Überblick über die novellierte Betriebssicherheitsverordnung

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1 Überblick über die novellierte Betriebssicherheitsverordnung Regionaler Arbeitskreis für Arbeitssicherheit -Ostfriesland und Papenburg Emden Ministerialrat Dipl.-Ing. Stefan Pemp LL.B. Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung; Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

2 Agenda Novelle Gründe und Hintergründe Änderung der Gliederung Geänderte Begrifflichkeiten Änderung von weiteren Kernbestimmungen Neue Unklarheiten? Ausblick Pemp 2

3 Novelle Gründe und Hintergründe

4 Ziele aus Sicht der Bundesregierung Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen zu erleichtern und den Arbeitsschutz zu verbessern, Berücksichtigung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen), Aufnahme von Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, Pemp 4

5 Ziele aus Sicht der Bundesregierung -2 Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere an die Gefahrstoffverordnung, Allgemeine Anforderungen finden sich im verfügenden Teil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen, Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben, Prüfungen als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden deutlich aufgewertet. Pemp 5

6 Den Ländern besonders wichtige Aspekte Beibehaltung des Prinzips, dass Prüfung an Überwachungsbedürftigen Anlagen vorrangig durch (unabhängige und benannte) Zugelassene Überwachungsstellen auszuführen sind und nur ausnahmsweise durch befähigte Personen erfolgen dürfen, Beibehaltung der Änderungserlaubnis, Beschränkung der Ausnahmesachverhalte auf die Schutzanforderungen, Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen nur, wenn dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und Beibehaltung des Schutzniveaus bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Explosionsschutz. Pemp 6

7 Änderung der Gliederung

8 Änderung -Teil Betriebssicherheitsverordnung 2003 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften Pemp 8

9 Was heißt das? Abschnitt 2 gilt nunmehr für alle überwachungsbedürftigen Anlagen. Einzige Ausnahme ist, dass, wenn keine Beschäftigten vorhanden sind, bei Aufzügen keine Gefährdungsbeurteilung erfolgen muss ( 3 Abs. 1 Satz 2 der Novelle). Weitere Ausnahmen für Betreiber ohne Beschäftigte gibt es nicht mehr. Nunmehr baut der Abschnitt 3 für alle Anlagen auf Abschnitt 2 auf. Pemp 9

10 Änderungen - Anhänge Betriebssicherheitsverordnung 2003 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß 7 Abs. 1 Nr. 2 Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 3: Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche Anhang 4: A. Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach 17 8, 9 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen; Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 8, 9 (s.o.) soweit für alle Arbeitsmittel Anhang 1 (zu 6 Absatz 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Überführt in die Gefahrstoffverordnung (Artikel 2 der Novelle) Überführt in die Gefahrstoffverordnung (Artikel 2 der Novelle) Anhang 2 (zu 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3 (zu 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Pemp 10

11 Anhänge - Was ist wesentlich? Schutzzielbestimmung nicht immer gelungen. Schutzziele (-anforderungen) jetzt auch für Aufzüge und Druckanlagen; für Aufzüge z.b. Notfallplan und funktionierendes Kommunikationssystem. Mit der Novelle erhält der Anhang ein sehr viel stärkeres Gewicht. Alle Detailregelungen zur Prüfung finden sich nunmehr hier! Regelungen zur regelmäßigen Prüfung von Kranen, Flüssiggasanlagen und mechanischen Anlagen der Veranstaltungstechnik werden hiermit erstmalig in das staatliche Regelwerk aufgenommen. Pemp 11

12 Geänderte Begrifflichkeiten Pemp 12

13 Normadressaten Betriebssicherheitsverordnung 2003 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Arbeitgeber Betreiber Arbeitgeber den Arbeitgebern gleichgestellte ( 2 Abs. 3 Satz 2) Pemp 13

14 Geschützte Betriebssicherheitsverordnung 2003 Betriebssicherheitsverordnung 2015 Beschäftigte Dritte Beschäftigte auch Schüler, Studenten und sonstige Personen, sofern sie Arbeitsmittel verwenden *) ( 1 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 4) Andere Personen *) sind bei allen Arbeitsmitteln zu schützen Pemp 14

15 Änderung Die Begriffe Änderung und wesentliche Veränderung bei überwachungsbedürftigen Anlagen (in der bestehenden Betriebssicherheitsverordnung 2 Abs. 5 und 6) werden nicht mehr definiert. In 2 Abs. 9 der Novelle findet sich nur noch der Begriff der prüfpflichtigen Änderung. Pemp 15

16 Änderung von weiteren Kernbestimmungen

17 Gefährdungsbeurteilung Mit der Novelle werden die Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung erweitert und konkretisiert. Besonders hinzuweisen ist darauf, dass der Arbeitgeber zu dokumentieren hat, wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird. Novelle: 3 Pemp 17

18 Schutzniveau Darüber hinaus wird bezüglich der Gefährdungsbeurteilung verdeutlicht, dass das anzustrebende Sicherheitsniveau durch ein Zusammenspiel von mitgebrachter Sicherheit (Beschaffenheit) und betrieblichen Maßnahmen (Verwendung) erreicht werden muss. Mit dieser Betrachtung soll auch die oft geführte Bestandsschutzdebatte gelöst werden. Bundesrat Drucksache 400/14; ; Begründung, B, zu 3 Abs. 7 Pemp 18

19 Eigenherstellung Mit 5 Abs. 3 der Novelle wird eingeführt, dass Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen müssen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. Pemp 19

20 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Mit 7 wird ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitsmittel eingeführt, die den aktuellen Inverkehrbringensregeln entsprechen und vorschriftsmäßig eingesetzt, instand gehalten sowie geprüft werden. Pemp 20

21 Unfallschwerpunkte In 10 der Novelle werden neue Regelungen für die Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln getroffen. Damit soll den erkannten Unfallschwerpunkten Rechnung getragen. Pemp 21

22 Unterweisung 12 der Novelle schreibt u.a. die mindestens jährliche Unterweisung vor. Pemp 22

23 Erlaubnis 18 der Novelle schreibt die Erlaubnis fort. Dabei wird die Erlaubnis auf eine verlässliche rechtliche Grundlage gestellt und die notwendigen Verfahrensregeln werden getroffen. Nunmehr wird einheitlich geregelt, dass mit dem Antrag ein Prüfbericht einer Zugelassenen Überwachungsstelle einzureichen ist. Durch die Änderungen im Bundesrat bleibt auch die Änderungserlaubnis erhalten. Pemp 23

24 Anzeige in Schadensfällen In 19 Abs. 1 der Novelle wird die Anzeigepflicht in Schadensfällen auf Krane, Flüssiggasanlagen und Veranstaltungstechnik (gem. Anhang 3 Novelle) erweitert. Pemp 24

25 Ausnahmen Mit 19 Abs. 4 der Novelle können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den materiellen Schutzbestimmungen machen. Damit sollen unverhältnismäßige oder gar unmögliche Anforderungen vermieden werden. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil nicht in allen Fällen die Formulierung von Schutzzielen gelungen ist. Vielmehr sind in verschiedenen Fällen Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, bei denen Ausnahmen möglich sein sollten. Pemp 25

26 Mängelanzeige durch ZÜS Alt 20 BetrSichV In der Novelle nicht mehr enthalten, da BMAS keine Ermächtigungsgrundlage für den Bund sieht. Auf die Verordnungen über Zugelassene Überwachungsstellen der Länder ist hinzuweisen. Pemp 26

27 Ordnungswidrigkeiten 22 der Novelle enthält einen deutlich erweiterten Katalog von Ordnungswidrigkeiten. Pemp 27

28 Berücksichtigung (anderer) Prüfungen Durch das Bundesratsverfahren sind in den Anhang 2 gleiche Formulierungen für die Berücksichtigung anderer Prüfungen eingefügt worden. Danach sollen gleichwertige Prüfungen berücksichtigt werden. Die Gleichwertigkeit ist laut Begründung auf den Prüfinhalt und auf den Prüfer zu beziehen. Pemp 28

29 Aufzugsprüfungen Alle überwachungsbedürftigen Aufzüge sind vor ihrer Inbetriebnahme zu prüfen. Die Höchstprüffrist für die Hauptprüfung beträgt jetzt einheitlich zwei Jahre. Die elektrische Prüfung ist so geregelt, dass der mit der TRBS gefundene Kompromiss beibehalten werden kann Pemp 29

30 Prüfung bei Explosionsgefährdungen Bei erlaubnisbedürftigen Anlagen wird auch der Brandschutz geprüft und die Prüfung erfolgt durch eine Zugelassene Überwachungsstelle. So soll den Gefahren durch erlaubnisbedürftige, überwachungsbedürftige Anlagen Rechnung getragen werden. Pemp 30

31 Prüfgruppen Druckgeräte Der neue Abschnitt 4 des Anhanges 2 definiert die Prüfgruppen von Druckgeräten nunmehr eigenständig ohne Rückgriff auf die EU-Richtlinie. Pemp 31

32 Anforderung an zur Prüfung befähigte Personen Anhang 2 der Novelle enthält verbindliche Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen, z.b. notwendige Dauer der beruflichen Erfahrung, die bisher nur in Technischen Regeln mit der Möglichkeit der Abweichung, beschrieben waren. Pemp 32

33 Explosionsschutzdokument Bisher 6 BetrSichV Jetzt 6 Abs. 8 und 9 sowie 15 der Gefahrstoffverordnung Pemp 33

34 Neue Unklarheiten?

35 Aktuell gestellte Fragen Wie ist bei neuen oder verkürzten Prüffristen zu verfahren? Bestehen Unterschiede zwischen Haupt und Zwischenprüfung bei Aufzügen? Sind die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffer 6 ausschließlich anzuwenden? Was ist unter der Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu verstehen? Pemp 35

36 Antworten der Länder Pemp 36

37 Prüfung durch ZÜS und Gefährdungsbeurteilung Ist für eine Prüfung nach 15 oder 16 der neuen Betriebssicherheitsverordnung die Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GBU) erforderlich? Die Vorlage der Dokumentation der GBU ist in der Verordnung nicht gefordert. Vorzulegen sind technische Unterlagen. Diese können zweckmäßig als Auszug aus der Dokumentation einer GBU erstellt werden. Sie müssen schriftlich oder ausdruckbar zur Verfügung gestellt werden. Aus ihnen muss hervorgehen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt wurden, um der ZÜS die Prüfung der Wirksamkeit zu ermöglichen. Pemp 37

38 ZÜS-Prüfung Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen Was ist unter der Prüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (Anhang 2, Abschnitt 3 Ziff. 5.1 d und Abschnitt c BetrSichV) zu verstehen? Die Dokumentation ist grundsätzlich zu prüfen. Bei technischen Schutzmaßnahmen ist deren Eignung und Funktion zu prüfen. Bei organisatorischen Maßnahmen beschränkt sich die Prüfung auf die Eignung. Pemp 38

39 Prüffristen bei Aufzügen Gilt die Ermittlungsfristpflicht in 3 Abs. 6 Satz 1 für alle Aufzugsanlagen? Die Feststellung der Prüffristen ist in 3 Abs. 6 Satz 2 einheitlich für alle Aufzugsanlagen verpflichtend geregelt. Pemp 39

40 Prüfanforderungen bei Druckgeräten Sind die besonderen Prüfanforderungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Ziffer 6 ausschließlich anzuwenden? Nein, sie sind ergänzend zu den Anforderungen in Ziffer 4 und 5. Pemp 40

41 Änderung der Novelle BetrSichV durch Artikel in der Novelle GefStoffV Im Zuge der Novelle der GefStoffV (bis Ende des Jahres 2015) ist mit Klarstellungen in der BetrSichV zu rechnen Pemp 41

42 Durchgehende Änderung beabsichtigt Technische Maßnahmen: geeignet und funktionsfähig Organisatorische Maßnahmen: geeignet Pemp 42

43 2 Begriffsbestimmungen (5) Zulassung von Berufserfahrung neben der Berufsausbildung als Voraussetzung der Fachkunde Anpassung an GefStoffV teilweise Öffnung (13) Ergänzung der erlaubnisbedürftigen Anlagen im Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen Mögliche Lagerung leicht entzündlicher Flüssigkeiten ohne Explosionsgefahren Pemp 43

44 3 Gefährdungsbeurteilung Ergänzung in Abs. 6 Satz 1 Zeitpunkt vor der Verwendung Notwendig als Zeitpunkt wegen entsprechender Ordnungswidrigkeit Pemp 44

45 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Diskussion um unverzügliche Prüfung nach Änderung oder außergewöhnlichem Ereignis. Vor der nächsten Verwendung wenn Außerbetriebnahme möglich/erfolgt; unverzüglich in den anderen Fällen (Lager) Formulierung noch offen Pemp 45

46 19 (4) Ausnahmen Ergänzung, dass bei überwachungsbedürftigen Anlagen auch mit dem Schutz anderer Personen vereinbar Pemp 46

47 20 und 22 Anlagen des Bundes und OwiG Redaktionelle Anpassungen Pemp 47

48 24 Übergangsvorschriften Ergänzung Abs. 3 für neue Maschinenaufzüge Kommunikationssystem bis Pemp 48

49 Anhang 2 Abschnitt 2 Aufzugsanlagen Ergänzung Umfang der Zwischenprüfung zur Klarstellung Etwa entsprechend des bisher praktizierten Umfanges Formulierung offen Pemp 49

50 Anhang 2 Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen Pemp 50

51 Anhang 2 Abschnitt 4 Druckanlagen Ziff. 3 a Zulassung einer anderen für die vorgesehene Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation. Ziff. 3 b die Forderung nach einjähriger Erfahrung soll nach Ansicht der Länder erhalten bleiben. Ggf. Ausnahmen für Bestandsprüfer (z.b. Feuerlöscher) Ziffer 5: Korrektur der Tabellen (Prüfungszuordnung) wird erwogen. Ziffer 6 bestimmte Druckanlagen (-teile): Klarstellung, dass ergänzend zu Ziffern 4 und 5 anzuwenden. Pemp 51

52 Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff (neu) Druckbehälter mit Einbauten Wiedereinführung der Möglichkeit der Prüffristverlängerung bis zu 10 Jahre Voraussetzungen: Einbauten Mit Schädigung der Wandungen durch Korrosion ist nicht zu rechnen Innere Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand Erste wiederkehrende Prüfung ohne Mängel Pemp 52

53 Anlagenart Übergangsvorschriften Nach Inbetriebnahme Ex-Anlagen 6 Jahre in Betrieb Falls vor dem Bis spätestens Regelung in beabsichtigt Anhang 2 Abschnitt 3 Ziff. 5.1 Druckanlagen Kälte- und Wärmepumpe nanlagen Maschinenaufzüge oder Wiederholungsprüfung 10 Jahre zuletzt geprüft Dto zuletzt geprüft Erste Prüfung nach novellierte BetrSichV vier Jahre nach Erstmaliger- oder Wiederholungsprüfung Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff Anhang 2 Abschnitt 4 Ziff Abs. 3 neu Pemp 53

54 Umgang mit Klarstellungen Wenn die Verordnung mit den Klarstellung öffentlich zugänglich ist, ist beabsichtigt mit den Ländern abzustimmen wie in der Zeit bis zur Verabschiedung vollzogen wird. Tendenz: Kein Vollzug, wenn die aktuellen Regelungen den beabsichtigten Klarstellungen widersprechen. Pemp 54

55 Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) Quelle Focus 25/2015 Pemp 55

56 Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) Quelle Focus 25/2015 Pemp 56

57 Ausblick Auf mittlere Sicht scheint eine generelle Novelle einschließlich der gesetzlichen Grundlage notwendig. Die Verortung der Ermächtigungsgrundlage im Produktsicherheitsgesetz wird vielfach als Anachronismus empfunden. Außerdem besteht grundsätzlicher Überarbeitungsbedarf, u.a. wegen: nicht mehr genutzter Ermächtigungen weiterer Anpassung der Ermächtigungen an den technischen Fortschritt und zum Abgleich mit anderen Rechtsgebieten (insbesondere Bau- und Umweltrecht). Pemp 57

58 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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