Neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln durch das Global Harmonisierte System (GHS)
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- Wilhelmine Klein
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1 Neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln durch das Global Harmonisierte System (GHS) Ralf John Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin FB 4 "Sicherheit und Gesundheit bei chemischen und biologischen Arbeitsstoffen" Gr. 4.6 "Gefahrstoffmanagement" Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D Dortmund Tel Fax
2 Das Global Harmonisierte System zur Einstufung & Kennzeichnung von Chemikalien Entstehung 1992 : Beschluss auf der Nachhaltigkeitskonferenz der UN in Rio de Janeiro: herbeiführen einer weltweiten Harmonisierung der E&K von Chemikalien (Agenda 21, Kapitel 19) 2003 : Das GHS der UN wird mit dem sogenannten purple book erstmals vorgelegt 2008: Ziel der UN: GHS in allen Staaten zu implementieren seit 2003: Weiterentwicklung des GHS, alle zwei Jahre erscheint die aktualisierte Fassung 2
3 Das Global Harmonisierte System zur Einstufung & Kennzeichnung von Chemikalien Gründe der Entstehung - Unterschiedliche Systeme für Kennzeichnung von Chemikalien - Unterschiedliche Behandlung gleicher Chemikalien in unterschiedlichen Ländern - Bedürfnis nach weltweitem Sicherheitsstandard - Wachsender internationaler Handel erfordert eine Harmonisierung 3
4 Das Global Harmonisierte System zur Einstufung & Kennzeichnung von Chemikalien Ziel des GHS - Harmonisierte Kriterien für die Einstufung von physikalischen Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren - Harmonisierte Gefahrenkommunikation in verschiedenen Sektoren - Kennzeichnungsetikette f. Inverkehrbr. - Transportkennzeichnung - Sicherheitsdatenblätter - Arbeitsplatzsicherheit - Verbraucherschutz - Übernahme der E&K-Regeln in Staaten, die bisher keine Regelungen besitzen 4
5 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Prinzipiell gilt das GHS für alle gefährlichen Stoffe/Zubereitungen jedoch nicht für Erzeugnisse! den kompletten Lebenszyklus der Produkte alle Zielgruppen (Sektoren) Transport, Verwendung usw. Durch GHS soll keine Reduzierung der Schutzniveaus bestehender Systeme erfolgen! 5
6 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Das GHS besitzt einen modularen Aufbau. Es stellt ein Gefüge von building blocks (Baukastensystem) dar. Bei der Übernahme des GHS durch die Zielgruppen (Sektoren) müssen nicht alle vorhandenen Bausteine übernommen werden. Die Bausteine, die übernommen werden, müssen jedoch den Kriterien des GHS entsprechen. 6
7 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Verschiedene Zielgruppen (Sektoren) haben unterschiedliche Anforderungen. Der Transportsektor z.b. berücksichtigt Gefahren, die im Gefahrfall (akut, z.b. giftig) auftreten in stärkerem Maße, als längerfristige Wirkungen (chronisch, z.b. krebserz.). Daher werden in den verschiedenen Sektoren unterschiedliche Bausteine aus dem GHS verwendet. 7
8 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Grundelemente des GHS im Hinblick auf die Einstufung: - 16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren - 10 Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren - 3 Gefahrenklassen für Umweltgefahren (neu: Ozonschicht schädigend, seit Mitte 2009 als dritte Gefahrenklasse) 8
9 Was ist nicht Inhalt des GHS? Risikobewertung und Risikomanagement Erstellung einer weltweiten harmonisierten Liste von Stoffeinstufungen 9
10 Implementierung des GHS ins EU-Recht Internetkonsultationsphase über den Verordnungsvorschlag der Kommission geänderter Verordnungsvorschlag in allen EU-Sprachen Verordnungsentwurf vom Europäischen Rat verabschiedet Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 im Amtsblatt der EU Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 tritt in Kraft 10
11 Implementierung des GHS in die EU Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Sprachgebrauch CLP- oder GHS-Verordnung) - gilt für das Inverkehrbringen v. Stoffen u. Gemischen - ersetzt nach u. nach die Stoff- u. Zubereitungsrichtlinie - neue Regelungen sind so nahe wie möglich am bisher bestehenden System angelehnt - EU-Sonderfälle, die nicht v. UN-GHS geregelt werden, wurden als ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente übernommen 11
12 Implementierung des GHS in die EU - Auffälligstes Merkmal ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole: statt der bisherigen Gefahrensymbole warnen nun Gefahrenpiktogramme. giftig - Die bisherigen Bezeichnungen der Gefahren Gefahr entfallen. - Hinweis auf hohe bzw. weniger hohe Gefahren durch Signalwörter: Gefahr bzw. Achtung 12
13 Aufbau der CLP-/ GHS-Verordnung Artikelteil: Festlegung der Grundregeln und Prinzipien Anhang I: Kriterien zur E&K v. Stoffen u. Gemischen Anhang II: Besondere Regeln zur Kennzeichnung u. Verpackung von Stoffen u. Gemischen Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzende Gefahrenmerkm. und Kennz.elemente Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Liste d. harmonisierten E&K für best. Stoffe Tab. 3.1 neue, Tab. 3.2 alte E&K Anhang VII: Umwandlungstabelle für die Einstufung gemäß Stoff-RL nach CLP-Verordnung 13
14 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Gefahrenkategorien Explosiv Unstabil explosiv Unter kl. 1.1 Unter kl. 1.2 Unter kl. 1.3 Unter kl. 1.4 Unter kl. 1.5 Unter kl. 1.6 entzündbare Gase 1 2 entzündb. Aerosole 1 2 oxidierende Gase 1 Gase unter Druck Verdicht. Gas Verflü. Gas Tiefgek. verfl. Gas gelös. Gas Entzündb. Flüssigk entzündb. Feststoffe 1 2 selbstzersetzliche Stoffe u. Gemische Typ A Typ B Typ C u. D Typ Eu.F Typ G 14
15 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Gefahrenkategorien pyrophore Flüssigk. 1 pyrophore Feststoffe Selbsterhitzungsf. Stoffe u. Gemische in Berühr. mit Wasser entzündb. Gase entw. oxidierende Flüssigk. oxidierende Festst organische Peroxide Typ A Typ B Typ C u. D Typ Eu.F Typ G gegenüber Metall korrosiv 1 15
16 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Akute Tox., Oral Akute Tox., Dermal Akute Tox., Inhalation Aspirationsgefahr Hautreizende/ ätzende Wirkung Schwere Augenschädigung/-reizung Sensibilisierung der Atemwege Sensibilisierung der Haut Keimzellmutagenität Karzinogenität Reproduktionstox. - Fruchtbarkeit Reproduktionstox. - Entwicklung Zielorgantox. einmal. Exposition Zielorgantox. wiederh. Exposition Gefahrenkategorien Ätzwirkung 1A 1B 1C 1 2(A) 2B 1 1 1A 1B 2 1A 1B 2 1A 1B 2 1A 1B Reizung 2 3 Zusatzkat. Laktation atemwegreiz. narkotisch 16
17 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Gefahrenkategorien Gewässergefährdend akut akut akut Gewässergefährdend Ozonschicht schädigend chron. 1 1 chron. chron. chron Neue GHS-Gefahrenklasse wird noch in die CLP- Verordnung implementiert! Zusätzliche EU-Gefahrenklasse Die Ozonschicht schädigend daher weiterhin gültig 17
18 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenkommunikation auf dem Kennzeichnungsetikett mit Kennzeichnungselementen nach Anhang I CLP - Gefahrenpiktogramme, 9 verschied. Symbole - Signalwörter, Gefahr oder Achtung - Gefahrenhinweise (Hazard statements) auch H-Sätze - Sicherheitshinweise (Precautionary statements) auch P-Sätze und - ergänzende Gefahrenmerkmale EUH-Sätze - ergänzende Kennzeichnungselemente EUH-Sätze aus EU G H S 18
19 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren Explodierende Flamme Gasflasche Totenkopf Bombe, mit GHS01 Ätzwirkung GHS02 Gesundheitsgefahr GHS04 Ausrufezeichen gekreuzten Kochen (weniger schwerwiegend) Ätzwirkung, GHS05 (auf Metall korrosiv wirkend) Umwelt Flamme über Kreis, GHS03 19
20 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenpiktogramme für Gesundheitsgefahren Totenkopf mit Ätzwirkung Gesundheitsgefahr Ausrufezeichen gekreuzten Kochen (weniger schwerwiegend) GHS06 GHS05 GHS08 GHS07 für Umweltgefahren Umwelt, GHS09 20
21 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung - Gefahrenhinweise (H-Sätze) hazard statements Zur einfacheren Handhabung besitzen die H-Sätze einen Code, bestehend aus einem H u. einer 3-ziffrigen Zahl. Der Code H2XX bezeichnet physikalische Gefahren der Code H3XX die Gesundheitsgefahren und der Code H4XX die Umweltgefahren Auf dem Etikett ist der Wortlaut aufzubringen! 21
22 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung - Sicherheitshinweise (P-Sätze) precautionary statements zur einfacheren Handhabung besitzen die P-Sätze einen Code, bestehend aus einem P u. einer 3-ziffrigen Zahl. Der Code P1XX bezeichnet allgemeine Maßnahmen der Code P2XX Präventivmaßnahmen zum Schutz der Code P3XX Maßnahmen nach einem Unfall (Reaktion) der Code P4XX Maßnahmen wie zu lagern ist und der Code P5XX Maßnahmen zur Entsorgung. Auf dem Etikett ist der Wortlaut aufzubringen! 22
23 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung - ergänzende Gefahrenmerkmale - ergänzende Kennzeichnungselemente EUH-Sätze left overs EUH-Sätze sind nicht Bestandteil des UN-GHS. Sie sind aus dem alten EU-Regelwerk übernommen worden. Die ergänzenden Gefahrenmerkmale entsprechen den nicht einstufungsrelevanten R-Sätzen aus Anhang VI der Stoff-RL 67/548/EWG. Die ergänzenden Kennzeichnungselemente entsprechen den bes. Kennzeichnungsbestimmungen aus Anhang V Teil B der Zubereitungs-RL 1999/45/EG. 23
24 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Inhalte des Kennzeichnungsetiketts - Gefahrenpiktogramm diese vier Elemente - Signalwort sind zusammen - Gefahrenhinweis anzugeben - Sicherheitshinweise 24
25 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Inhalte des Kennzeichnungsetiketts - Produktidentifikation (Name u. Identifikationsnr., wie im Anhang VI oder E&K-Verzeichnis (Titel V), CAS Nummer mit IUPAC Name oder allgemein internationale Bezeichnung bei Mischungen: Handelsname und Identität der gefahrauslösenden Stoffe) - Name, Adresse und Telefonnummer des Inverkehrbringers - Nennmenge (wenn an die allgem. Öffentlichkeit) - ergänzende Informationen (z.b. EUH-Sätze, Kennz.-Elemente aus Biozid-RL, Pflanzenschutz-RL) 25
26 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Etikett, das auch Kennzeichnungsanforderungen anderer Vorgaben enthält 26
27 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Die meisten Gefahrenpiktogramme haben eine Entsprechung unter den Gefahrensymbolen nach Stoffrichtlinie. Explosionsgefährlich explodierende Bombe Hochentzündlich Flamme Leichtentzündlich Brandfördernd Flamme über einem Kreis Keine Entsprechung Gasflasche 27
28 Vergleich altes Recht mit neuem Recht. Ätzend Ätzwirkung Sehr giftig Totenkopf mit gekreuzten Giftig Knochen Gesundheitsschädlich Reizend keine Entsprechung Keine Entsprechung Ausrufezeichen 28
29 Vergleich altes Recht mit neuem Recht. Keine Entsprechung Gesundheitsgefahr Umweltgefährlich Umwelt 29
30 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufungskriterien sind nicht identisch GHS EU (alt) Entzündbare Flüssigkeit, Entzündlich Kategorie 3 Flp 23 C u. 60 C Flp 21 C u. 55 C kein Symbol Achtung Flüssigkeit und Dampf entzündbar (H226) entzündlich (R10) 30
31 31 Vergleich altes Recht mit neuem Recht
32 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufungskriterien sind nicht identisch GHS EU (alt) Akute Toxizität, Kategorie 3 Gesundheitsschädlich LD50 > mg/kg LD50 > mg/kg (50-300mg/kg) ( mg/kg) Gesundheitsschädlich Gefahr Giftig beim Verschlucken (H301) Gesundheitsschädlich beim Verschlucken (R22) 32
33 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Gesundheitsschädlich 33
34 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufung von Gemischen - Bei der Einstufung von Gemischen (ehemals Zubereitungen) ändern sich die Spielregeln: die Bewertungsfreiheit ist größer als bisher. - Einer Expertenbewertung wird mehr Freiraum zur Abweichung von den Standardkriterien (z.b. Konventionelle Methode) zuerkannt. - Weiter ist es möglich, als Lieferant selbst spezifische Konzentrationsgrenzen für viele Gefahrenklassen festzulegen. Leitlinien hierzu sind von der EU-Kommission veröffentlicht: 34
35 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufung von Gemischen - Verschärfungen ergeben sich vor allem bei der Einstufung für die Ätz- und Reizwirkung. - Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken dort um den Faktor 3 5, was dazu führt, dass nun deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen Ausrufezeichen oder gar Ätzwirkung versehen werden müssen. 35
36 Neuerungen - Die Vorgaben zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden aus der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Art ) in die CLP-Verordnung transferiert (Art ). - Der Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurde gestrichen und durch den Anhang VI dieser Verordnung ersetzt. - Legal verbindliche Einstufungen für Stoffe liegen im Anhang VI Tabelle 3.1 (neues Recht, nach Übersetzung gemäß Anhang VII) Tabelle 3.2 (altes Recht) vor. - Bei Einstufungen in Tab. 3.1 ist zu prüfen, ob die vorliegende übersetzte Mindesteinstufung durch verfügbare Daten angepasst werden muss - und ob der Stoff unter Gefahrenklassen fällt, die nicht v. harmonisierten Eintrag erfasst sind, so dass hierfür noch eine Einstuf. vorzunehmen ist. 36
37 Neuerungen - Eine legal verbindliche E&K wird es in der Regel nur noch für CMR-Stoffe sowie Inhalationsallergene geben. - Die Einstufung aller weiteren auf dem Markt verfügbaren Chemikalien ist vom jeweiligen Lieferanten selbst durchzuführen. - Stoffe, die ab dem vermarktet werden, müssen nach 40 CLP einschließlich ihrer Einstufung innerhalb eines Monats danach der ECHA Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemeldet werden. - Stoffe, die vor dem vermarktet werden können bereits jetzt schon gemeldet werden. - Alle Einstufungen werden zukünftig über das Internet mittels Datenbank veröffentlicht. 37
38 Fristen zur Umsetzung der Verordnung Kennzeichnungsetikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe erlaubt bis erlaubt ab (Lagerbest. + 2 Jahre) zwingend ab Gemische erlaubt bis erlaubt ab (Lagerbest. + 2 Jahre) zwingend ab Lagerbestandsregelung (+2 Jahre) gilt nicht für den Hersteller! 38
39 Fristen zur Umsetzung der Verordnung Sicherheitsdatenblatt Alte Einstufung Neue Einstufung Stoffe zwingend bis erlaubt ab zwingend ab Gemische zwingend bis erlaubt ab zwingend ab
40 Fristen zur Umsetzung der Verordnung Kennzeichnung Werden im SDB die alte und die neue Einstufung aufgeführt, ist auf dem Kennzeichnungsschild die alte oder die neue Kennzeichnung aufzuführen. Auf dem Kennzeichnungsschild ist nur eine Kennzeichnung zulässig! 40
41 Anpassung der neuen Verordnung Die in den Anhängen aufgeführten Inhalte unterliegen einer ständigen Veränderung und müssen dem technischen Fortschritt angepasst werden (z.b. bei Änderung des UN-GHS). Eine in diesem Jahr stattgefundene Anpassung war die des Anhang VI (Stoffliste) durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 Mit dieser 1. Anpassung wurden die Stoffe der 30. und 31. Anpassung der RL 67/548/EWG in den Anhang VI der Verordnung aufgenommen. Die Übergangsfrist dieser neu aufgenommenen bzw. geänderten Stoffe endet am
42 Fehler in der neuen Verordnung Die CLP-Verordnung enthält eine Reihe von Fehlern: - im Artikelteil, vorrangig in der deutschen Übersetzung - im Anhang VI, editorielle und inhaltliche - in der 1. Änderungsverordnung (EG) Nr. 790/2009 Bekannte Fehler sind auf dem REACH-CLP-Helpdesk aufgeführt und wurden der EU-Kommission zur Korrektur der Verordnung mitgeteilt. Daher die Empfehlung: Bei Anwendung der Verordnung zusätzlich die englische Fassung nutzen Weitere Informationen sind auf dem REACH-CLP-Helpesk verfügbar. 42
43 Wie ist die Nationale Auskunftsstelle der REACH-CLP-Helpdesk zu erreichen? Telefon: Fax (Montag bis Freitag von :30 Uhr) CLP: 43
44 44 Der REACH-CLP-Helpdesk
45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit noch Fragen? 45
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