Die neue BetrSichV Die Zeit rennt!
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- Lieselotte Zimmermann
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1 Die neue BetrSichV Die Zeit rennt! Essen, Dieter Roas TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1
2 Inhalt 1 Historie, Aufbau 2 Änderungen -Teil 3 Änderungen Aufzugsanlagen 4 Änderungen ex-elh-anlagen 5 Änderungen Druck-Anlagen Folie 2
3 Die neue BetrSichV / Änderung der GefStV Artikelverordnung veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom betr. BetrSichV und GefStV Die BetrSichV wurde komplett novelliert! sowohl konzeptionelle und als auch strukturelle Neugestaltung Die GefStV wurde erweitert! ( um Anforderungen zum atmosphärischen Ex-Schutz) Inkrafttreten 1. Juni 2015 generell keine Übergangsbestimmungen (Ausnahme für Notrufeinrichtungen an Aufzugsanlagen) Folie 3
4 Historie zur Entstehung der novellierten BetrSichV Folie 4
5 Warum wurde die BetrSichV novelliert? Begründung zur Novellierung: Beseitigung erkannter rechtlicher u. fachlicher Mängel systematisch bessere Umsetzung von EU-Recht Beseitigung von Doppelregelungen (Explosionsschutz, Prüfung von Arbeitsmitteln) Anpassung der Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften (insb. EU-Herstellungsrichtlinien) Berücksichtigung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen) Berücksichtigung von alters- und alternsgerechter Arbeitsplatzgestaltung sowie ergonomischen und psychischen Belastungen Folie 5
6 Betriebssicherheitsverordnung Übersicht über den Inhalt der novellierten BetrSichV: Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als verständliche Schutzziele beschrieben. Allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen befinden sich im Paragraphenteil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen. Betonung der Trennung zwischen Herstellerpflichten und Aufgaben der Arbeitgeber als Verwender von Arbeitsmitteln Alle überwachungsbedürftigen Anlagen bleiben grundsätzlich durch ZÜS prüfpflichtig Erweiterte Anforderungen an Prüfungen von Aufzügen (neu: Prüfungen vor Inbetriebnahme) und Verkürzung der Prüffrist für Aufzugsanlagen nach MaschRL Neugestaltung der Regelungen zu Prüfungen im Explosionsschutz Materielle Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Das Explosionsschutzdokument wird Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung. Folie 6
7 Betriebssicherheitsverordnung Übersicht über den Inhalt der novellierten BetrSichV (Forts.): Entfall des Bezugs zur DGRL bei Druckanlagen / -geräten, kein Verweis mehr auf Diagramme der DGRL, statt dessen Prüftabellen und Einteilung in Prüfgruppen Keine Änderungen bei Prüfzuständigkeiten, Prüfarten und Prüffristen. Jedoch max. Prüffristen für Druckanlagen und Prüfungen mit Prüfzuständigkeit "bp Übernahme aus BG-Regelwerk von Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen) Folie 7
8 BetrSichV Aufbau -Teil Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 GefStoffV 5 Abschnitte: Bes. Vorschriften für bestimmte AM: überwachungsbed. Anlagen: Prüfvorschriften für bestimmte AM: Brand- und Explosionsgefährdungen: Anwendung, Begriffe GBU, Schutzmaßnahmen überw.bed. Anlagen mobile AM Hebezeuge Leitern, Gerüste Aufzüge Druckanlagen ZÜS Aufzüge Ex-Anlagen Druck-Anlagen Krane Flüssiggasanlagen Veranstaltungstechnik Zoneneinteilung Ex-Schutz- Dokument Maßnahmen Vollzug und ABS Schlussvorschriften Folie 8
9 Änderungen -Teil 1 Anwendungsbereich Die BetrSichV 1 gilt für die Verwendung von AM* soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten gilt bei ÜBA** zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich ( Drittschutz ) gilt nicht: im Bergbau, auf fremden Seeschiffen, 5 gilt nicht: für Gasfüllanlagen nach EnWG, ggf. im Verteidigungsfall * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage Folie 9
10 Änderungen -Teil 2 Begriffsbestimmungen 1 2 AM: Werkzeuge, Geräte, Maschinen, oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden Arbeitsmittel sind auch überwachungsbedürftige Anlagen 3 ÜBA: Anlagen nach 2 Nr. 30 ProdSG, soweit in Anhang 2 genannt. 4 Bereitstellen, Benutzen, Betreiben Verwenden (jegliche Tätigkeit!) * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage Folie 10
11 Änderungen -Teil 2 Begriffsbestimmungen 5 Arbeitgeber: gem. 2 ArbSchG und 6 wer, ohne Arbeitgeber zu sein eine ÜBA** verwendet Dritte andere Personen im Gefahrenbereich Gefahrenbereich: Umkreis um ein AM*, wo Sicherheit od. Gesundheitsgefahr besteht Alt: Änderung - wesentliche Änderung Prüfpflichtige Änderung (neu) * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage Folie 11
12 Änderungen -Teil 3 Gefährdungsbeurteilung 1 Gefährdungsbeurteilung erheblich erweitert (von 3 auf 9 Absätze) 2 Dokumentation vor der erstmaligen Verwendung der AM 3 z. B. auch Ergonomie, Alter, physische und psychische Belastung 4 Explosionsschutzdokument jetzt in 9 Abs. 4 und GefStoffV, 6 Abs. 8 5 regelmäßige Überprüfung! Folie 12
13 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung Kernstück der Verordnung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden. Folie 13
14 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung noch 3 Gefährdungsbeurteilung neue Beurteilungsaspekte (2). bei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung, 2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe, 3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, 4. (3).. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Folie 14
15 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung noch 3 Gefährdungsbeurteilung (8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den. bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der WIP 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. (wie geht dies bei organisatorischen Schutzmaßnahmen??) Folie 15
16 BetrSichV Grundpflichten 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, 2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. bisher vermeintlich bestehender Bestandschutz gilt nicht! (3).. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. (Vermutungswirkung). Folie 16
17 BetrSichV Grundpflichten noch 4 Grundpflichten des Arbeitgebers (5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Gilt nicht, wenn entsprechende Prüfungen durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber., dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung.. auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Folie 17
18 Änderungen -Teil Überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 3: überwachungsbedürftige Anlagen 15 Prüfung vor Inbetriebnahme 16 Wiederkehrende Prüfung 17 Prüfaufzeichnungen und bescheinigungen 18 Erlaubnispflicht Folie 18
19 Überwachungsbedürftige Anlagen Aufzugsanlagen Anlagen für brennbare Flüssigkeiten Dampfkessel und Druckbehälter Ex-Anlagen Folie 19
20 Änderungen -Teil Überwachungsbedürftige Anlagen 15 Prüfung vor Inbetriebnahme 18 Erlaubnis 16 Wiederkehrende Prüfung 17 Bescheinigungen, Aufzeichnungen Folie 20
21 Änderungen -Teil 15 Prüfung vor Inbetriebnahme technische Unterlagen Prüffristen Errichtung PVI sicherheits technische Maßnahmen Aufstellbedingungen Folie 21
22 Änderungen -Teil 16 Wiederkehrende Prüfung sicherer Zustand hinsichtlic h Betrieb WIP Prüffrist nach Maßgabe des Anh. 2 ZÜS* oder befp** *ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle; **befp = zur Prüfung befähigte Person Folie 22
23 Änderungen -Teil 17 Bescheinigungen, Aufzeichnungen Aufzeichnungen, Bescheinigungen Mindestinhalt schriftlich, elektronisch Aufbewah -rung Prüfplakette im Aufzug! ZÜS* - Besch., befp** - Aufzeichnung Folie 23
24 Änderungen -Teil 18 Erlaubnis Betankungsanlagen Flugfeldbetankungsanlagen Dampfkessel Kat. IV Ausnahmen wie bisher 8 Anlagen- Typen Erlaubnis Flammpunkt <23 C Tankstellen Füllanlagen >10kg/h Entscheidungsfrist: 3 Monate ZÜS- Gutachten! Füllstellen >1000L/h Gastankstellen Lageranlagen > Liter Folie 24
25 Änderungen -Teil Abschnitte 4 und 5 Vollzugsregeln, ABS, OWI, Schlussvorschriften 19 Mitteilungspflichten, Ausnahmen 21 ABS 22 und 23 OWI und Straftaten 24 Übergangsvorschriften Folie 25
26 Änderungen -Teil 24 Übergangsvorschriften Folie 26
27 Anhänge Überblick 1 Besondere Vorschriften für AM 2 Überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 1 - ZÜS und PVU Abschnitt 2 - Aufzüge Abschnitt 3 - Ex-Anlagen, Abschnitt 4 - Druckanlagen 3 Prüfvorschriften für bestimmte AM (Krane, LPG-Anlagen, Veranstaltungstechnik) Folie 27
28 Anhang 2, Abschnitt 3, Ex-elh-Anlagen Änderungen 18: Erlaubnispflicht mit ZÜS- Gutachten Alle erlaubnispflichtigen Ex-Anlagen sind durch ZÜS zu prüfen, alle anderen durch ZÜS oder befp ZÜS-Prüfpflicht bis FP =23 C (außer Flugfeldbetankungsanlagen: alle) Prüffristen 3 (Anlagenteile) und 6 Jahre (Anlage) Instandhaltungskonzept (Ersatz von wiederk. Prüfungen nach 5.2. und 5.3) Folie 28
29 Anhang 2, Abschnitt 4, Druckanlagen Änderungen Wesentliche Inhalte wurden übernommen (auch bes. Behälter) Höchstfristen für Anlagenteile, die von befp geprüft werden (10 bzw. 15 J.) Höchstfrist 10 Jahre für die Anlagenprüfung Ersatz von Besichtigung und Druckprobe durch andere Verfahren möglich, mit Prüfkonzept in Zusammenarbeit mit ZÜS Prüffrist für Kälteanlagen und Gastankstellen 5 Jahre (6.2.1 und 6.32) Folie 29
30 Vielen Dank! Novellierung der BetrSichV TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas Infos unter Folie 30
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