Aktuelle Änderungen im Gefahrstoffrecht und im technischen Regelwerk für Gefahrstoffe

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1 Aktuelle Änderungen im Gefahrstoffrecht und im technischen Regelwerk für Gefahrstoffe Die Gefahrstoffverordnung trat am in Kraft, letzte Änderungen gelten ab

2 Stand europäischer Verordnungen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) Klassifizierung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG - Regeln für alte Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Übergangsfristen endeten am Abverkauf von Gemischen mit alter Kennzeichnung bis möglich 2

3 Stand der Umsetzung europäischer Verordnungen Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 (REACH Registrierung, Evaluierung, Autorisierung von Chemikalien) letzte Änderung durch Verordnung (EU) 2016/26 vom letzte Phase der Registrierung für Stoffe bis mit einer Produktionsmenge zwischen 1 und 10 t/a Anhang II Sicherheitsdatenblatt letzte Änderung durch Verordnung (EU) 830/2015 vom kein Verweis mehr auf alte Kennzeichnung! 3

4 Ausstehende Änderungen im nationalen Recht Chemikaliengesetz (ChemG) Neufassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), letzte Änderung vom (BGBl. I S. 1474) z. B. in 3a Gefährlichkeitsmerkmale mit anderen Bezeichnungen als in EU-Verordnung (kein gültiger Bezug mehr) 4

5 Ausstehende Änderungen im nationalen Recht Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom (BGBl. I S. 1643, 1644), letzte Änderung vom (BGBl. I S. 49) Anpassung der GefStoffV an CLP-Verordnung hätte bis erfolgen müssen Anpassung des technischen Regelwerks für Gefahrstoffe notwendig 5

6 Stand des nationalen Rechts Bekanntmachung des BMAS vom Bezüge in der GefStoffV auf die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie entfalten keine Wirkung mehr (alte Einstufung und Kennzeichnung) nationale Regelungen (GefStoffV, TRGS) sind noch nicht vollständig auf die EU-Regelungen umgestellt 6

7 Stand des nationalen Rechts Bekanntmachung des BMAS vom Es empfiehlt sich, dass Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen sinngemäß die bestehenden Regelungen auf die nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffe und Gemische anwenden. Dies gilt auch für die TRGS, die unverändert angewendet werden können. 7

8 Stand des nationalen Rechts Bekanntmachung des BMAS vom BkGS 408 Anwendung der GefStoffV und TRGS bei Inkrafttreten der CLP-Verordnung behält weiterhin Gültigkeit keine sofortige Umstellung der innerbetrieblichen Kennzeichnung erforderlich 8

9 TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B Zugang zum Expositionsverzeichnis (Stoff, Höhe und Dauer, Zeitraum der Exposition) Ärztin oder der Arzt nach 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge die zuständige Behörde jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Beschäftigte und ihre Vertretung zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art im Verzeichnis Beschäftigte erhalten auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben 9

10 TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B Wann Eintragung? Insbesondere dann, wenn der Schichtmittelwert die Akzeptanzkonzentration überschreitet (TRGS 910) der Schichtmittelwert den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) (TRGS 900) überschreitet der Kurzzeitwert überschritten wird bei Stoffen ohne AGW oder ohne Akzeptanzkonzentration eine Exposition vorliegt Atemschutz als Schutzmaßnahme getragen werden muss aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen 10

11 TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B Wann? keine ausreichenden Informationen über die Höhe einer möglichen Exposition vorliegen bei Tätigkeiten nach TRGS 906 Gefährdungen sind anhand stoffspezifischer TRGS zu beurteilen (z. B. Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554), quarzhaltiger Feinstaub (TRGS 559), Holzstaub (TRGS 553)) Gefährdung durch Hautkontakt bei Tätigkeiten mit hautresorptiven krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen (s. TRGS 401) 11

12 TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B Wann? bei Exposition durch Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten Wartungsarbeiten Reinigungsarbeiten Probenahme bei nicht geschlossenen Systemen Abrissarbeiten Arbeiten in kontaminierten Bereichen unfallartige Ereignisse 12

13 TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und zum Führen des Verzeichnisses gilt auch für Fremdfirmen Auftraggeber muss die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen Leiharbeitnehmer sind nach 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wie eigene Mitarbeiter zu behandeln (Entleiher hat das Expositionsverzeichnis für die ihm überlassenen Mitarbeiter zu führen) Spätestens nach Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung hat der Verleiher die Angaben aus dem Entleihbetrieb auch in sein eigenes Verzeichnis aufzunehmen 13

14 TRGS 410 Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B Arbeitgeber kann nach entsprechender Aufklärung der Beschäftigten und mit deren Einwilligung die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter ZED 14

15 TRGS 751 / TRBS 3151 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen GMBl 2015 S [Nr. 66] vom Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Gasfüllanlagen im Sinne von 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV, Tankstellen im Sinne von 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV und Betankungsanlagen im Sinne von 18 Absatz 1 Nummer 8 BetrSichV für Landfahrzeuge bei Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen: dient dem Schutz Beschäftigter und anderer Personen enthält wirksame sicherheitstechnische und organisatorische Maßnahmen Enthält Anforderungen an Anlagen zur Lagerung und Abfüllung anderer brennbarer Flüssigkeiten, wie Diesel, Altöl und Heizöl sowie Flüssiggas, einschließlich deren Lagerbehälter im engen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Tankstellen oder Gasfüllanlagen 15

16 TRGS 751 / TRBS 3151 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen GMBl 2015 S [Nr. 66] vom Inhalt auf Kohärenz mit der Gefahrstoffverordnung überprüft Anpassung an die CLP-Verordnung vorgenommen nur kleinere, insbes. redaktionelle Änderungen und notwendige Klarstellungen: Abstand von oberirdisch aufgestellten Flüssiggas-Behältern, der erforderliche Abstand zu Brandlasten und die Ausführung des Anfahrschutzes Technische Anforderungen bei unbeaufsichtigtem Betrieb Technische Anforderungen zum Blitzschutz Anforderungen an ausschließlich innerbetrieblich genutzte Gasfüllanlagen für Flüssiggas Aufnahme von Anforderungen an den Explosionsschutz bei der Aufstellung von Abgabeeinrichtungen für Ad-Blue (wässrige Harnstofflösung) Anforderungen an Rohrleitungen 16

17 TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) Auszug - Stand der letzten Änderung Jährlich zwei Änderungen (zwei Sitzungen des Ausschusses für Gefahrstoffe) Änderungen/Ergänzungen für folgende Stoffe/Gruppen: Borsäure und Natriumborate Zinnverbindungen 2-Amino-2-methyl-1-propanol Decahydronaphthalin Butandion Dichlormethan Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) 1,2-Epoxybutan Mangan und seine anorganischen Verbindungen Nickelmetall Sulfonsäuren, Erdöl-, Calciumsalze Vanadiumverbindungen, anorganische, 4+- und 5+wertige Weißes Mineralöl 17

18 TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeug. Gefahrstoffen Auszug - Stand der letzten Änderung

19 TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW) Auszug - Stand der letzten Änderung Änderungen/Ergänzungen: 1,2-Epoxypropan (Propylenoxid) 2-Butanon (Methylethylketon) Iso-Propylbenzol (Cumol) 4-Methylpentan-2-on 19

20 Änderung/Ergänzung weiterer TRGS TRGS 529 Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas geändert und ergänzt: GMBl 2016, S 7-8 [Nr. 1] vom Neufassung Nummer 8.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material geändert und ergänzt: GMBl 2016, S 8-10 [Nr. 1] vom Neufassung Nummer 6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge 20

21 Änderung/Ergänzung weiterer TRGS Ausblick für 2016 Beschlüsse der AGS-Sitzung im November 2015 noch nicht veröffentlicht: Neu: TRGS 725 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Mess-, Steuerund Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen Neufassung: TRGS 727 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen Neufassung: TRGS 745 / TRBS 3145 Ortsbewegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren Neufassung: TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe Neufassung: TRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen Gefährdungsbeurteilung 21

22 Änderung/Ergänzung weiterer TRGS Ausblick für 2016 Beschlüsse der AGS-Sitzung im November 2015 noch nicht veröffentlicht: Änderungen und Ergänzungen: TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen 22

23 Quellen Europäisches Recht Nationale Gesetze und Verordnungen Technische Regeln für Gefahrstoffe Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html 23

24 Ende 24

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