GHS. Ein weltweit harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für das Inverkehrbringen und den Transport

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1 GHS Ein weltweit harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für das Inverkehrbringen und den Transport

2 UN - GHS GHS Globally Harmonized System of Classification an Labeling of Chemicals Erstellt auf UN- Ebene (Purple Book) 1992: Beschluss zu einer weltweiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Gemische und Güter bei der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro, Brasilien

3 Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) CLP Verordnung (oder GHS Verordnung) Ziel der Verordnung Hohes Schutzniveau in den Bereichen der menschliche Gesundheit und der Umwelt Freier Verkehr von Stoffen und Gemischen 1 im Binnenmarkt 1 Der bisherige Begriff Zubereitung wird entsprechend GHS durch den Begriff Gemisch ersetzt Umsetzung durch einen fünffachen Ansatz, der auf dem GHS basiert

4 Auf GHS basierende Ansätze Harmonisierung der Einstufungs,-Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Verpflichtung der Unternehmer, Stoffe und Gemische selbst einzustufen Verpflichtung der Unternehmen, diese Einstufungen zu melden Einführung einer harmonisierten Liste von auf Gemeinschaftsebene eingestuften Stoffen (Anhang VI der VO) Schaffung eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, das aus allen oben geforderten Meldungen und harmonisierten Einstufungen besteht

5 CLP Verordnung (EG GHS) 1355 Seiten plus 7 Anhänge Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures EG- Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Am 20. Januar 2009 in Kraft getreten

6 Inhalte der Verordnung Titel I: Allgemeines Zweck, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung,allgemeine E,K,V-Pflichten Titel II: Gefahreneinstufung Kapitel 1: Ermittlung und Prüfung von Informationen Kapitel 2: Bewertung der Gefahrenmerkmale und Entscheidung über die Einstufung Titel III: Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung Kapitel 1: Inhalt des Kennzeichnungsetiketts Kapitel 2: Anbringung der Kennzeichnungsschilder Titel IV: Verpackung Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Kapitel 1: Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Kapitel 2: Meldungen an die Agentur und Einrichtung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses Titel VI: Zuständige Behörde und Stellen Titel VII: Allgemeine Schlussvorschriften

7 Was ändert sich? 1. Die europäische CLP-Verordnung orientiert sich am bisherigen System zur Einstufung und Kennzeichnung und ist ein Kompromiss aus den etablierten Systemen NORDAMERIKAS und der EU 2. Änderung der Kennzeichnungssymbole: Bisher: Gefahrensymbole mit schwarzen Aufdrucken auf orangegelben Rechtecken Neu: Neun Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rot-geränderten Rhomben 3. Die meisten neuen Gefahrenpiktogramme haben eine Entsprechung zu den bekannten Gefahrensymbolen 4. Die Piktogramme GHS 04, GHS 07 und GHS 08 sind vollkommen neu 5. Das bisherige Andreaskreuz (Xn/Xi) entfällt

8 Konsequenzen für Stoffe 1. Statt der Zuordnung zu 15 Gefährlichkeitsmerkmalen erfolgt die Einstufung nun in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien 1. Mit der Änderung gelten in der EU 16 Klassen für physikalische Gefahren, 10 für Gesundheitsgefahren und 2 Klassen für Umweltgefahren 3. Gefahrenklassen geben Art der Gefahr an 4. Gefahrenkategorien dienen der Abstufung innerhalb der Klassen

9 Gesundheitsgefahren durch Stoffe 1. Anstelle der 9 alten Gefährlichkeitsmerkmale werden die Gesundheitsgefahren gemäß CLP VO in 10 Gefahrenklassen unterteilt 2. Bei den Gefahrenklassen Akute Toxizität Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität einmalige Exposition werden verschiedene Expositionswege oder Wirkungsarten differenziert (z.b. akut/chronisch)

10 CLP VO: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Gemisch Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; der Begriff Gemisch ist bedeutungsgleich mit dem Begriff Zubereitung Gefahrenklasse Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt Gefahrenkategorie Untergliederung innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr

11 CLP VO: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Gefahrenpiktogramm Eine grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient Signalwort Ein Wort, das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Anwender auf eine potenzielle Gefahr hinzu- Weisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden a. Gefahr: Signalwort für die schwerwiegende Gefahrenkategorie b. Achtung: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien

12 CLP VO: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Gefahrenhinweis (Hazard Statement) Umgangssprachlich H-Satz ; Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt H200 Reihe: Physikalische Gefahren H300 Reihe: Gesundheitsgefahren H400 Reihe: Umweltgefahren

13 CLP VO: Artikel 2 Begriffsbestimmungen H200 Reihe: Physikalische Gefahren H201 Explosiv; H221 Entzündbares Gas; H240 Erwärmung kann Explosion verursachen; H250 Entzündet sich mit Berührung mit Luft von selbst; H272 Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel H300 Reihe: Gesundheitsgefahren H301 Giftig bei verschlucken; H311 Giftig bei Hautkontakt; H319 Verursacht schwere Augenreizungen; H331 Giftig beim Einatmen; H335 Kann Atemwege reizen; H350 Kann Krebs erzeugen; H400 Reihe: Umweltgefahren H400 Sehr giftig für Wasserorganismen; H411 Giftig für Wasserorganismen; H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein;

14 CLP VO: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Sicherheitshinweise (Precautionary Statement) Umgangssprachlich P-Satz ; Textaussage, die eine oder mehrere empfohlene Maßnahmenbeschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden P100 - Reihe: Allgemeines P200 - Reihe: Prävention P300 - Reihe: Reaktion P400 - Reihe: Aufbewahrung P500 - Reihe: Entsorgung P600 - Reihe: Kombinationen von P-Sätzen

15 CLP VO: Artikel 2 Begriffsbestimmungen P100 - Reihe: Allgemeines P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen; 103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen P200 - Reihe: Prävention P222 Kontakt mit Luft nicht zulassen; P235 Kühl halten; P 284 Atemschutz tragen P300 - Reihe: Reaktion P310 Sofort GIZ oder Arzt anrufen; P331 Kein Erbrechen herbeiführen; P378 zum Löschen verwenden P400 - Reihe: Aufbewahrung P401 aufbewahren; P405 Unter Verschluss aufbewahren; P 410 Vor Sonnenbestrahlung schützen; P500 - Reihe: Entsorgung P501 Inhalt/Behälter zuführen; 502 Informationen zur Wiederverwendung/Verwertung beim Händler/Lieferanten erfragen P600 - Reihe: Kombinationen von P-Sätzen P309 und P310 Bei Exposition oder Unwohlsein: Sofort GIZ oder Arzt anrufen

16 CLP VO: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Zusätzliche Kennzeichnungselemente Kennzeichnungselemente, nicht zum weltweiten GHS-System gehören, aber in der EU Bestandteil der Kennzeichnung sind. Dazu gehören einige frühere R-Sätze, wie z.b. der R-Satz 31 Entwickelt bei der Berührung mit Säure giftige Gase z.b.: EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege

17 Anhänge der Verordnung Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung/Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise Anhang IV: Liste Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte Stoffe Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gem. RL 67/548/EWG in eine Einstufung gem. dieser Verordnung

18 Systematik der Gefahren nach CLP GEFAHRENKLASSE = Art der Gefahr Physikalische Gefahren 16 Gefahrenklassen Gesundheitsgefahren 10 Gefahrenklassen Umweltgefahren 1 Gefahrenklasse

19 Systematik der Gefahren nach CLP GEFAHRENKATEGORIE = Schwere der Gefahr Untergliederung innerhalb einer Gefahrenklasse Schwere der Gefahr nimmt mit steigender Nummer ab 1 Stärkste Kategorie 2 3 4

20 Physikalische Gefahren (16Klassen) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole Oxidierende Gase (Sauerstoff) Gase unter Druck Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (Ether, Epoxide)

21 Physikalische Gefahren (16 Klassen) Pyrophore Flüssigkeiten Pyrophore Feststoffe (Mn, Ni, Co, Fe)(chem. Stoffe, die fein verteilt schon bei Raumtemperatur und Luft heftig reagieren) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische In Berührung mit Wasser entzündbare Gase Oxidierende Flüssigkeiten Oxidierende Feststoffe Organische Peroxide Korrosiv gegenüber Metallen

22 Gesundheitsgefahren (10 Klassen) Akute Toxizität Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Schwere Augenschädigung/Augenreizung Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Keimzellenmutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Aspirationsgefahr

23 Beispiel: Gesundheitsgefahren Ermittlung des Hazard-Statement STOT Spezifische Zielorgan-Toxizität (Specific target organ toxicity) Kategorie 1 STOT einm. 1 H370 STOT (einmalige Exposition) Kategorie 1 STOT SE 1 STOT einm. 2 STOT SE 2 schädigt die Organe H371 Organschäden möglich Kategorie 2 STOT einm. 3 H335 STOT SE 3 Kann Atemwege reizen STOT (wiederholte Exposition) Chronisch Kategorie 3 Chronisch Kategorie 4 STOT wdh. 1 STOT RE 1 STOT wdh. 2 H372 schädigt Organe bei wiederholter Exposition H373 kann Organe STOT RE 2 bei Wiederholung schädigen SE: single Exposure; RE: repeatet Exposure

24 Beispiel: Umweltgefahren Ermittlung des Hazard Statement Gewässergefährdend Akut Kategorie 1 Aqu. akut 1 H400 sehr giftig für Aquatic Acute 1 Wasserorganismen Chronisch Aqu. Chron. 1 H410 sehr giftig für Gewässergefährdend Kategorie 1 Chronisch Aquatic Chronic 1 Aqu. Chron. 2 Wasserorg. mit langfrist. Wirk H411giftig für Wasserorg. Kategorie 2 Aquatic Chronic 2 mit langfristiger Wirkung Chronisch Kategorie 3 Aqu. Chron. 3 H412schädlich für WO Aquatic Chronic 3 mit langfristiger Wirkung Chronisch Kategorie 4 Aqu. Chron. 4 H413 kann für WO Aquatic Chronic 4 schädl. seiin mit langfr. wirk Die Ozonschicht schädigend (nur in der EU)

25 Kennzeichnungselemente für entzündbare Feststoffe Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahr Achtung Gefahrenhinweis H228: Entzündbarer Feststoff H228 Sicherheitshinweise P 210, P240, P210, P240 (Prävention) P241, P280 P241, P280 Sicherheitshinweise P370+ P378 P370+ P378 (Reaktion)

26 Kennzeichnungselemente für entzündbare Flüssigkeiten Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 GHS-Piktogramm Signalwort Gefahr Gefahr Achtung Gefahrenhinweis H224 extrem entzündbar H225 leicht entzündbar H226 entzündbar Sicherheitshinweise (Prävention) P210, P233, P240, P241, P242, P243, P280 Sicherheitshinweise (Reaktion) P303+P361+P353+P370+P378

27 GHS- Piktogramme für Physikalische Gefahren Explodierende Bombe Für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Flamme Für entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten oder Feststoffe Flamme über einem Kreis Für entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe Gasflasche Für unter Druck stehende Gase Ätzwirkung Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle korrosiv, hautätzend und/oder schwer augenschädigend wirken

28 GHS- Piktogramme für Gesundheitsgefahren/Umweltgefahren Totenkopf mit gekreuzten Knochen Für akut toxische Stoffe und Gemische Ätzwirkung Für Stoffe und Gemische, die auf Metalle korrosiv, hautätzend und/oder schwer augenschädigend wirken Ausrufezeichen Für Stoffe und Gemische, die Haut, Augen oder Atemwege reizen Gesundheitsgefahr Für karzinogene oder die Atemwege sensibilisierende Stoffe und Gemische Umwelt Für Stoffe und Gemische, die akut oder chronisch Gewässer gefährden

29 Neue Gefahrenpiktogramme Gase unter Druck alle CMR Kategorien STOT (einmalige Exposition): Kategorie 1 und 2 STOT (wiederholte Exposition): Kategorie 1 und 2 Atemwegsensibilisierung Aspirationsgefahr akute Toxizität: Kategorie 4 Hautreizung Augenreizung STOT (einmalige Exposition): Kategorie 3 Reizung der Atemwege Narkotisierende Wirkung Hautsensibilisierung STOT = Specific target organ toxicity = spezifische Zielorgan Toxizität

30 Gefahrenhinweise - Hazard statement (ähnlich den R Sätzen) Kodierung H 301 giftig beim Verschlucken laufende Nummer Gruppe 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren Hazard statement

31 Sicherheitshinweise - Precautionary statement (ähnlich den S Sätzen) Kodierung P 103 vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen laufende Nummer Gruppe 1 = Allgemeine 2 = Vorsorgemaßnahmen 3 = Empfehlungen 4 = Lagerhinweise 5 = Entsorgung Precautionary statement

32 Kennzeichnungselemente nach CLP Gefahrenpiktogramme Signalwort Gefahrenhinweise - GEFAHR - ACHTUNG Sicherheitshinweise Produktidentifikation Angaben zum Lieferanten Ergänzende Informationen Nennmenge

33 Gegenüberstellung alte und neue Bezeichnung Beispiel Alte Bezeichnung R (Risiko) - Satz Neue Bezeichnung H (hazard): Gefahrenhinweise S Satz: Sicherheitsratschlag P (precaution): Sicherheitshinweis R45: Kann Krebs erregen H350: Kann Krebs erzeugen S52: Exposition vermeiden vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen P201: Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

34 Karzinogenität Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung Kriterien Kat. 1 Kat. 1A Nachweis beim Menschen Kat. 2 Kat. 1B Klarer Nachweis im Tierexperiment Kat. 3 Kat. 2 Verdacht

35 Beispiel Gefahrenklasse Karzinogenität Einstufung Kategorien 1A/1B Kategorie 2 GHS- Piktogramm Signalwort Gefahr Achtung Gefahrenhinweise Kann Krebs erzeugen Kann vermutlich Krebs erzeugen

36 GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe Piktogramm Symbol Wirkungsbeispiele Sicherheit Explodierende Bombe GHS01 Flamme GHS02 Flamme über Kreis GHS03 Gasflasche GHS04 Ätzwirkung GHS05 Explodieren durch Feuer, Schlag, Reibung, Erwärmung; Gefahr durch Feuer, Luftdruck, Splitter Sind entzündbar; Flüssigkeiten bilden mit Luft explosionsfähige Mischungen; erzeugen mit Wasser entzündbare Gase oder sind selbst entzündbar Wirken oxidierend und verstärken Brände: bei Mischung mit brennbaren Stoffen entstehen explosionsgefährliche Gemische Gasflaschen unter Druck können beim Erhitzen explodieren; tiefkalte Gase erzeugen Kälteverbrennungen Zerstören Metalle und verätzen Körpergewebe, schwere Augenschäden sind möglich Nicht reiben oder stoßen; Funken und Wärmeentwicklung vermeiden Von offenen Flammen und Wärmequellen fernhalten; Gefäße dicht schließen Von brennbaren Stoffen fernhalten und nicht mit diesen mischen Nicht erhitzen, bei tiefkalten Gasen Schutzbrillle und Schutzhandschuhe Kontakt vermeiden; Schutzbrille/Handschuhe bei Kontakt mit Augen u. Haut mit Wasser spülen

37 GHS- Piktogramme für Gefahrstoffe Piktogramm Symbol Wirkungsbeispiele Sicherheit Totenkopf mit Knochen GHS06 Ausrufezeichen GHS07 Führen in kleineren Mengen sofort zu schweren gesundheitlichen Schäden oder zum Tod. Führen zu gesundheitlichen Schäden, reizen Augen, Haut oder Atemwegsorgane. Führen in größeren Mengen zum Tod. Nicht einatmen, berühren, verschlucken; Arbeitsschutz tragen Wie Totenkopf; Bei Haut oder Augenkontakt mit Wasser oder geeigneten Mitteln spülen Gesundheitsgefahr GHS08 Umwelt GHS09 Wirken allergieauslösend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, fruchtschädigend oder organschädigend Sind für Wasserorganismen schädlich, giftig oder sehr giftig, akute oder Langzeitwirkung Vor Arbeitsbeginn gut informieren, Schutzkleidung, Handschuhe, Augenund Mundschutz, Atemschutz tragen Nur im Sondermüll entsorgen, keinesfalls in die Umwelt gelangen lassen

38 Zeitabläufe über die neuen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Artikel 57 Aufhebung Die Richtlinie 67/548/EWG ( Stoffrichtlinie ) und die Richtlinie 1999/45/EWG ( Zubereitungsrichtlinie ) werden mit Wirkung von 1. JUNI 2015 aufgehoben Artikel 58 Übergangsbestimmungen Bis zum 1. Dezember 2010 konnten Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden Bis zum 1. Juni 2015 können Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden

39 Übergangsbestimmungen für die Einstufung (Angaben im Sicherheitsdatenblatt) Alte Einstufungsregeln gemäß 67/548/EWG bzw.1999/45/eg Stoffe Zwingend bis Neue Einstufungsregeln Gemäß (EG) Nr. 1272/2008 Erlaubt seit Zwingend ab Gemische Zwingend bis Erlaubt seit Zwingend ab

40 Übergangsfristen für die Kennzeichnung und Verpackung Alte Kennzeichnungsund Verpackungsregeln gemäß 67/548/EWG bzw.1999/45/eg Stoffe Erlaubt bis Neue Kennzeichnungs- und Verpackungsregel. Gemäß (EG) Nr. 1272/2008 Erlaubt seit Zwingend ab Gemische Erlaubt bis Erlaubt seit Zwingend ab (+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte

41 Erläuterungen zu den Übergangsvorschriften 1. Aufgrund der Übergangszeiträume behalten die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen bis zum mit den entsprechenden Einschränkungen ihre Gültigkeit. 2. Bis zum Ende der entsprechenden Übergangsvorschriften ist daher ein Inverkehrbringen entweder mit der alten oder der neuen Kennzeichnung möglich. Die gleichzeitige Kennzeichnung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist nicht zulässig.

42 Erläuterungen zu den Übergangsvorschriften 1. In jedem Fall ist bis zum für Stoffe, Inhaltsstoffe von Gemischen und Gemische im Sicherheitsdaten die Einstufung nach altem Recht anzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden., das während der Übergangsfristen die Gefährdungsbeurteilungen auf der Basis des alten Rechts durchgeführt und die Einstufung von Gemischen auf Plausibilität geprüft werden kann 2. Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet, ist während der Übergangszeit zusätzlich zur Einstufung nach altem Recht auch die CLP- Einstufung im Sicherheitsdatenblatt anzugeben

43 Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen der wichtigsten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG Einstufungselemente - Gefährlichkeitsmerkmale - Bezeichnung der besonderen Gefahren (R- Sätze) CLP-Verordnung (EG) Nr.1272/ Gefahrenklassen undkategorien - Gefahrenhinweise (H-Sätze) Kennzeichnungselemente - Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen - Gefahrenpiktogramme - Signalwort - Bezeichnung der besonderen Gefahren (R- Sätze) - Sicherheitsratschläge (S- Sätze) - Besondere Kennzeichnungsvorschriften - Gefahrenhinweise (H-Sätze) - Sicherheitshinweise (P-Sätze) - Ergänzende Gefahrenmerkmale und besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnung (EUH-Sätze, z.b. Für Ozonschichtschädigend)

44 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutze 1. In der Gefahrstoffverordnung werden Übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie beibehalten 2. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert 3. Dies gilt entsprechen auch für bestehende Technische Regeln, die zunächst unverändert Anwendung finden 4. Zusammenfassen bedeutet das für die Praxis, dass das nationale Gefahrstoffrecht erst zum komplett auf die CLP- Verordnung umgestellt sein wird 5. Dementsprechend ist es für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes von nachrangiger Bedeutung, ob bereits die neue Kennzeichnung eingeführt ist oder nicht

45 Mögliche notwendige Aktivitäten der Unternehmen aufgrund der CLP-Verordnung 1. Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung 2. Überprüfung bzw. Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses 3. Überprüfung bzw. Ergänzung der Betriebsanweisung 4. Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Arbeitsstoffen 5. Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung

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