen, die über das Niveau der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt hinausgehen? Materielle Nachrüstpflicht? Muss Dienstwagen mit ESP und ABS nachgerüstet werden? 1996: Lastenaufzüge Unfallgeschehen Nachrüstung Schutzgitter Arbeitsmittelbenutzungsverordnung 2002: Gabelstapler Unfallgeschehen Nachrüstung Rückhaltesystem BetrSichV
16 Anlassbezogene Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung z.b.: 2002: Rückwärts fahrende Baumaschinen Hohes Unfallgeschehen BekBS : Erdbaumaschinen und Walzen - EU-Kommission zieht harmonisierte Norm zurück, - Empfehlung Sicht des SG Tiefbau 2015: Druckluftnagler ohne Einzelschusssicherung - Unfallgeschehen/neue Normen - Verwendungsverbot auf Baustellen/ kein Ermessen - Anpassung an den Stand der Technik (BekBS 1114) 2015: Ballenpressen - Unfallgeschehen/verschärfte Norm - Musterschreiben der Fachbereiche
17 7. Dokumentation Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Abweichungen von Regeln/Erkenntnissen Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung (Datum!) Fehlende Dokumentation ist bußgeldbewehrt! Vereinfachte Vorgehensweise (vgl. 4.2) - Bezugnahme genügt als Dokumentation!
18 1. Begriffsbestimmungen 2. Gefährdungsbeurteilung 3. Weitere Maßnahmen 4. Anhänge 5. Zusammenfassung
19 3.1 Weitere Maßnahmen (Unfallgeschehen) Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen, von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten + neu: Bußgeld möglich, wenn Verwendung eines mangelhaften/ unsicheren AM zugelassen wird. Besondere Betriebszustände andere geeignete Maßnahmen, fachkundige Personen (z.b. Aufbau Gerüst) Nutzung Schutzeinrichtungen Koordinator Mehrere Arbeitgeber, besondere Gefährdungen
20 3.2 Weitere Maßnahmen (Organisation) Notfallmaßnahmen Unfall/ Notfall: Beschäftigte müssen unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Betriebsanweisung Nicht für einfache Arbeitsmittel (ProdSG) Ggf. Nutzung Gebrauchsanleitung des Herstellers Unterweisung Anhand der Betriebsanweisung Inhalt: - vorhandene Gefährdungen, - Schutzmaßnahmen, - Maßnahmen bei Betriebsstörungen/Unfällen Datum/Namen der Unterwiesenen schriftlich festzuhalten + (mind. jährlich)
21 1. Begriffsbestimmungen 2. Gefährdungsbeurteilung 3. Weitere Maßnahmen 4. Anhänge 5. Zusammenfassung
22 Anhang 1: Detailregelungen für bestimmte Arbeitsmittel Soweit nicht in Verordnungstext jetzt im Anhang (u.a.): mobile, selbstfahrende oder nicht selbstfahrende Arbeitsmitteln, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen (u.a. Leitern, Gerüste),
23 Anhang 2: überwachungsbedürftige Anlagen Rechtsvereinfachung 2002? Überführung acht Rechtsverordnungen in vier Gefahren: 1. Absturz 2. Explosion 3. Druck 4. (Brand) Regelungsbereich Wer prüft? 1. Zur Prüfung befähigte Person (ggf. Zusatzqualifikation) 2. Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) Prüfung? 1. Prüfung vor Inbetriebnahme 2. Wiederkehrende Prüfungen (ggf. Erlaubnispflicht) Maximalfristen!
24 Anhang 2: überwachungsbedürftige Anlagen (Absturz) Aufzugsanlagen Aufzüge, ca nicht geprüft (Quelle: VD TÜV) Keine Änderung (maximale Prüfpflicht alle zwei Jahre ZÜS und Zwischenprüfung durch ZÜS). Prüfplakette (ähnlich KFZ). Maschinen zum bestimmungsgemäßen Transport von Personen Z.B. Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen. Prüffristen (Maximalfristen) reduzieren von 4 auf 2 Jahre (ZÜS). Prüfplakette (neu)
25 Anhang 2: Überwachungsbedürftige Anlagen (Expl.) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen, Geräte, (..) die vom Hersteller für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen vorgesehen sind. - Staub (z.b. Holzstaub in lüftungstechnischer Anlage) - Gas (z.b. Lösemittel, Gase in Kanalisation) Prüffrist Anlagen mind. alle sechs Jahre Lüftungsanlagen (..) sind wiederkehrend jährlich zu prüfen
26 Anhang 2: Überwachungsbedürftige Anlagen (Druck) Druckanlagen u.a. ortsbewegliche Druckgeräte, Rohrleitungsanlagen. + tabellarische Darstellung der Prüfart und Prüfinstitution Fluid Gr. 1: z.b. explosionsgefährlich, entzündlich, giftig usw.
27 Anhang 2: Überwachungsbedürftige Anlagen (Druck)
28 1. Begriffsbestimmungen 2. Gefährdungsbeurteilung 3. Weitere Maßnahmen 4. Anhänge 5. Zusammenfassung
29 5. Zusammenfassung (Unfallgeschehen) Verteilung der tödl. Unfälle nach Unfallart (BG BAU, 2014)
30 5. Zusammenfassung (Unfallbeispiele aus UU-Berichten) tödliche CO-Vergiftung, 2 Tote benzinbetriebenes Hydraulikaggregat im Keller Unterweisung anhand Bedienungsanleitung Einsatz nur im Freien! Beschäftigter erdrückt zwischen Schaufel/Wand Unterweisung? Bestimmungsgemäße Verwendung AM? Zurverfügungstellung geeigneter AM, AS-ORG!
31 BetrSichV 2015: Neue Anforderungen? Bauwirtschaft (instationäre Prozesse) Unternehmer/SIFA Berücksichtigung Umgebung/Arbeitsgegenstand Erstellung/Aktualisierung Gefährdungsbeurteilung - Berücksichtigung Stand der Technik/Erkenntnisse z.t. modifizierte Prüffristen Konkretisierung weiterer Maßnahmen (z.b. Notfallorganisation, Unterweisung) BG BAU Besondere Mitgliederstruktur (hoher Anteil KMU) Unfallanalyse/ UU-Berichte/ Ermittlung von Erkenntnisse Beratung/Überwachung/Schulung/
32 Dipl.-Ing. Martin Hackmann Referent der Präventionsleitung BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hauptverwaltung Hildegardstraße Berlin Tel: Fax: Mobil: Mail: Martin.Hackmann@bgbau.de Internet:
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