Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand
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- Nadja Franke
- vor 6 Jahren
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1 39. Jahresfachtagung der VDSI-Fachgruppe Hochschulen und wissenschaftliche Institutionen in der HAW Hamburg, 26. bis 28. Mai 2014 Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung - aktueller Stand Marlies Kittelmann, BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1
2 Neuer Titel der Verordnung alt: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) neu: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Anlagen (Arbeitsmittelsicherheitsverordnung ArbmittSichV) 2
3 - Ziele (1) Rechts- und Strukturreform: strukturelle Angleichung an andere neuere Arbeitsschutzverordnungen einheitliche Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen rechtliche Gleichstellung des Betreibers überwachungsbedürftiger Anlagen mit dem Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in Form von Schutzzielen stärkere Betonung der Ergonomie und Vermeidung psychischer Fehlbeanspruchungen Beseitigung von Doppelregelungen, insbesondere beim Explosionsschutz und bei der Prüfung von Arbeitsmitteln 3
4 - Ziele (2) bessere Berücksichtigung der Schnittstellen zum Produktsicherheitsrecht bessere Ausrichtung auf das tatsächliche Unfallgeschehen bessere Verständlichkeit Umsetzung von EU-Recht: Arbeitsmittel-RL 2009/104/EG vollständig wie bisher Explosionsschutz-RL 1999/92/EG in Bezug auf Prüfungen zum Explosionsschutz 4
5 - Artikelverordnung Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Anlagen (Arbeitsmittelsicherheitsverordnung ArbmittSichV) Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5
6 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 4. Abschnitt: Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 5. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 6
7 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen, einschl. durch Beschäftigte überwachungsbedürftige Anlagen gem. 2 Nr. 30 ProdSG bzgl. Maßnahmen zum Schutz anderer Personen ( Dritter ) im Gefahrenbereich Klarstellungen, keine inhaltlichen Änderungen des Anwendungsbereiches 7
8 2 Begriffsbestimmungen (3) Dem Arbeitgeber steht gleich 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet Rechtliche Gleichstellung des Betreibers überwachungsbedürftiger Anlagen mit dem Arbeitgeber. (4) Beschäftigte sind Personen nach 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden: 1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, 2. in Heimarbeit Beschäftigte, 3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind. Angleichung an andere neuere Arbeitsschutzverordnungen, z. B. GefStoffV 8
9 2. Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Grundpflichten des Arbeitgebers 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel 6 Grundlegende Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 7 Maßnahmen bei einfachen Arbeitsmitteln 8 Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen 9 Weitere Schutzmaßnahmen 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten 13 Zusammenarbeit verschiedener Firmen 14 Prüfung von Arbeitsmitteln Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel 9
10 2. Abschnitt: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Wesentliche Änderungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist für Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen, die keine Beschäftigten sind ( Dritte ), gefährdet werden, durchzuführen. (Die sicherheitstechnische Bewertung von überwachungsbedürftigen Anlagen entfällt.) Die materiellen Anforderungen der geltenden BetrSichV werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert, die für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen gleichermaßen anzuwenden sind. Die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz erfolgt ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung. In der BetrSichV werden nur noch erforderliche Exschutz-Prüfungen geregelt. (Beseitigung von Doppelregelungen) Die Gefährdungsbeurteilung ist alle zwei Jahre zu überprüfen und bei bestimmten Anlässen umgehend zu aktualisieren. 10
11 3 Gefährdungsbeurteilung 3 (2) Berücksichtigung aller Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von 1. den Arbeitsmitteln selbst, 2. der Arbeitsumgebung und 3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Klarstellung Bei der Gefährdungsbeurteilung sind zu berücksichtigen: 1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, altersund alternsgerechten Gestaltung, 2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe, 3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, 4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung. Klarstellung 11
12 7 Maßnahmen bei einfachen Arbeitsmitteln (1) Der Arbeitgeber kann von einer eingeschränkten Gefährdung ausgehen, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass 1. die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt der Verwendung den geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, 2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden, 3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände und der Arbeitsabläufe auftreten und 4. Instandhaltungsmaßnahmen getroffen und Prüfungen. durchgeführt werden. In diesem Fall sind keine weiteren Maßnahmen nach den 8 und 9 erforderlich. (2) Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Gefährdung sind zu dokumentieren. Auf eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kann verzichtet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die überwachungsbedürftigen Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel. 12
13 10 Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln Die Vorschriften zur Instandhaltung werden sowohl im Hinblick auf den sicheren Zustand der Arbeitsmittel als auch im Hinblick auf die Instandhaltungstätigkeit selbst verbessert bzw. erweitert. Damit wird dieser Schwerpunkt des Unfallgeschehens stärker berücksichtigt. 13
14 Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Abschnitt 1: Mobile Arbeitsmittel Abschnitt 2: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Abschnitt 3: Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen Abschnitt 4: Aufzugsanlagen Abschnitt 5: Druckanlagen 14
15 Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Abschnitt 1: Krane Abschnitt 2: Flüssiggasanlagen Abschnitt 3: Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik 15
16 3. Abschnitt : Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen 16 Wiederkehrende Prüfung 17 Prüfaufzeichnungen und bescheinigungen 18 Erlaubnis- und Anzeigepflicht Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 1: Zugelassene Überwachungsstellen Abschnitt 2: Aufzugsanlagen Abschnitt 3: Explosionsgefährdungen Abschnitt 4: Druckanlagen 16
17 3. Abschnitt : Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Wesentliche Änderungen: - Zusammenfassung anlagenbezogener Prüfvorschriften und Anforderungen an Prüfpersonal in Anhang 2. - Zusammenfassung von Anforderungen zur Zulassung von Überwachungsstellen und von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen in Anhang 2. - Einheitliche Prüffrist von zwei Jahren für Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung einschl. Aufzugsanlagen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, für die bisher eine Prüffrist von vier Jahren galt. Die ZÜS kann eine kürzere Prüffrist verlangen, wenn sie die Sicherheit einer Aufzugsanlage nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren prognostizieren kann. Die bisher vorgeschriebene Zwischenprüfung entfällt. - Prüfplakette für Prüfung von Aufzugsanlagen. 17
18 4. Abschnitt - Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit 19 Mitteilungspflichten, Behördliche Ausnahmen 20 Sonderbestimmungen für Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen des Bundes 21 Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) Erarbeitung von Technischen Regeln (TRBS, TRLV, TROS) Geschäftsführung durch BAuA 18
19 5. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften 22 Ordnungswidrigkeiten Konkretisierung 23 Straftaten 24 Übergangsvorschriften 19
20 Weitere Informationen Betriebssicherheitsverordnung und Technisches Regelwerk: Veranstaltungen: : Dresdner Treffpunkt Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Thema Die neue Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung (ArbmittSichV) : Veranstaltung des Ausschusses für Betriebssicherheit im Bundespresseamt in Berlin 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21
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