Verwendung von Ventilatoren in explosionsgefährdeten Bereichen

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1 Verwendung von Ventilatoren in explosionsgefährdeten Bereichen Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB Braunschweig Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 1 GefStoffV und BetrSichV vom Am erschien: - Änderung der Gefahrstoffverordnung und - Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung In-Kraft-Treten beider Verordnungen erfolgte zum beide Verordnungen anzuwenden ohne Übergangsfrist Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 2 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 1 -

2 GefStoffV und BetrSichV vom Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz nun im Verordnungsteil und in Anhang 1 Nummer 1 der GefStoffV dadurch nun komplette Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG in der GefStoffV Prüfungen von Ex-Anlagen verbleiben in BetrSichV wurden dort in den Anhang 2 Abschnitt 3 verschoben Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 3 Änderungen der GefStoffV 2: Aufnahme der Definitionen: - gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (gea) (als Teilmenge der gefährlichen explosionsfähigen Gemische - explosionsgefährdeter Bereich (nur bei gea) Ex-Bereich: ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann wichtig bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 4 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 2 -

3 Änderungen der GefStoffV 6 (8): Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung: Darlegung eines Explosionsschutzkonzepts (neu) Explosionsschutzdokument (auch für Gemische) Bezug zur Zonenfestlegung nach Anhang 1 (bei gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre) Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen im Explosionsschutzdokument Gefährdungsbeurteilung muss Arbeitgeber auch bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 5 Änderungen der GefStoffV Erweiterung des Anhangs 1 um Absätze für gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Festlegung von Ex-Bereichen, wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann Einstufung der Ex-Bereiche in Zonen nach Anhang 1 Nr. 1.7 (Regelfall im Normalbetrieb anzuwenden, Erkenntnisquelle für Tankstellen: TRBS 3151/TRGS) Zonendefinitionen Festlegung der Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 Nr. 1.8 Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 6 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 3 -

4 Änderungen der GefStoffV Neu: Verzicht auf Zonen in besonderen Fällen möglich (z.b. seltene An- und Abfahrvorgänge, Instandsetzungsmaßnahmen, seltene oder einmalige Tätigkeiten: Nr. 1.6 (3) GefStoffV) Sinnvoll bei seltenen Tätigkeiten, bei denen - das zeitliche Vorhandensein einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre und - eine Tätigkeit in diesem Bereich, die zur Zündquelle werden kann, nicht unabhängig voneinander sind Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 7 Wann ist Zoneneinteilung nicht sinnvoll? Öffnen einer Einsteigeöffnung ( Mannscheibe ) an einem oberirdischen Tank: selten (einmal im Jahr), kurzzeitig (zwei Stunden) Bereich könnte als Zone 2 eingestuft werden (wäre aber auch nur temporär vorhanden) Tätigkeiten in dieser Zeit, d.h. die Arbeit ist nicht zeitlich entkoppelt zum Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Zündquellenfreiheit auf Niveau Gerätekategorie 3G (nur im Normalbetrieb sicher)? Nein - ist nicht ausreichend Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 8 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 4 -

5 Wann ist Zoneneinteilung nicht sinnvoll? Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Schutzmaßnahmen müssen höherwertig als für Zone 2 sein Dabei sind deutlich größere explosionsgefährdete Bereiche zu erwarten (temporär) Arbeitgeber: ermittelt Ort und Größe, in der mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist erklärt diesen Bereich als explosionsgefährdeten Bereich (temporärer Ex-Bereich) legt keine Zone nach GefStoffV fest Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 9 Wann ist Zoneneinteilung nicht sinnvoll? Arbeitgeber: legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten fest wählt Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 1.8 GefStoffV aus berücksichtigt dabei die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von gea (Zeitbezug zur Arbeitszeit) entwirft ein Explosionsschutzkonzept für die Wartungsund Instandsetzungsarbeiten Nach Beendigung der Arbeiten verschwinden diese (temporären) explosionsgefährdeten Bereiche Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 10 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 5 -

6 Wann ist Zoneneinteilung nicht sinnvoll? Vorteil: Gleiches Explosionsschutzkonzept für gleiche Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsstellen möglich Beschäftigte bringen Explosionsschutzkonzept mit zur Einsatzstelle Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstungen der tatsächlichen Gefährdung angemessen Nach Beendigung der Arbeiten werden die temporären Ex-Bereiche quasi wieder eingepackt und der Normalbetrieb hergestellt Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 11 Ventilatoren in Ex-Bereichen Ventilator ist ex-geschütztes Gerät im Sinne der Richtlinie 94/9/EG bzw. Richtlinie 2014/34 /EU Anforderungen nennt EN Ventilator zum Fördern einer Zone 0 (z.b. aus einem Tank) - Gerät der Kategorie 1G innen, Kategorie 2G außen - EN fordert: konstruktive Maßnahmen zur Zündquellenfreiheit druckfestes Gehäuse Flammendurchschlagsicherungen an Ein- und Austritt Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 12 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 6 -

7 Ventilatoren in Ex-Bereichen Ventilator baulich sehr schwer sinnvoll für stationären Einsatz (dauerhafte oder langzeitige Förderung von Ex-Gemischen wie an Füllstellen, Dämpfesammelsysteme etc.) ohne Hilfsmittel (Kran) bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht händelbar für kurzzeitigen Betrieb sind Erleichterungen möglich Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 13 Ventilatoren in Ex-Bereichen Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten geeignet: Ventilator, der konstruktiv für die Kategorie 2G ausgelegt ist (innen und außen konstruktive Zündquellenfreiheit) Ventilator wird vor dem Einsatz in Ex-freien Bereichen auf Schäden inspiziert (Verformungen, Probelauf) Ventilator wird mit ableitfähigen Schläuchen betrieben Ventilator wird vor Inbetriebnahme mit Anlage in Potentialausgleich gebracht (Erdungskabel) Ventilator wird nur kurzzeitig (0,5 bis 1 Stunde) betrieben Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 14 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 7 -

8 Ventilatoren in Ex-Bereichen Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten geeignet: geförderte Gemische sind so abzuleiten, dass es zu keiner Ansammlung oder Rückströmung in den Arbeitsbereich kommen kann Einsatz des Ventilators vom Arbeitgeber in Gefährdungsbeurteilung freigegeben (Verwendung Kategorie 2 an Zone 0) Unter diesen Randbedingungen ist Einsatz eines Kategorie-2-Ventilators möglich Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 15 Ventilatoren in Ex-Bereichen Achtung: Bedienungsanleitung genau durchlesen Darauf achten, dass: nicht nur der Motor Ex-geschützt ist eindeutig das Fördern von Ex-Gemischen erlaubt ist das Typenschild richtig ausgefüllt ist (nicht nur ein Typenschild für den E-Motor drauf ist) die zulässigen (ableitfähigen) Schläuche und der Potentialausgleich festgelegt sind Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 16 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 8 -

9 Ventilatoren in Ex-Bereichen Wichtig: der Arbeitgeber (des Instandsetzungsbetriebes, nicht des Tankstellenbetreibers) muss in der Gefährdungsbeurteilung den Einsatz der Arbeitsmittel, d.h. auch des Ventilators freigeben Ventilatoren brauchen nicht Ex-geschützt ausgeführt sein: - die zum Freiblasen verwendet werden - die Frischluft aus einem sicheren Bereich ansaugen - Betrieb des Ventilators außerhalb des Ex-Bereiches Schläuche, die in Ex-Bereiche hinein ragen: elektrostatisch ableitfähig und müssen im Potentialausgleich liegen Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 17 Ventilatoren in Ex-Bereichen Ex-geschützte Ventilatoren müssen: vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 4.1 BetrSichV geprüft sein (dies gilt sinngemäß auch für wechselnde Einsatzorte) spätestens nach Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 4.1 BetrSichV alle drei Jahre wiederkehrend geprüft werden Prüfung darf eine zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Ziffer 3.3 BetrSichV durchführen Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 18 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B - 9 -

10 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese Physikalisch-Technische Bundesanstalt - PTB Bundesallee 100, Braunschweig dirk-hans.frobese@ptb.de Dr. Frobese/PTB BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B 19 BBS-Jahreshauptversammlung 2016 Gruppe B

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