Seminar BGW I. Das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen: Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz in Kliniken

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1 24. Freiburger Symposium September 2010 Seminar BGW I Das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen: Auswirkungen der CLP-Verordnung auf den Arbeitsschutz in Kliniken Dr. Gabriele Halsen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Fachbereich Gefahrstoffe & Toxikologie, Köln Halsen -.Sept Folie - 1

2 Die GHS/CLP-VO in der Umsetzung: Fristen für Hersteller EU Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures: CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Die neuen Kennzeichnungen dürfen bereits genutzt werden. Ab 1. Dezember 2010 ist für Stoffe die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach CLP-VO verbindlich. Ab 1. Juni 2015 ist für Gemische (bisher: Zubereitungen) die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach CLP-VO verbindlich. Lagerbestände dürfen noch jeweils 2 weitere Jahre verkauft werden. Bis 2012 bzw können Packungen mit alten Kennzeichnungen im Handel sein. Bei Umstellung gilt in der Übergangszeit: Kennzeichnung und Verpackung nur nach CLP-VO Keine Doppelkennzeichnung auf Etikett Sicherheitsdatenblatt muss alte und neue Einstufung enthalten Halsen-.Sept Folie 2

3 Neue Piktogramme: Andere Wahrnehmung der Gefahr Gefahrenmerkmal/ Gefahrenklasse Giftig, sehr giftig, akut toxisch Alt Neu Krebserzeugend, erbgutverändernd, reproduktionstoxisch Chronisch-toxische Wirkungen (R48/ ) Krebsverdächtig, Verdacht erbgutverändernd/ reproduktionstoxisch Aspirationsgefahr Sensibilisierung der Atemwege Halsen-.Sept Folie 3

4 Neue Zuordnung zu den Kategorien der KMR-Stoffe Alt KMR Kategorie 1: Beim Menschen nachgewiesen KMR Kategorie 2: Im Tierversuch nachgewiesen KMR Kategorie 3: Verdachtsstoffe Neu KMR Kategorie 1A: Beim Menschen nachgewiesen KMR Kategorie 1B: Im Tierversuch nachgewiesen KMR Kategorie 2: Verdachtsstoffe Gefahr Gefahr Achtung K:Krebserzeugend M: Mutagen R:Reproduktionstoxisch Halsen-.Sept Folie 4

5 Neue H-Sätze im Vergleich mit R-Sätzen H-Satz H312 H-Satz im Wortlaut Vergleichbar (überwiegend) Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt R-Satz R21 R-Satz im Wortlaut Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut H-Sätze differenzierter als bisherige R-Sätze bzw. ohne Entsprechung H370 Schädigt die Organe (betroffene Organe, Expositionsweg benennen) R39 in Komb. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens, Komb. Expositionsweg H372 Schädigt die Organe bei längerer und wiederholter Exposition (s.o.) R48 in Komb, Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition, Komb. Expositionsweg H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg benennen) R68 Irreversibler Schaden möglich Halsen-.Sept Folie 5

6 Neue H-Sätze im Vergleich mit R-Sätzen H-Satz H-Satz im Wortlaut R-Satz R-Satz im Wortlaut 1 H-Satz für 2 bisherige R-Sätze H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden (Hautätzung, 1B, 1C) R34 Verursacht Verätzungen H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden (Hautätzung,1A) R35 Verursacht schwere Verätzungen H360, H 360F, D, FD,Fd, Df Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben) R60, R61 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen; kann das Kind im Mutterleib schädigen H361, H 361f, d, fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben) R62, R63 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen; kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen Halsen-.Sept Folie 6

7 Geänderte Einstufungskriterien Anhebung des Flammpunktkriteriums bisher nicht entzündliche, nach CLP-VO entzündbare Flüssigkeit Änderung des Schwellenwertes für die akute orale Toxizität bisher gesundheitsschädlich, nach CLP-VO akute Toxizität Auswirkung auf Mutterschutz! Senkung der Einstufungsgrenze für reproduktionstoxische Stoffe Auswirkung auf Mutterschutz! Senkung der Einstufungsgrenze für reizende/ätzende (Haut, Augen) Stoffe in Mischungen Nach formalen Kriterien mehr Stoffe/Gemische als gefährlich zu kennzeichnen. Irritation, wenn bei gleichbleibender Rezeptur und intrinsischen Eigenschaften Umstufung erfolgt. Halsen-.Sept Folie 7

8 Geänderte Einstufungskriterien: Konsequenzen am Beispiel der Reinigungsmittel Produktkategorie bisher CLP-VO Erhebliche Verschärfung Saurer Badreiniger Keine Einstufung Haut Kat. 2 Augen Kat. 2 Ätzend wird alltäglich Erwartetes Handeln der Hersteller: Späte Umstellung auf CLP-VO Allzweckreiniger Handgeschirrspülmittel Xi; R 36 Xi; R 41 Haut Kat. 2 Augen Kat. 1 Haut Kat. 2 Augen Kat. 1 Vermeiden ungerechtfertigter Einstufungen durch: Anwendung von Extrapolationsprinzipien und Beurteilung durch Fachleute Quelle: Analyse des IKW Halsen-.Sept Folie 8

9 Harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung) Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 Gefahrstoffliste (Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG) durch EU-Kommission übersetzt in CLP-Einstufung. Aber nicht berücksichtigt: neue Gefahrenkategorien, z.b. Metallkorrosivität, geänderte Einstufungskriterien, z.b. für akute orale Toxizität, keine Sicherheitshinweise (P-Sätze) enthalten wie bisher. nur Mindesteinstufungen Hersteller muss ggf. Eigenschaften ergänzen oder strenger bewerten, sofern ihm andere Daten vorliegen. Muss P-Sätze ergänzen. Bei Stoffrecherchen GESTIS Stoffdatenbank, Institut für Arbeitsschutz der DGUV CLP-Einstufungen eingearbeitet: Herstellereinstufungen, wenn diese nicht verfügbar CLP- Einstufungen/Kennzeichnungen aus Anhang VI Tabelle 3.1. Halsen-.Sept Folie 9

10 Quecksilber verschärft eingestuft T,N T+ R23:Giftig beim Einatmen. R26 Sehr giftig beim Einatmen. R33:Gefahr kumulativer Wirkungen. R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen... R61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. bzw. H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen. H330 Lebensgefahr bei Einatmen. H372 Schädigt bei Einatmen die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Ausgabe 8/2010 Mutterschutz beachten Bisher beschriebene Maßnahmen weiterhin ausreichend. Halsen-.Sept Folie 10

11 Umsetzung durch die Hersteller: Umstellung Sicherheitsdatenblätter (1) Recherche im Juni 2010, DGUV: Merck/Merck Schuchardt: ca Sigma Aldrich: vereinzelte Bayer/Lanxess, BASF/Elastogran: wenige Umstellung läuft schleppend an, bisher nur Firmen mit großer Anzahl an Reinstoffen Übersichtlichkeit sehr unterschiedlich: unterschiedliche Darstellung, z.t. keine Codierung der H- und P-Sätze, Einstufung und Kennzeichnung in verschiedenen Kapiteln UN-GHS nicht gleich EU-GHS! Bei Sicherheitsdatenblättern z.b. aus USA beachten Qualität sehr unterschiedlich: z.t. falsche Signalworte, zu viele P-Sätze, auch weiterhin voneinander abweichende Herstellereinstufungen Halsen-.Sept Folie 11

12 Umsetzung durch die Hersteller: Umstellung Sicherheitsdatenblätter (2) Recherche im Juni 2010, BGW: ca. 500 Sicherheitsdatenblätter aus 13 Kliniken, davon 10 mit CLP- Kennzeichnung: 4 Gemische wie Desinfektionsmittel, Fixierung, Benzin 6 Reinstoffe wie Analysenchemikalien, Zitronensäure, Ammoniaklösung, Alkohole (4x Merck) Änderungen bei Gefahrenzuweisung: Bei Desinfektionsmitteln auf Basis von Peroxiden, Persulfaten, Zitronensäure: Tendenz reizend ätzend Fazit: Zugriff auf Herstellerinfos bisher nur in Ansätzen möglich Halsen-.Sept Folie 12

13 Umsetzung in Kliniken: Welche Gefahr, welches Schutzniveau gilt in der Übergangszeit? Nationales Gefahrstoffrecht basiert bis zum auf Einstufung nach altem EU-System: Definition des Begriffs gefährlich nach 3 GefStoffV Verwendung der alten Gefährlichkeitsmerkmale Verzicht auf Bezüge der CLP-Gefahrenklassen Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS) 408 Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung GMBl. (2010) Nr. 2-4, S Kabinettfassung des Entwurfs einer Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen, , Anpassung an CLP-VO, Übergangsverordnung zu Schutzmaßnahmen neu gefasst, Schutzstufenkonzept entfällt, Maßnahmen nicht mehr kennzeichnungs-, sondern gefährdungsabhängig. Halsen-.Sept Folie 13

14 Bekanntmachung 408 zur betrieblichen Umstellung auf CLP-VO Neue Vorschriften können bereits angewendet werden, daher Empfehlung: allgemeine Einweisung aller (betroffenen) Beschäftigten Sobald Hersteller Produkt mit neuer Kennzeichnung liefert, Anpassung von: Gefahrstoffverzeichnis: zusätzliche Spalte mit neuer Einstufung anlegen Gefährdungsbeurteilungen: betriebl. eingeführte ( alte ) Produkte: Überprüfung hinsichtlich neuer Gefahren neue Produkte: Maßnahmen mind. nach alter Einstufung (s. Kap. 2 SDB) Unterweisungen und Betriebsanweisungen (ggf. auch parallel alt und neu ) Halsen-.Sept Folie 14

15 Plakate für die betriebliche Unterweisung BGW kostenlos Halsen-.Sept Folie 15

16 Informationsmaterial für Kliniken Grundlagen der Prävention GP2 Ausgabe November 2001 Umgang mit Gefahrstoffen im Krankenhaus In Kürze Kapitel 16 Brennbare Flüssigkeiten: Zuordnung brennbarer/entzündbarer Flüssigkeiten nach Flammpunkt und Siedepunkt zu Gefährlichkeitsmerkmalen/ Gefahrenklassen/ -kategorien Anhang 10: Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege DGUV-I 8596 Ausgabe 2010 Halsen-.Sept Folie 16

17 Weiterführende Informationen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Nationale Auskunftsstelle: REACH-CLP Helpdesk unter Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA): Arbeitshilfen zur EU-GHS-Verordnung unter GHS-Piktogramme, Download Verordnungstext Broschüre des Umweltbundesamtes unter Einstieg für Hersteller und Formulierer BGRCI Stand 2009 Halsen-.Sept Folie 17

18 Halsen-.Sept Folie 18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?

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