Neues aus dem Gefahrstoffrecht. Dr. Thomas Martin Leiter GisChem KC Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Heidelberg
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- Rosa Adler
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1 Neues aus dem Gefahrstoffrecht Leiter GisChem KC Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe, Heidelberg
2 Gefahrstoffverordnung Seite 2
3 Einstufung und Kennzeichnung Start Stoffe Gemische EU keine Umetikettierung bis für Gemische, die gem. 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet, verpackt u. bereits vor dem in Verkehr gebracht wurden Seite 3
4 Adressaten der CLP-Verordnung Hersteller Importeur nachgeschalteter Anwender Einstufung von Stoffen und Gemischen Kennzeichnung und Verpackung Händler Regelt nur Inverkehrbringen Seite 4
5 Sicherheitsdatenblatt Seit bei allen neu erstellten / neu überarbeiteten SDB: nur noch GHS-Einstufung und Kennzeichnung (Abschnitt 2 / 3) Übergangsweise bis noch alte SDB mit GHS UND altem Recht in Abschnitt 2 und 3 erlaubt sofern überall auch GHS steht SDBs ohne GHS im Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren)? NEUE ANFORDERN! Seite 5
6 Früh: Bekanntmachung des BMAS... In der GefStoffV werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG, die erst zum 1. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln... Bekanntmachung IIIb vom 15. Dezember
7 Und dann? Neue Version Gefahrstoffverordnung zum ABER: KEINE CLP-Anpassung!!! Nur formale Anpassung: EX-Schutz kommt komplett in GefStoffV EX-Schutz-Dokument Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Betriebssicherheitsverordnung: keine Regelung EX-Schutz mehr TRBS zum EX-Schutz künftig TRGS (aber alte TRBS gelten weiter!) Seite 7
8 Jetzt aber: Gefahrstoffverordnung 2016 beschlossen! Erster Entwurf aus Dezember 2014 geheim und sofort wieder einkassiert ; viele Anpassungen und Änderungen vorgesehen Referentenentwurf Frühjahr 2016, hin & her, dann schließlich am Kabinettsbeschluss : Bundesrat - hat zugestimmt! Veröffentlichung: in Kürze!!! Seite 8
9 Gefahrstoffverordnung 2016 und GHS - Änderungen Umgesetzte Änderungen: Anpassung an EU-Recht: CLP-Verordnung Schädlingsbekämpfung/Begasung (Anpassung an Biozidverordnung) Risikokonzept krebserzeugende Stoffe (ERB) Staub Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten Weitere Themen Berücksichtigung psychischer Belastungen Seite 9
10 Neuerungen Gefahrstoffverordnung 2016 Formale Umstellung auf GHS, das heißt: Gemisch statt Zubereitung Kein Verweis mehr auf alte Stoff- und Zubereitungsrichtlinie Fürs Inverkehrbringen wird nur noch auf CLP-Verordnung verwiesen, als Sprache deutsch festgelegt und die Übergangsvorschrift der CLP-Verordnung zitiert 3 statt Gefährlichkeitsmerkmale nun Gefahrenklassen Grunddefinition Gefahrstoff unverändert Ergänzung: Umweltgefährlich ist nicht nur gewässergefährdend nach GHS, sondern auch alle weiteren Umweltgefahren Seite 10
11 Gefahrstoffe sind... und Gemische nach 3 (GHS) incl. Umweltgefährlich Sonstige Stoffe und Gemische Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe oder explosionsfähige Stoffe/Gemische/ Erzeugnisse entstehen oder freigesetzt werden
12 CMR / KMR - Eigenschaft - Ergutverändernd keimzellmutagen - Fruchtbarkeitsgefährdend reproduktionstoxisch - Krebserzeugend krebserzeugend!!!! - Vollständige Erweiterung: statt fruchtbarkeitsgefährdend jetzt: reproduktionstoxisch! - NEU ALSO: fruchtschädigende Stoffe / Gemische fallen jetzt neu unter die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (bisher nur Mutterschutzgesetz) - Kategorien der CLP-Verordnung werden vollständig übernommen (1A, 1B, 2 statt früher 1, 2, 3) Seite 12
13 Definition krebserzeugend 1. Alle Stoffe aus Anhang VI (Stoffliste) der CLP-Verordnung, die in die Gefahrenklasse Karzinogenität eingestuft sind 2. Alle Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in Karzinogenität nach Anhang I der CLP-Verordnung erfüllen (nicht namentlich im Anhang VI genannt, aber trotzdem karzinogen) 3. Alle Gemische mit Bestandteilen von Nummer 1 / 2 ab einer bestimmten Konzentration (entweder SCL Anhang VI oder allgemeine Grenze Anhang I) 4. Alle Stoffe, Gemische oder Verfahren nach TRGS z.b. Tätigkeiten mit Hartholzstaub, Quarz, Seite 13
14 Gefährliche Eigenschaften unbekannt? - Liegen keine Prüfdaten oder aussagekräftigen Informationen vor (z.b. Forschungsstoffe), sind die Stoffe bei der Gefährdungsbeurteilung zu behandeln wie: - Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ) Kategorie 3 - Hautreizung Kategorie 2 - Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 - Keimzellmutagenität Kategorie 2 - Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition, Kategorie 2 Früher: nur allgemeine Angabe der Eigenschaften, näheres TRGS 400 Seite 14
15 Unter Verschluss aufbewahren / lagern Tätigkeiten: nur fachkundig / besonders unterwiesen - Akute Toxizität, 1 3 Kat. 3: nicht Xn! - STOT (SE / RE) 1 - Krebserzeugend 1A, 1B - Keimzellmutagen 1A, 1B [Reproduktionstoxisch 1A, 1B - nur Fachkunde/Unterweisung - nicht unter Verschluss] Aufbewahrung unter Verschluss in abschließbaren Schränken in abschließbaren Gebäuden auf einem Betriebsgelände mit Zaun und Zugangskontrolle
16 Besondere Schutzmaßnahmen bei CMR - Kategorie 1A oder 1B krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch für Anwendung 10 - Minimierungsgebot; wenn kein AGW, dann risikobezogenes Maßnahmenkonzept - Maßnahmen jetzt neu auch für rein fruchtschädigende Stoffe für Verbot der Luftrückführung gilt Übergansfrist ( 25) bis Korrektur: Expositionsverzeichnis nach 14 (3) Nr. 3 / 4: gilt nur für krebserzeugend 1A/1B und keimzellmutagen 1A/1B (und damit nicht mehr fruchtbarkeitsgefährdend oder gar jetzt reproduktionstoxisch ) Seite 16
17 Betriebsanweisungen Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 17
18 Betriebsanweisungen Grundsätzlich werden in der neuen TRGS 555 nur noch GHS-Betriebsanweisungen beschrieben (Beschluss hoffentlich , Veröffentlichung Frühjahr 2017) Ergänzung: Werden Gebinde verwendet, die im Einklang mit TRGS 201 noch einer alten Kennzeichnung nach den EG-Richtlinien versehen sind, kann eine Betriebsanweisung mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden Seite 18
19 Innerbetriebliche Kennzeichnung Seite 19
20 Forderung der GefStoffV - 8 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass 1.alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind, 2.gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht, 3.Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Seite 20
21 Seite 21
22 Neue TRGS 201 (durch UA I beschlossen noch nicht durch AGS beschlossen/veröffentlicht!) - Arbeitgeber muss nicht eingestufte und gekennzeichnete Produkte selbst einstufen und kennzeichnen - Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für unzureichende Einstufung und Kennzeichnung vorhanden sind - Umetikettieren von ALTER auf GHS Kennzeichnung ist NICHT NOTWENDIG, wenn sich keine zusätzlichen Sicherheitsinformationen ergeben haben! - Neue Kennzeichnung dann: wenn nicht lesbar oder andere Einstufung aufgrund (zusätzlicher/neuer) Erkenntnisse Seite 22
23 Vereinfachte Kennzeichnung TRGS Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie 2. Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw. Gefahrensymbol(e) und + ggf. Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) Möglichkeit, auch weniger Gefahrenpiktogramme auszuwählen. Gefahr ABER: ggf. auch Erfordernis weitergehende Informationen z.b. bei Stoffvielfalt anzugeben, z.b. Laborsystem DGUV Seite 23
24 TRGS Vereinfachte Kennzeichnung Bildquelle M060, BG RCI
25 Umkennzeichnung? Änderung Etiketten innerbetrieblich? (geplante) Aussagen der TRGS Nicht erforderlich, wenn (korrekte) alte Kennzeichnung angebracht, auch nicht nach dem ! - Immer erforderlich, wenn Kennzeichnung nicht mehr lesbar - Immer erforderlich, wenn neue Erkenntnisse neue Gefahren ergeben und diese durch die bisherige Kennzeichnung nicht abgedeckt sind! Seite 25
26 Warum dieser Satz in der TRGS 201? Arbeitgeber muss Stoffe und Gemische auch selbst einstufen/kennzeichnen, wenn Anhaltspunkte für unzureichende Einstufung und Kennzeichnung vorhanden sind Seite 26
27 Ein Stoff eine Einstufung / eine Kennzeichnung? gleiche Maßnahmen? Früher (vor GHS): ca Stoffe mit Legaleinstufung (identisch!), Rest Herstellereinstufung (ggf. unterschiedlich) Heute: immer noch Stoffliste (Anhang VI), aber zwei Neuerungen: Anmerkungen (z. B. Mindesteinstufung, nur orientierend, vom Hersteller zu prüfen ) Eintrag ist nicht mehr vollständig, sondern vom Hersteller zu ergänzen, sofern Daten für weitere Gefahrenklassen vorliegen. Seite 27
28 Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO Methylacrylat (CAS: ) Index-No International Chemical Identification EC-No. CAS-No. Classification Suppl. hazard inform. Code(s) Labelling Codes Specific Conc. Limits, M- factors Notes Classification Annex I Dir 67/548/EE C Hazard statement Code(s) methyl acrylate, methyl propenoate Hazard Code(s) Flam Liq. Acute Tox. Acute Tox Acute Tox. Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit. Skin Sens. Class Flam Liq. 2 H226 Acute Tox. 4* H302 Acute Tox. 2 4* H225 H312 4 * H332 Acute Tox. 4 * 4* H312 H332 4 * H302 Eye Irrit. 2 H319 H319 STOT Single 3 3 H335 H335 2 H315 Skin Irrit. 12 H317 H315 Skin Sens. 1 H317 D F, R11 Xn, R20/21/22 Xi; R 36/37/38 R43
29 Akute inhalative Toxizität: Methylacrylat LC 50 (inhalativ) mg/l/4 h LC 50 (inhalativ) mg/l/ 4 h ,5 GHS (Dämpfe) Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H 332) Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331) Kategorie 2 Achtung Gefahr Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) Kategorie 1 Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) Gefahr EU bisher (Gase und Dämpfe) Gesundheitsschädlich 5,7 mg/l/4 h Giftig Sehr giftig ,5 Gefahr
30 Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO Methylacrylat (CAS: ) Index-No International Chemical Identification EC-No. CAS-No. Classification Suppl. hazard inform. Code(s) Labelling Codes Specific Conc. Limits, M- factors Notes Classification Annex I Dir 67/548/EE C Hazard statement Code(s) methyl acrylate, methyl propenoate Hazard Code(s) Flam Liq. Acute Tox. Acute Tox Acute Tox. Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit. Skin Sens. Class Flam Liq. 2 Acute Tox. 4* Acute Tox. 4* 2 4 * 4 * 4 * H226 H302 H312 H225 H332 H312 H302 H319 H335 H315 H317 3 Acute Tox. 4* H331 H332 Eye Irrit. 2 H319 STOT Single 3 H335 Skin Irrit. 2 H315 Skin Sens. 1 H317 D F, R11 Xn, R20/21/22 Xi; R 36/37/38 R43 Seite 30
31 Ergänzungspflicht: Ameisensäure im Anhang VI Eintrag enthält AUSSCHLIEßLICH: Skin Corr. 1A; H314 (analog früher: C, R 35) Seite 31
32 Ameisensäure im ADR Klasse 8, Nebengefahr 3 Seite 32
33 Ergänzung (z.b. REACH-Registrierung) Flam. Liq. 3, H226 Acute Tox. 3, H331 Acute Tox. 4, H302 Skin Corr. 1A, H314 [Eye Dam. 1, H318] EUH071 [Bei verdünnten Lösungen zusätzlich: Met. Corr 1, H290] Seite 33
34 ECHA Infocard (CLP Inventory) Seite 34
35 ECHA Infocard (CLP Inventory) Gefahrstoffwissen kompakt 30. Juni 2016 Seite 35
36 ECHA Infocard (CLP Inventory)
37 Was tun in der Praxis im Arbeitsschutz? 1. Stoff ist in GisChem Angaben aus GisChem nutzen! 2. Einer der Hersteller hat schon nach REACH registriert (s. SDB). Vermutlich bessere Datenlage, eher zu bevorzugen. 3. Unterschied führt zu keinen Änderungen im Arbeitsschutz (z.b. zusätzlich metallkorrosiv, ) Unterschied für Arbeitsschutz nicht relevant! (wohl aber für Gemischeinstufung ) 4. Unterschied würde andere Arbeitsschutzmaßnahmen verursachen: Rückfrage bei Herstellern, ggf. vorher Info im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach weiteren Varianten suchen, beurteilen. IMMER: DOKUMENTIEREN, mit Begründung!!! IMMER: aktuelle Entwicklung verfolgen!!! Seite 37
38 Neues zu GisChem
39 Seite 39
40 GisChem-Interaktiv: Betriebsanweisungen selbst erstellen Bislang: 16 Abfragemasken Wildes Blättern durch das SDB
41 GisChem-Interaktiv: Betriebsanweisungen selbst erstellen
42 SDBtransfer Nutzung strukturierter Daten für den Arbeitsschutz Projekt Dr. Stefan Henrich BG RCI
43 Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 43
44 Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 44
45 Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 45
46 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Fragen? Jetzt hier Kontaktformular und Kontaktdaten: siehe Info Mail: Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM Seite 46
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