GHS. Ein weltweit harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für das Inverkehrbringen und den Transport
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- Karlheinz Vogel
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1 GHS Ein weltweit harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für das Inverkehrbringen und den Transport
2 UN - GHS GHS Globally Harmonized System of Classification an Labeling of Chemicals Erstellt auf UN- Ebene (Purple Book) 1992: Beschluss zu einer weltweiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Gemische und Güter bei der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro, Brasilien
3 Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Ziel der Verordnung Hohes Schutzniveau in den Bereichen der menschliche Gesundheit und der Umwelt Freier Verkehr von Stoffen und Gemischen 1 im Binnenmarkt 1 Der bisherige Begriff Zubereitung wird entsprechend GHS durch den Begriff Gemisch ersetzt Umsetzung durch einen fünffachen Ansatz, der auf dem GHS basiert
4 Auf GHS basierende Ansätze Harmonisierung der Einstufungs,-Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Verpflichtung der Unternehmer, Stoffe und Gemische selbst einzustufen Verpflichtung der Unternehmen, diese Einstufungen zu melden Einführung einer harmonisierten Liste von auf Gemeinschaftsebene eingestuften Stoffen (Anhang VI der VO) Schaffung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, das aus allen oben geforderten Meldungen und harmonisierten Einstufungen besteht
5 CLP Verordnung (EG GHS) 1355 Seiten plus 7 Anhänge Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures EG- Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Am 20. Januar 2009 in Kraft getreten
6 Inhalte der Verordnung Titel I: Allgemeines (Zweck, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung,allgemeine E,K,V-Pflichten) Titel II: Gefahreneinstufung Kapitel 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen Kapitel 2: Bewertung der Gefahrenmerkmale und Entscheidung über die Einstufung Titel III: Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung Kapitel 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts Kapitel 2: Anbringung der Kennzeichnungsschilder Titel IV: Verpackung Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Kapitel 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Kapitel 2: Meldungen an die Agentur und Einrichtung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses Titel VI: Zuständige Behörde und Stellen Titel VII: Allgemeine Schlussvorschriften
7 Anhänge der Verordnung Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung/Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Anhang III:Liste der Gefahrenhinweise Anhang IV: Liste Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte Stoffe Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gem. RL 67/548/EWG in eine Einstufung gem. dieser Verordnung
8 Systematik der Gefahren nach GHS GEFAHRENKLASSE = Art der Gefahr Physikalische Gefahren Gesundheitsgefahren Umweltgefahren 16 Gefahrenklassen 10 Gefahrenklassen 1 Gefahrenklasse GEFAHRENKATEGORIE = Schwere der Gefahr Untergliederung innerhalb einer Gefahrenklasse Schwere der Gefahr nimmt mit steigender Nummer ab Stärkste Kategorie
9 Physikalische Gefahren Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse Pyrophore Flüssigkeiten Entzündbare Gase Pyrophore Feststoffe Entzündbare Aerosole Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Oxidierende Gase In Berührung mit Wasser entzündbare Gase Gase unter Druck Oxidierende Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten Oxidierende Feststoffe Entzündbare Feststoffe Organische Peroxide Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Korrosiv gegenüber Metallen
10 Gesundheitsgefahren Akute Toxizität Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Schwere Augenschädigung/Augenreizung Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Keimzellenmutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Aspirationsgefahr
11 Gesundheitsgefahren STOT Spezifische Zielorgan-Toxizität (Specific target organ toxicity) STOT (einmalige Exposition) Kategorie 1 Kategorie 1 Kategorie 2 STOT einm. 1 H370 STOT SE 1 STOT einm. 2 H371 STOT SE 2 STOT einm. 3 H335 STOT SE 3 STOT (wiederholte Exposition) Chronisch Kategorie 3 Chronisch Kategorie 4 STOT wdh. 1 H372 STOT RE 1 STOT wdh. 2 H373 STOT RE 2
12 Umweltgefahren Gewässergefährdend Akut Kategorie 1 Aqu. akut 1 H400 Aquatic Acute 1 Gewässergefährdend Chronisch Kategorie 1 Chronisch Kategorie 2 Chronisch Kategorie 3 Chronisch Kategorie 4 Aqu. Chron. 1 H410 Aquatic Chronic 1 Aqu. Chron. 2 H411 Aquatic Chronic 2 Aqu. Chron. 3 H412 Aquatic Chronic 3 Aqu. Chron. 4 H413 Aquatic Chronic 4 Die Ozonschicht schädigend (nur in der EU)
13 Kennzeichnungselemente für entzündbare Feststoffe Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahr Achtung Gefahrenhinweis H228:Entzündbarer Feststoff H228 Sicherheitshinweise P 210, P240, P210, P240 (Prävention) P241, P280 P241, P280 Sicherheitshinweise P370+ P378 P370+ P378 (Reaktion)
14 Kennzeichnungselemente für entzündbare Flüssigkeiten Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahr Gefahr Achtung Gefahrenhinweis H224 extrem entzündbar H225 leicht entzündbar H226 entzündbar Sicherheitshinweise P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280 (Prävention) Sicherheitshinweise P303+P361+P353+P370+P378 (Reaktion)
15 GHS- Piktogramme für Physikalische Gefahren Explodierende Bombe Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Flamme Für entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten oder Feststoffe Flamme über einem Kreis Für entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe Gasflasche Für unter Druck stehende Gase Ätzwirkung Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle korrosiv, hautätzend und/oder schwer augenschädigend wirken
16 GHS- Piktogramme für Gesundheitsgefahren/Umweltgefahren Totenkopf mit gekreuzten Knochen Für akut toxische Stoffe und Gemische Ätzwirkung Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle korrosiv, hautätzend und/oder schwer augenschädigend wirken Ausrufezeichen Für Stoffe und Gemische, die Haut, Augen oder Atemwege reizen Gesundheitsgefahr Für karzinogene oder die Atemwege sensibilisierende Stoffe und Gemische Umwelt Für Stoffe und Gemische, die akut oder chronisch Gewässer gefährden
17 Neue Gefahrenpiktogramme Gase unter Druck alle CMR Kategorien STOT (einmalige Exposition): Kategorie 1 und 2 STOT (wiederholte Exposition): Kategorie 1 und 2 Atemwegsensibilisierung Aspirationsgefahr akute Toxizität: Kategorie 4 Hautreizung Augenreizung STOT (einmalige Exposition): Kategorie 3 Reizung der Atemwege Narkotisierende Wirkung Hautsensibilisierung STOT = Specific target organ toxicity = spezifische Zielorgan Toxizität
18 Gefahrenhinweise - Hazard statement (ähnlich den R Sätzen) Kodierung H 301 giftig beim Verschlucken laufende Nummer Gruppe 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren Hazard statement
19 Sicherheitshinweise - Precautionary statement (ähnlich den S Sätzen) Kodierung P 103 vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen laufende Nummer Gruppe 1 = Allgemeine 2 = Vorsorgemaßnahmen 3 = Empfehlungen 4 = Lagerhinweise 5 = Entsorgung Precautionary statement
20 Kennzeichnungselemente nach CLP Gefahrenpiktogramme Signalwort Gefahrenhinweise - GEFAHR - ACHTUNG Sicherheitshinweise Produktidentifikation Angaben zum Lieferanten Ergänzende Informationen Nennmenge
21 Gegenüberstellung alte und neue Bezeichnung Beispiel Alte Bezeichnung R (Risiko) - Satz Neue Bezeichnung H (hazard): Gefahrenhinweise S Satz: Sicherheitsratschlag P (precaution): Sicherheitshinweis R45: Kann Krebs erregen H350: Kann Krebs erzeugen S52: Exposition vermeiden vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen P201: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
22 Karzinogenität Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung Kriterien Kat. 1 Kat. 1A Nachweis beim Menschen Kat. 2 Kat. 1B Klarer Nachweis im Tierexperiment Kat. 3 Kat. 2 Verdacht
23 Beispiel Gefahrenklasse Karzinogenität Einstufung Kategorien 1A/1B Kategorie 2 GHS- Piktogramm Signalwort Gefahrenhinweise Gefahr Kann Krebs erzeugen Achtung Kann vermutlich Krebs erzeugen
24 GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe Piktogramm Symbol Wirkungsbeispiele Sicherheit Explodierende Bombe GHS01 Flamme GHS02 Flamme über Kreis GHS03 Gasflasche GHS04 Ätzwirkung GHS05 Explodieren durch Feuer, Schlag, Reibung, Erwärmung; Gefahr durch Feuer, Luftdruck, Splitter Sind entzündbar; Flüssigkeiten bilden mit Luft explosionsfähige Mischungen; erzeugen mit Wasser entzündbare Gase oder sind selbst entzündbar Wirken oxidierend und verstärken Brände: bei Mischung mit brennbaren Stoffen entstehen explosionsgefährliche Gemische Gasflaschen unter Druck können beim Erhitzen explodieren; tiefkalte Gase erzeugen Kälteverbrennungen Zerstören Metalle und verätzen Körpergewebe, schwere Augenschäden sind möglich Nicht reiben oder stoßen; Funken und Wärmeentwicklung vermeiden Von offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten; Gefäße dicht schließen Von brennbaren Stoffen fernhalten und nicht mit diesen mischen Nicht erhitzen, bei tiefkalten Gasen Schutzbrillle und Schutzhandschuhe Kontakt vermeiden; Schutzbrille/Handschuhe bei Kontakt mit Augen u. Haut mit Wasser spülen
25 GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe Piktogramm Symbol Wirkungsbeispiele Sicherheit Totenkopf mit Knochen GHS06 Ausrufezeichen GHS07 Führen in kleineren Mengen sofort zu schweren gesundheitlichen Schäden oder zum Tod. Führen zu gesundheitlichen Schäden, reizen Augen, Haut oder Atemwegsorgane. Führen in größeren Mengen zum Tod. Nicht einatmen, berühren, verschlucken; Arbeitsschutz tragen Wie Totenkopf; Bei Haut oder Augenkontakt mit Wasser oder geeigneten Mitteln spülen Gesundheitsgefahr GHS08 Umwelt GHS09 Wirken allergieauslösend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, fruchtschädigend oder organschädigend Sind für Wasserorganismen schädlich, giftig oder sehr giftig, akute oder Langzeitwirkung Vor Arbeitsbeginn gut informieren, Schutzkleidung, Handschuhe, Augenund Mundschutz, Atemschutz tragen Nur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen
26 Zeitabläufe über die neuen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Artikel 57 Aufhebung Die Richtlinie 67/548/EWG ( Stoffrichtlinie ) und die Richtlinie 1999/45/EWG ( Zubereitungsrichtlinie ) werden mit Wirkung von 1. JUNI 2015 aufgehoben Artikel 58 Übergangsbestimmungen Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt
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