BetrSichV 10. Info-Tag beim Informationszentrum für Kälte-, Klima- und Energietechnik

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1 10. Info-Tag beim Informationszentrum für Kälte-, Klima- und Energietechnik 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

2 KISC Ihr Partner BetrSichV 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

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5 national Europa Beschaffenheit Betrieb BetrSichV Europäische Richtlinien nach Artikel 95 (ex100a) EU-Vertrag Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Europäische Richtlinien nach Artikel 137 (ex118a) EU-Vertrag Benutzung von Arbeitsmitteln 2009/104/EG, 89/655/EC ProdSG 18, 19 Arbeitsschutzgesetz ProdSG Überwachungsbedürftige Anlagen 14. GPSGV /DruckgeräteVo Gefahrstoffverordnung Betriebssicherheitsverordnung TRBS 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

6 KISC Ihr Partner BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Neu seit Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

7 Inhaltsübersicht (Gliederung) Art. 1 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

8 Inhaltsübersicht (Gliederung) Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (zu 6 Abs. 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligen Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen Besondere Vorschriften für Druckanlagen (Abschnitt 4) 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

9 Inhaltsübersicht (Gliederung) Anhang 2 Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen ( 15 und 16) Zugelassene Überwachungsstellen Aufzugsanlagen Explosionsgefährdungen Druckanlagen 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

10 Inhaltsübersicht (Gliederung) Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (zu 14 Abs. 4) Krane Flüssiggasanlagen Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

11 Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

12 Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung ( 1, Abs.1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

13 Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung ( 1, Abs.1) Dies soll insbesondere erreicht werden durch 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung 2. Für die den vorgesehenen Verwendungs- zweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

14 Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung ( 2, Abs.1) sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen einschl. überwachungsbedürftige Anlagen. Fazit: Überwachungsbedürftige Kälteanlagen sind daher Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

15 Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung ( 2, Abs.1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des 2 Abs. 3 gefährdet werden können. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

16 Was sind Arbeitsmittel ( 2 Abs.2)? Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An-oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

17 Wer ist Arbeitgeber ( 2, Abs.3)? Arbeitgeber ist, wen nach 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Wer sind Beschäftigte ( 2, Abs.4)? Beschäftigte sind Personen, die nach 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

18 Wer ist Fachkundig ( 2, Abs.5)? NEU Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

19 Wer ist Fachkundig ( 2, Abs.5)? NEU Zu den Anforderungen zählen eine geeignete Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

20 Was ist Instandhaltung ( 2, Abs.7)? Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustandes oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

21 Wer ist befähigte Person ( 2, Abs.6)? Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln gemäß Anhang 2 und 3 können dort besondere Festlegungen getroffen sein. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

22 Was ist Prüfung ( 2, Abs.8)? Prüfung ist die Ermittlung des Istzustandes, der Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustandes mit dem Sollzustand. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

23 Was ist eine prüfpflichtige Änderung ( 2, Abs.9)? Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

24 Was ist Stand der Technik ( 2, Abs.10)? Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren. Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

25 Was ist Stand der Technik ( 2, Abs.10)? Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare - Verfahren, - Einrichtungen, oder - Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

26 Was ist ein Gefahrenbereich ( 2, Abs.11)? BetrSichV Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

27 Was sind überwachungsbedürftige Anlagen ( 2, Abs.13)? NEU Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach 2 Nr. 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes soweit sie nach dieser Verordnung in Anhang 2 oder 18 Abs. 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftiger Anlagen dienen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

28 Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

29 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen ( 3 Abs.3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

30 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen ( 3 Abs.8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren, dabei sind mindestens anzugeben 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

31 Grundpflichten des Arbeitgebers ( 4 Abs.1) BetrSichV Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in sein betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei hat er die Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form zu beteiligen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

32 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln ( 10 Abs. 1) Notwendige Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind zu treffen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

33 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln ( 10 Abs. 1) Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeignete Auftragnehmer mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

34 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ( 12 Abs. 1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

35 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ( 12 Abs. 2) Die Betriebsanweisung oder Bedienungsanleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

36 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 1 und 4) Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

37 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 3) Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

38 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 3) Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung des Arbeitsmittels oder Naturereignisse sein. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

39 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 1-4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufgezeichnet und aufbewahrt wird. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

40 Prüfung von Arbeitsmitteln ( 14 Abs. 7) Die Aufzeichnungen müssen mindestens Auskunft geben über: 1. Art der Prüfung 2. Prüfungsgrundlagen 3. Prüfumfang 4. Ergebnis der Prüfung Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

41 Abschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (Kälteanlagen und Wärmepumpen) 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

42 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ( 15 Ab.1) NEU Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftigen Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen genannten Vorgaben geprüft werden. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

43 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ( 15 Ab.1) Bei der Prüfung ist festzustellen, 1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielweise eine EG- Konformitätserklärung vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und 2. ob die Anlage einschl. Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet ist und sich in einem sicheren Zustand befindet. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

44 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ( 15 Ab.1) Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht neu geprüft werden. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

45 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ( 15 Ab.3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle gemäß Anhang 2 Abs. 1 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn in Anhang 2 eine zur Prüfung befähigte Person vorgesehen ist. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

46 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ( 15 Ab.3) NEU Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

47 Prüfaufzeichnungen und - bescheinigungen ( 17 Ab. 1) NEU 6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

48 Wiederkehrende Prüfung ( 17 Ab.1) NEU Bestandteil der wiederkehrenden Prüfung ist auch die Überprüfung der vom Arbeitgeber gemäß 3 Abs. 6 festgelegten Frist für die nächste Prüfung. Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

49 Anhang 1 (zu 6 Abs. 1 Satz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel NEU 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

50 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen 5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

51 5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen 5.2 Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

52 Anhang 1 (zu 6 Abs. 1 Satz 2) Abschnitt 4 Druckanlagen NEU 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

53 1. Anwendungsbereich und Ziel Bei den Prüfungen ist auch die Eignung und die Funktion der nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen festzustellen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

54 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Druckanlagen im Sinne der Ziffer 1 sind a) b) Druckbehälteranlagen c) d) für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Verordnung (EU) Nummer 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind: aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2 dd) als akut toxisch in Nr Kategorie 1 oder 2 oder ee) als ätzend in Nummer /2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

55 2. Begriffsbestimmungen Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere der Aufstellungsraum. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

56 2. Begriffsbestimmungen (Fluidgruppe 1) 2.3 b) Fluidgruppe: Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 (CLP) wie folgt eingestuft sind: 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

57 2. Begriffsbestimmungen (Fluidgruppe 1) aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nr. 2.1 bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nr. 2.2 cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nr. 2.6 dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nr. 2.9 ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer Kategorie 1 ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer Kategorie 2 gg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nr hh) oxidierende Gase nach Anhang I Nr /2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

58 3. Zur Prüfung befähigte Personen (bp) (1) Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind Personen gemäß 2 Abs. 6. Über die dort vorgeschriebenen Anforderungen hinaus müssen zur Prüfung befähigte Personen für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Prüfungen: 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

59 3. Zur Prüfung befähigte Personen (bp) (2) a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

60 3. Zur Prüfung befähigte Personen (bp) (2) b) eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

61 3. Zur Prüfung befähigte Personen (bp) (3) c) Ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen insbesondere zu: 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

62 NEU BetrSichV 3. Zur Prüfung befähigte Personen (bp) (4) - Konstruktion- und Herstellungsverfahren, - Ausrüstung und Absicherungskonzepten, - Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb bzw. Verwendung, - bestimmungsgemäßen Betrieb, - Gefährdungsbeurteilung, - Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschl. Bewertung der Ergebnisse, - den in der Praxis vorkommenden, relevanten Einflüssen und Schadensbildern regelmäßig aktualisieren. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

63 NEU BetrSichV 5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen 5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nr. 2.2 bestehen aus - äußeren Prüfungen - inneren Prüfungen und - Festigkeitsprüfungen Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

64 5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen 5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen - bei Druckbehältern nach Ziff. 3.2 a, sofern sie nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt sind,. Bei Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen (Rohrleitungen für die unter Nr. 2.1 d) aufgeführten Fluide). 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

65 NEU 5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen bp BetrSichV 5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

66 6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile 6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen (1) Bei Kälte- und Wärmepumpen, die mit Kältemittel in geschlossenen Kreislauf betrieben werden und die wiederkehrend durch eine ZÜS geprüft werden müssen, sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

67 6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile 6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen (2) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen worden sind. 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

68 Abschnitt 4 Druckanlagen 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

69 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

70 Abschnitt 4 Druckanlagen 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

71 Abschnitt 4 Druckanlagen 22 Ordnungswidrigkeiten (32 Pkt. werden aufgeführt) 23 Straftaten (Bezug auf 22) 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

72 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 6/2017 KISC-Schrempf+Kreß Partnerschaft e.p

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