FOX Einführung in die Kennzeichnung nach CLP. Ralf John
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1 FOX Einführung in die Kennzeichnung nach CLP
2 Nun auch für Gemische 01. Juni 2015 Verordnung (EG) No 1272/2008 (CLP-Verordnung) UN - Globally harmonised system (GHS purple book ) Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlinie) Abverkauf bis 31. Mai 2017
3 Aufbau der CLP-Verordnung Artikelteil der Verordnung (28 Seiten) 61 Artikel 7 Titel (Unterkapitel) Anhänge mit den technischen Vorgaben (~1300 Seiten) I II III IV V VI VII Vorschriften für E & K von Stoffen und Gemischen Teil 1: Allg. Grundsätze Kriterien zur Einst. & Kennzeichnung Teil 2: Physikalische Gefahren Teil 3: Gesundheitsgefahren Teil 4: Umweltgefahren Teil 5: Weitere Gefahren Besondere Vorschriften für Kennzeichnung & Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Liste Gefahrenhinweise und ergänzende Gefahrenmerkmale/Kennzeichnungselemente Liste Sicherheitshinweise Gefahrenpiktogramme Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe (Legaleinstufung), Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 Löschung zum 1. Juni 2017 Umwandlungstabelle Einstufung alt auf neu
4 Rechtliche Basis (Art. 17) Das Kennzeichnungsetikett enthält in Absatz 1 Forderungen zu: Inverkehrbringer (a) Menge (b) Inhaltsstoffe (c) Gefahrenkommunikation (d-f) Sicherheitshinweise (g) Sonstige Informationen (h) (z.b. Detergenzien) Absatz 2 Festlegung der Sprachanforderungen Artikel geben detaillierte Anforderungen zur Auswahl und Ausführung der Kennzeichnungselemente Artikel 29 ermöglicht Ausnahmen von den Vorschriften zur Kennzeichnung Artikel 30 enthält Regeln zur Aktualisierung des Kennzeichnungsetiketts
5 Das Kennzeichnungsetikett
6 Das Kennzeichnungsetikett im Detail (1)a) (1)b) 25 (vielfältige Anwendung )
7 Der Produktidentifikator (Art. 18) Handelsname oder Gemisch-Bezeichnung und relevante Bestandteile des Gemisches, die zur Einstufung des Gemischs führen (chemische Bezeichnung) i.d.r. reichen vier Bezeichnungen aus
8 Gefahrenpiktogramme (Art. 19) & Signalwort (Art. 20) Gefahrenpiktogramme sind ein visueller Teil zur Kommunikation bestimmter Gefahren Signalwort - gibt das Ausmaß der Gefahr an - weist auf eine potentielle Gefahr hin schwerwiegende Gefahren Gefahr weniger schwerwiegende Gefahren Achtung
9 Gefahrenhinweise (Art. 21) Gefahrenhinweise (Hazard Statements, kurz: H-Sätze) Kodierung mit Hxxx beschreiben die Art der Gefahr unterscheiden nach Schwere der Gefahr können nach Expositionsweg differenzieren (Akute Toxizität) enthalten z.t. gegenüber den reinen GHS-Sätzen Zusatzinformationen, über Buchstaben in ihrer Kodierung (H350i, H360Df, ) zu erkennen i = nur inhalativ D = kann das Kind im Mutterleib schädigen f = kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
10 Kodierung der H-Sätze H2xx Physikalische Eigenschaften Vergabe nach Kriterien des Kapitels 2 des Anhangs I H221 Entzündbares Gas H3xx Humantoxizität Vergabe nach Kriterien des Kapitels 3 des Anhangs I H301 Giftig bei Verschlucken H4xx Ökotoxizität Vergabe nach Kriterien der Kapitel 4 und 5 des Anhangs I H400 Sehr giftig für Wasserorganismen
11 Sicherheitshinweise (Art. 22) Sicherheitshinweise (Precautionary Statements, kurz P-Sätze) Kodierung mit Pxxx beschreiben Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund von Exposition gegenüber gefährlicher Stoffe oder Gemische Auswahl nach Kriterien des Anhangs IV Teil 1 Wortlaut der P-Sätze nach Anhang IV Teil 2 Doppelungen und überflüssige Hinweise sind zu vermeiden Beschränkung der Anzahl i. d. R auf 6 P-Sätze (einschl. der Kombinations-Sätze)
12 Kodierung der P- Sätze P1xx P2xx P3xx P4xx P5xx Sicherheitshinweise Allgemeines Sicherheitshinweise Prävention Sicherheitshinweise Reaktion Sicherheitshinweise Lagerung Sicherheitshinweise Entsorgung
13 Sicherheitshinweise (P- Sätze) Enthält ein P-Satz in Spalte 2 einen Schrägstrich [ / ], ist entsprechend den Hinweisen in Spalte 5 zwischen den Ausdrücken, die durch das Zeichen getrennt werden, eine Wahl zu treffen!
14 Sicherheitshinweise (P- Sätze) Enthält ein P-Satz in Spalte 2 drei Punkte [ ], so bedeutet das, dass in Spalte 5 Einzelheiten zu den bereitzustellenden Informationen enthalten sind.
15 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Artikel 17 (1) CLP-Verordnung schreibt vor, welche Kennzeichnungselemente auf dem Etikett zu erscheinen haben. Zusätzlich zu den bereits genannten Elementen sieht die CLP-VO nach Artikel 17 (1) Buchstabe h) ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett vor
16 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Diese ergänzende Kennzeichnungsinformationen sind in zwei Kategorien zu unterteilen: Elemente aus der CLP-VO ohne GHS-Bezug - obligatorische Informationen Elemente aus Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakten der EU - nicht-obligatorische Informationen Informationen die im Ermessen des Lieferanten liegen, wie Produktinfos., Gebrauchsanweisungen usw.
17 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Industriekleber Flüssigkeit und Dampf entzündbar. Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. Gesundheitsschädlich bei Einatmen. Verursacht Hautreizungen. Kann allergische Hautreaktionen verursachen. Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Achtung Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen Enthält: Xylol, 1,6-Hexandiyl-bis(2-(2-(1-ethylpentyl)- fernhalten. Nicht rauchen. Einatmen von Dampf/Aerosol vermeiden. Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. 3-oxazolidinyl)ethyl)carbamat Schutzhandschuhe tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: mit Wasser Acet Chemie GmbH & Co. KG und Seife waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat Acet Chemiestraße 22 einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Bei Brand: Pulver- oder CO2-Löscher D Dortmund Tel. +49 (0)231 / zum Löschen verwenden. Unter Verschluss aufbewahren. Inhalt/Behälter Fax +49 (0)231 / den örtlichen Sondermüllsammelstellen zuführen. Ergänzende Information nach CLP - EUH204
18 Ergänzende Informationen nach DetergenzienVerordnung und Fertigpackungs-RL
19 Ergänzende Informationen nach Ermessen des Lieferanten, ohne Bezug zu CLP oder anderer EU-Regeln
20 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen nach CLP-Verordnung Anhang II Teil 1: - ergänzende Gefahrenhinweise zu bestimmten physikalischen und gesundheitsgefährdenden Eigenschaften - gelten für Stoffe u. Gemische - Vergabe wenn irgendeine Einstufung des Produkts bereits besteht - übernommen aus der RL 67/548/EWG - Kodierungen der Sätze: EUH001 EUH071
21 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen nach Anhang II Teil 1 - Vergabe beruht auf den im Anhang II genannten Kriterien keine Testmethoden dafür vorgesehen. Beispiele: EUH029- entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase EUH070- giftig bei Berührung mit den Augen EUH071- wirkt ätzend auf die Atemwege wenn Daten zur Inhalations-Tox. mit inhalativer Ätzwirkung vorliegen oder wenn hautätzend und Inhalation mögl., z.b. HNO3
22 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen nach CLP-Verordnung Anhang II Teil 2: - ergänzende Hinweise für bestimmte Gemische - gelten nur für Gemische - Vergabe insbesondere auch wenn das Gemisch nicht eingestuft ist - Vergabe teilw. abhängig v. d. Konzentration des Stoffes im Gemisch - übernommen aus der RL 1999/45/EG - Kodierungen der Sätze: EUH201 EUH210
23 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen nach Anhang II Teil 2 - Vergabe nur für Gemische Beispiele: EUH202- Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden [ ] EUH206- Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt wird EUH208- Enthält (Name des sens. Stoffes) Kann allergische Reaktionen hervorrufen Vergabe 1/10 unterhalb der Einstufungsgrenze wenn Resp. Sens. 1 oder Skin Sens. 1
24 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Obligatorische ergänzende Kennzeichnungsinformationen nach Vorschriften anderer Gemeinschaftsrechtsakten der EU - Pflanzenschutz VO - Biozid VO (Kennzeichnung nach Art. 69) - Detergenzien VO - Aerosol-RL - VOC-VO (Gehalt an flüchtigen org. Verbindungen) - REACH-VO (Anhang XVII) - Fertigpackungs-RL
25 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit noch Fragen?
26 Ergänzende Informationen auf dem Etikett Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Fachbereich 4 "Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe Gruppe 4.6 Gefahrstoffmanagement Friedrich-Henkel-Weg Dortmund Tel.: john.ralf@baua.bund.de
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